{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:261120BAK36.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"AK 36/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 36/20\n\nvom\n26. November 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:261120BAK36.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten\nund seines Verteidigers am 26. November 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 8. Mai 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 9. Mai 2020 - zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 9. Mai 2020 (ER XXX Gs 213/20) - ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich des versuchten Mordes in 27 Fällen in Tateinheit mit schwerer\nBrandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen sowie der Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig gemacht. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2020 einen erweiterten Haftbefehl vom 25. Juni\n\n2020 verkündet (1 BGs 206/20) und dessen Invollzugsetzung beschlossen\n(1 BGs 236/20). Zufolge dieses Haftbefehls ist der Beschuldigte des versuchten\nMordes in 27 Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und gefährlicher\nKörperverletzung in vier Fällen, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Kurzwaffe und über Patronenmunition ohne Erlaubnis und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne Erlaubnis, der Sachbeschädigung\nin drei Fällen sowie der versuchten Sachbeschädigung gemäß § 89a Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 2, § 211 Abs. 1, Abs. 2 Varianten 4, 5 und 7, § 212 Abs. 1, § 223\nAbs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 303 Abs. 1, § 303c, § 306a Abs. 1 Nr. 1,\n§§ 22, 23, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) in Verbindung mit\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1, 1.1, 2.1, 2.2 und 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1, 1.1, Abschnitt 2 Nr. 2, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1\nSatz 1 WaffG, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) aa), Abs. 2\nNr. 1 SprengG, begangen in der Zeit von Anfang des Jahres 2020 bis zum 8. Mai\n2020, dringend verdächtig.\n\n3 Vom 7. bis zum 30. Oktober 2020 ist die Untersuchungshaft aufgrund des\nBeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2020 (6 St\n4/20 (5)) über die Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung nach § 81\nStPO in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2020 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 Der Beschuldigte ist ursprünglich türkischer, seit dem Jahr 2013 deutscher\nStaatsangehöriger kurdischer Abstammung. Er wuchs im muslimischen Glauben\nauf, wobei der Religion in seiner Herkunftsfamilie keine große Bedeutung beigemessen wurde. Etwa ab dem Alter von 16 Jahren interessierte er sich verstärkt\nfür den Islam, durchlief eine religiöse Radikalisierung hin zu einem islamistischjihadistisch geprägten Weltbild und wurde schließlich Anhänger der terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS). In ihm wuchs der Wunsch, seiner\nÜberzeugung Taten folgen zu lassen. Er wollte nach Syrien ausreisen und sich\ndort für den IS betätigen, doch gelang es ihm nicht, entsprechende Kontakte zu\nknüpfen. Aufgrund seiner Anhängerschaft zum IS nahm der Beschuldigte den\ntürkischen Staat - insbesondere im Zusammenhang mit dem Agieren der dortigen Regierung im Syrienkonflikt - als einen Feind des IS und des Islam wahr. Er\nentwickelte einen nachhaltigen Hass auf die türkische Regierung und, hieraus\nabgeleitet, auf Menschen türkischer Abstammung, die er als deren Repräsentanten ansah. Um seine Abneigung auszuleben und zu befriedigen, beschloss er,\nAnschläge auf türkische Ziele in Deutschland zu verüben. Hierdurch hoffte er,\n\"die Türken\" zu Gewalt provozieren und hierdurch Gegengewalt gegen sie auslösen zu können.\n\n8 aa) Spätestens ab Juni 2017 erwarb der Beschuldigte erhebliche Mengen\nvon Ausgangsstoffen für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen.\n\nUnter anderem bestellte er zwischen Juni und November 2017 über das Internet\ninsgesamt 25 kg Magnesiumpulver, 20 Liter Schwefelsäure und 10 kg feinen\nSchwefel. Bei seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma A. , entwendete\ner rund 45 kg Guanidiniumnitrat. In verschiedenen Baumärkten kaufte er mindestens 43 Rohre sowie Endkappen zur Anfertigung von Rohrbomben. Zudem erwarb der Beschuldigte eine funktionsfähige, dem Typ Beretta 70 ähnliche, halbautomatische Kurzwaffe des Kalibers 7,65 mm nebst zehn Schuss Munition. Anleitungen für die Herstellung von Sprengvorrichtungen fand er im Internet. Die für\ndie Zündung der Vorrichtungen vorgesehenen Zündschnüre hatte er noch nicht\nerworben.