{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB29.19.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-08-26","aktenzeichen":"VII ZB 29/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 29/19\n\nvom\n\n26. August 2020\n\nin dem Klauselerteilungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB29.19.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und\nProf. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. Juli 2019 in\nder Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom\n3. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass\ndie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am 9.\nAugust 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des\nVollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.\nSeptember 2010 (10-5790161-09-N) zurückgewiesen wird.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der\nihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen\nist.\n\n2 Die C. GmbH erwirkte gegen die Antragsgegnerin einen\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 20. September 2010\nüber eine Forderung in Höhe von 773 € zuzüglich Zinsen und Kosten.\n\n3 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 2. August 2018 bei dem Amtsgericht H. geltend gemacht, neue Gläubigerin der titulierten Ansprüche zu\nsein, und die Erteilung einer ihre Rechtsnachfolge als offenkundig ausweisende\nVollstreckungsklausel beantragt. In diesem Zusammenhang hat sie sich auf die\nöffentlich beglaubigte Abschrift eines notariellen Abtretungsvertrags und weitere\nUrkunden bezogen, die zuvor auf ihre Veranlassung in der Generalakte des\nAmtsgerichts H. abgelegt worden waren. Das Amtsgericht (Rechtspfleger)\nhat der Antragstellerin am 9. August 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des\nVollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin erteilt; in der zugehörigen\nVollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:\n\n\"Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglaubigte Abschrift der Abtretungsbestätigung vom 08.05.2015 (Notar\n... UR-Nr. 149/15), öffentlich beglaubigte Abschrift der Abtretungsbestätigung vom 17.12.2013 (Notar … UR-Nr. 435/13), öffentlich\nbeglaubigte Abschrift des Abtretungsvertrags vom 12.12.2013,\nöffentlich beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 11.12.2013\n(Notar … UR-Nr. 711/13) sowie öffentlich beglaubigte Abschrift\nder Genehmigungserklärung vom 28.10.2015 (Notar …\nUR-Nr. 387/15).\"\n\n4 Mit Schreiben vom 6. November 2018 hat die Antragstellerin begehrt, die\nOffenkundigkeit ihrer Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. Diesen \"Antrag auf Änderung der Rechtsnachfolgeklausel\" hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) mit Beschluss vom 1. März 2019 zurückgewiesen. Die\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen\nweiter.\n\nII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei\nzulässig, aber nicht begründet. Dabei könne offenbleiben, ob für den Antrag auf\nErteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch als offenkundig\nausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die\nVorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung\nsei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegenden Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche\nes nicht aus, dass der Richter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er\nselbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen\nkönne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten. Die \"Anlage einer\nGeneralakte\" diene auch nicht dazu, \"Gerichtskundigkeit zu vermitteln\", sondern\nsolle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten umfangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden\nmüssten.\n\n7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n8 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt\nentschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren\nidentischen Antragstellerin zulässig, insbesondere die Antragstellerin beschwert\nist, und hierbei unter anderem auch Ausführungen zu dem zutreffenden\nRechtsmittel gemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom\n26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. a)).\n\n9 b) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der\nSache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht of-\n\nfenkundig gewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH,\nBeschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)).\n\n10 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht eine\nGerichtskundigkeit der Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die gegen die\nAntragsgegnerin titulierten Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint. Ausweislich\nder von dem Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 1. März 2019 getroffenen Feststellung waren dem sachbearbeitenden Rechtspfleger die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge\nder Antragstellerin in die titulierten Ansprüche ergab, vor seiner Entscheidung\nüber den Antrag der Antragstellerin außerhalb des Verfahrens nicht bekannt\ngeworden. Gegen diese Feststellung, die der Annahme einer Gerichtskundigkeit der maßgeblichen Tatsachen entgegensteht, hat die Rechtsbeschwerde\nnichts erinnert.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanz:\nLG Fulda, Entscheidung vom 19.07.2019 - 5 T 59/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-29-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-29-19","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.559217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-26/vii-zb-29-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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