{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB40.19.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-08-26","aktenzeichen":"VII ZB 40/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 40/19\n\nvom\n\n26. August 2020\n\nin dem Klauselerteilungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB40.19.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und\nProf. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 8. Oktober 2019\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige\nBeschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am\n20. November 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des\nVollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom\n10. Juni 2005 (05-4781471-05-N) zurückgewiesen wird.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der\nihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen\nist.\n\n2 Die C. AG & Co. KGaA erwirkte gegen die Antragsgegnerin einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H.\nvom 10. Juni 2005 über eine Forderung in Höhe von 4.955,08 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Diese Forderung wurde an die Antragstellerin neben einer\n\nVielzahl weiterer titulierter Ansprüche mit notariellem Abtretungsvertrag vom\n23./25. August 2010 abgetreten.\n\n3 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 7. November 2018 bei dem\nAmtsgericht H. beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin zu erteilen und darin die\nOffenkundigkeit ihres Rechtserwerbs zu erwähnen. Ihrem Antrag hat sie eine\nnotariell beglaubigte Abschrift der Abtretungsvertragsurkunde beigefügt. Eine\nentsprechende Abschrift der Urkunde war bereits zuvor auf ihre Veranlassung\nin der Generalakte des Amtsgerichts H. abgelegt worden. Das Amtsgericht\n(Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin am 20. November 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin erteilt; in der zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:\n\n\"Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen: Abtretungsurkunde vom\n23.08.2010 / 25.08.2010, Urk. Nr. 199/2010 des Notars …, sowie\nBescheinigung gem. § 21 I 2 BNotO vom 24.08.2010 des Notars …; vorgelegt in beglaubigter Abschrift vom 25.08.2010 des\nNotars …\"\n\n4 Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 hat die Antragstellerin beanstandet,\ndass die ihr erteilte Rechtsnachfolgeklausel nicht \"aufgrund Offenkundigkeit\"\nerteilt worden sei. Dieses Begehren hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) als\nErinnerung behandelt, der es nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 5. März\n2019 hat das Amtsgericht (Richter) die \"Erinnerung der Antragstellerin vom\n04.02.2019\" zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist\nerfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter.\n\nII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei\nzulässig, wobei dahinstehen könne, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht hinsichtlich der Erinnerungsentscheidung richtig gewesen sei. Denn nach der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2019 sei das Verfahren\nder Kammer angefallen und diese gehalten, eine Sachentscheidung zu treffen.\nGleichfalls könne offenbleiben, ob für den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in den gegen die\nAntragsgegnerin gerichteten Anspruch als offenkundig ausweise, auch dann ein\nRechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die Vorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung sei nicht offenkundig.\nWeder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegenden Abtretungsvorgänge\nallgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche es nicht aus, dass der\nRichter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er selbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen könne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und die Grenze zum\nUrkundenbeweis überschritten. Die \"Anlage einer Generalakte\" diene auch\nnicht dazu, \"Gerichtskundigkeit zu vermitteln\", sondern solle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten umfangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden müssten.\n\n7 2. Das hält in der Sache der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n8 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt\nentschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren\nidentischen Antragstellerin zulässig ist, und hierbei unter anderem Ausführungen zu dem zutreffenden Rechtsmittel und zur Beschwer der Antragstellerin\ngemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom\n26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. a)).\n\n9\n\nb) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausgegangen\nsind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht offenkundig\ngewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH, Beschluss vom\n26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)), weil Entsprechendes in diesem\nVerfahren gilt.\n\nIII.\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanz:\nLG Hagen, Entscheidung vom 08.10.2019 - 3 T 117/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-40-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-40-19","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.590640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-26/vii-zb-40-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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