\n\n9 Im August 2017 präparierte der Beschuldigte einen Teil der Rohre in seinem Elternhaus in G. durch das Einfräsen von Rillen zur Verwendung als Rohrbomben. Nach einer längeren Pause, in der er vorübergehend\ndas Interesse an seinen Planungen verloren und die vorbereiteten Materialien in\neinem Depot eingelagert hatte, befüllte er Anfang des Jahres 2020 insgesamt 23\nbereits vorbereitete Rohre mit einer Teilmenge aus 45 kg eines hochexplosiven\nBlitz-Knall-Satzes, den er aus Magnesium und Schwefel hergestellt hatte. Die\nRohre versah der Beschuldigte mit Kappen an den Enden und mit Gewindestangen zur Stabilisierung.\n\n10 Der Beschuldigte plante, aus den vorhandenen Materialien noch weitere\nSprengkörper herzustellen. Die nur teilweise mit Blitz-Knall-Satz befüllten Rohrbomben wollte er im weiteren Fortgang mit Guanidiniumnitrat auffüllen. Diese\nSubstanz sollte zudem bei der Herstellung des Sprengstoffs Nitroglyzerin als Ersatzstoff für Ammoniumnitrat zum Einsatz kommen. Der Beschuldigte hatte den\nEntschluss gefasst, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Mai 2020 Anschläge auf mehrere Moscheen des Dachverbands der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt\n\nfür Religion e. V. (in türkischer Sprache abgekürzt: DITIB) im näheren Umkreis\nvon W. zu begehen und anschließend das türkische Generalkonsulat\nin M. anzugreifen. Den Schlusspunkt seiner Anschlagserie sollte die\nDITIB-Zentralmoschee in K. bilden. Hierfür wollte der Beschuldigte eine Vorrichtung mit besonders hoher Sprengkraft aus einem mit Nitroglyzerin präparierten Feuerlöscher herstellen. Diese beabsichtigte er in einem Auto einzubauen\noder - nachdem ihm im Frühjahr 2020 die Fahrerlaubnis entzogen worden war -\nmit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Tasche zur Zentralmoschee zu bringen\nund dort einzusetzen. Die Schusswaffe wollte der Beschuldigte verwenden, um\nImame der Moscheen zu töten oder zumindest zu verletzen. Um die abschließenden Vorbereitungen für diesen Plan zu treffen, transportierte er zum Zeitpunkt\nseiner vorläufigen Festnahme am Abend des 8. Mai 2020 unter anderem zehn\nRohrbomben sowie 23 kg Blitz-Knall-Satz von seinem Depot in G.\nzu seiner Wohnung in W. .\n\n11 bb) In den Wochen vor diesen letzten Vorbereitungen schreckte der Beschuldigte jedoch vor dem Einsatz der Rohrbomben zurück. Er verfügte auch\nnoch nicht über die erforderliche Zündvorrichtung. Deshalb entschloss er sich\nAnfang April 2020, Anschläge mit anderen Mitteln zu begehen. Als erstes Ziel\nhierfür wählte er die Moschee in W. aus. Das Gebetshaus wird von einem Verein betrieben, der der DITIB angehört. Am 2. April 2020\ngegen 4:58 Uhr versuchte der Beschuldigte, sich durch einen Tritt gegen die Tür\nZutritt zu den Gebetsräumen zu verschaffen, um dort Schaden anzurichten. Da\nsich die Tür nicht sogleich öffnete und der Fußtritt zudem erheblichen Lärm verursacht hatte, ließ der Beschuldigte davon ab und wandte sich einer Altpapiertonne aus Kunststoff zu, die an der Seite des gesondert auf dem Moscheegelände befindlichen Wohnhauses des Imams stand. Er legte einen Brandsatz\naus brennendem Grillanzünder und flüssigen Brandbeschleunigern in die Tonne\n\nund schloss den Deckel wieder. Sodann entfernte er sich vom Tatort. Aufgrund\ndes geschlossenen Deckels erloschen die Flammen, ohne einen Schaden anzurichten.\n\n12 cc) In der Nacht vom 16. auf den 17. April 2020 - nach Angaben des Beschuldigten gegen 2:00 Uhr nachts - warf er einen Pflasterstein gegen eine Fensterscheibe des Friseursalons \" \" in W. , . Durch die\nentstandene Öffnung in der Scheibe schüttete er eine zuvor in seiner Wohnung\nin W. hergestellte stark riechende Flüssigkeit auf Buttersäurebasis in\ndie Räumlichkeiten. Das Ladengeschäft hatte der Beschuldigte aufgrund des türkischen Namens der Inhaberin, der deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung O. , ausgewählt.\n\n13 dd) In gleicher Weise warf der Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf den\n19. April 2020 kurz nach Mitternacht einen Pflasterstein gegen eine Fensterscheibe der Pizzeria \" \" des türkischstämmigen Geschädigten Al.\nin W. , , und brachte durch die zerbrochene Scheibe\neine übelriechende buttersäurehaltige Flüssigkeit in die Geschäftsräume ein.\n\n14 ee) Am 27. April 2020 gegen 2:40 Uhr warf der Beschuldigte mit einem\nPflasterstein die Scheibe des Obst- und Gemüsegeschäfts des türkischen\nStaatsangehörigen H. in W. , , ein. Durch die\nentstandene Öffnung stellte er einen mit einem Deckel verschlossenen Eimer, in\ndem sich etwa zwei Liter Brennspiritus, einige Schwämme sowie zwei Gaskartuschen befanden. Auf den Deckel des auch auf der Oberseite mit Spiritus präparierten Eimers hatte der Beschuldigte Grillanzünder gelegt und diesen angezündet. Wie von ihm beabsichtigt, schmolz der Deckel durch die Hitzeeinwirkung\n\nbinnen kurzer Zeit, und der in den Eimer fallende Grillanzünder setzte den Brennspiritus in Brand. Wenig später explodierten nacheinander die beiden Gaskartuschen. Hierdurch geriet das Ladengeschäft in Vollbrand und das Gebäude fing\nFeuer. Ein Verlassen der über den Geschäftsräumen liegenden Wohnungen über\nden Haupteingang war aufgrund von Flammen und hochtoxischem Rauch im\nTreppenhaus bald nicht mehr möglich. 24 der 26 im Haus anwesenden Personen\nkonnten sich jedoch aufgrund einer frühzeitigen Alarmierung durch einen Anwohner oder mit Hilfe der Feuerwehr über einen von außen nicht erkennbaren zweiten Ausgang in der Tiefgarage aus dem Gebäude retten. Eine Hausbewohnerin\nwurde per Drehleiter aus ihrer Wohnung geborgen. Ein weiterer, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter Anwohner musste während des Brandes in seiner\nWohnung im dritten Obergeschoß ausharren. Vier Menschen wurden durch die\nRaucheinwirkungen verletzt. Den Tod der zur Tatzeit im Haus befindlichen\n26 Personen hatte der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen. Bei\ndem Brand entstand ein Sachschaden in Millionenhöhe.\n\n15 ff) Am 6. Mai 2020 gegen 2:45 Uhr warf der Beschuldigte zwei Flusssteine\nin die Fensterscheibe der Gaststätte \" \" des türkischen Geschädigten C. in W. , , und goss auch\nhier eine stark riechende Flüssigkeit auf Buttersäurebasis in die Innenräume.\n\n16 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das besondere\nöffentliche Interesse an der Verfolgung der Sachbeschädigungsdelikte (oben bb),\ncc), dd) und ff)) bejaht.\n\n17 b) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten beruht auf seinen\numfangreichen, im Wesentlichen geständigen Einlassungen sowie auf den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. Wegen der Einzelheiten der\n\nden dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die eingehenden\nAusführungen in dem Haftbefehl vom 25. Juni 2020 und den polizeilichen Abschlussbericht vom 29. Oktober 2020 Bezug genommen.\n\n18 Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Mordversuchs bzw. der gefährlichen Körperverletzung - oben a) ee) - bezieht sich - wie aufgrund der weiter\ndurchgeführten Ermittlungen bekannt geworden ist - entgegen den ursprünglichen Annahmen auf 26, nicht auf 27 in dem Gebäude anwesend gewesene Personen, von denen vier Rauchgasverletzungen erlitten. Soweit der Beschuldigte\nzu seiner Vorstellung von der Tat angegeben hat, er sei von einem \"leichten\nBrand\" innerhalb des Ladengeschäfts nach Art eines Grillfeuers ausgegangen,\nder von selbst wieder erlöschen werde, erscheint diese Einlassung im Hinblick\nauf die erhebliche Menge des eingebrachten Brandbeschleunigers und die beiden Gaskartuschen nicht nachvollziehbar, so dass trotz der genannten abweichenden Angaben mit hoher Wahrscheinlichkeit von vorsätzlicher Tatbegehung\nauszugehen ist.\n\n19 Gemäß vorläufiger Einschätzung des mit der Erstattung eines Gutachtens\nzum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ge. liegen bei dem Beschuldigten\neine atypische Schizophrenie mit hebephrenen und paranoiden Zügen sowie ein\nerheblicher Alkohol- und Cannabinoidabusus vor, weswegen zwar von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit, nicht aber von deren Aufhebung auszugehen\nsei.\n\n20 c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit des versuchten Mordes in 26 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen (oben a)\n\nee)), der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(oben a) aa)), der Sachbeschädigung in drei Fällen (oben a) cc), dd) und ff)) sowie der versuchten Sachbeschädigung (oben a) bb)) gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2\nNr. 2, § 211 Abs. 1, Abs. 2 Varianten 4, 5 und 7, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1\nund 3, § 303 Abs. 1, §§ 303c, 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 52, 53 StGB, § 52\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1, 1.1, 2.1, 2.2 und 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1, 1.1,\nAbschnitt 2 Nr. 2, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG, § 40\nAbs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa,\nAbs. 2 Nr. 1 SprengG schuldig gemacht.\n\n21 Soweit der Beschuldigte zu der unter a) aa) dargestellten Tat angegeben\nhat, bewusst mit einer erheblichen Menge von Bombenbaumaterialien ohne\nFahrschein mit der Bahn gefahren zu sein, weil er sich \"auf eine andere Art und\nWeise\" habe stellen wollen, stellt dies den dringenden Tatverdacht hinsichtlich\ndes Vorliegens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht in Frage. Ob\ndie Voraussetzungen des § 89a Abs. 7 StGB vorliegend anzunehmen sind, bedarf im Rahmen dieser Haftentscheidung keiner näheren Betrachtung.\n\n22 d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof\nfür die Strafverfolgung beruht hinsichtlich der vorgeworfenen Tat zu a) aa) auf\n§ 142 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a\nAbs. 1 Nr. 2 GVG und bezüglich derjenigen zu a) ee) auf § 142 Abs. 1 Satz 1\nGVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b GVG. Im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe ergibt sich die Verfolgungszuständigkeit des\nGeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof kraft Sachzusammenhangs\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144\nund vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20). Wegen der weiteren\nEinzelheiten der Begründung wird auf die eingehenden Ausführungen in dem\nHaftbefehl vom 25. Juni 2020 Bezug genommen.\n\n23 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)\nund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).\n\n24 Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung auch unter Zugrundelegung der vorstehend erörterten Abweichungen und einer Strafmilderung gemäß\n§ 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu\nrechnen. Dem davon ausgehenden erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar liegt der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten im Inland. Seine nach islamischem Ritus angetraute\nEhefrau lebt jedoch von ihm getrennt. Die nur losen sozialen Kontakte zu den\nMitgliedern seiner in Deutschland lebenden Herkunftsfamilie sind ebenfalls nicht\ngeeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. Gleiches gilt im Ergebnis für zuletzt\nausgeübte Zeitarbeitstätigkeiten des Beschuldigten. Dagegen verfügt er über\nKenntnisse der türkischen Sprache und Kontakte zu in der Türkei lebenden Verwandten väterlicherseits, die ihn in die Lage versetzen, sich der Strafverfolgung\ndurch Flucht in das Ausland zu entziehen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe,\ndass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, nicht dem Strafverfahren stellen wird.\n\n25 Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der\nTaten ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so\ndass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven\n\nAuslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112\nRn. 37 mwN) auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO zu stützen ist.\n\n26 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus\nden genannten Gründen nicht erfolgversprechend.\n\n27 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen.\nDas Verfahren ist bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n28 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das Verfahren bereits am 19. Mai 2020 übernommen und zeitgleich mit der Übernahme ein Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten in\nAuftrag gegeben. In dessen Rahmen wurde der Beschuldigte am 29. Juni, 3. und\n24. Juli 2020 sowie während seiner stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Sachverständigen Dr. Ge. exploriert. Das Gutachten soll in der 46. Kalenderwoche vorgelegt werden. Im Zuge der Ermittlungen einer eigens eingerichteten polizeilichen Sonderkommission wurden daneben unter anderem bislang über 300 Zeugen vernommen und mehrere Sachverständigengutachten eingeholt; die Auswertung von über 50 sichergestellten\nDatenträgern dauert an. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat\nangekündigt, die bereits in Vorbereitung befindliche Anklage in den nächsten\nWochen zu erheben.\n\n29 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Paul Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/ak-36-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-26/ak-36-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.061589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-26/ak-36-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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