{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB28.19.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-08-26","aktenzeichen":"VII ZB 28/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 28/19\n\nvom\n\n26. August 2020\n\nin dem Klauselerteilungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB28.19.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und\nProf. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Juli 2019 wird\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde\nder Antragstellerin gegen die ihr am 28. Mai 2018 erteilte\nvollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des\nAmtsgerichts Hünfeld vom 2. Juli 2013 (13-5642700-06-N)\nzurückgewiesen wird.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der\nihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen\nist.\n\n2 Die U. GmbH erwirkte gegen den Antragsgegner einen\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 2. Juli 2013 über eine\nForderung in Höhe von 1.897,54 € zuzüglich Zinsen und Kosten.\n\n3 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17. Mai 2018 bei dem\nAmtsgericht H. geltend gemacht, neue Gläubigerin der titulierten Ansprüche zu sein, und die Erteilung einer ihre Rechtsnachfolge ausweisende\nVollstreckungsklausel beantragt. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge hat sie\nsich auf die öffentlich beglaubigte Abschrift eines notariellen Abtretungsvertrags\nund weitere Urkunden bezogen, die zuvor auf ihre Veranlassung in der Generalakte des Amtsgerichts H. abgelegt worden waren. Das Amtsgericht\n(Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin am 28. Mai 2018 eine vollstreckbare\nAusfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen den Antragsgegner erteilt; in\nder zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:\n\n\"Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglaubigte Abschrift der Abtretungsbestätigung vom 17.12.2013 (Notar\n... UR-Nr. 435/13), öffentlich beglaubigte Abschrift des Abtretungsvertrages vom 12.12.2013, öffentlich beglaubigte Abschrift\nder Vollmacht vom 11.12.2013 (Notar … UR-Nr. 711/13) sowie öffentlich beglaubigte Abschrift der Genehmigungserklärung vom\n28.10.2015 (Notar … UR-Nr. 387/15).\"\n\n4 Mit Schreiben vom 13. November 2018 hat die Antragstellerin darum gebeten,\nihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids \"auf Grund gerichtsbekannter und damit offenkundiger Tatsachen\" zu erteilen und die \"zuvor erteilte Rechtsnachfolgeklausel somit zu ersetzen\". Diesen Antrag hat das Amtsgericht\n(Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 25. Januar 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht\n(Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 30. April 2019 nicht abgeholfen hat, ist erfolglos\ngeblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt\ndie Antragstellerin ihr Anliegen weiter.\n\nII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei\nzulässig, aber nicht begründet. Dabei könne offenbleiben, ob für den Antrag auf\nErteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in den gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch als offenkundig\nausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die\nVorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung\nsei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegenden Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche\nes nicht aus, dass der Richter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er\nselbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen\nkönne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten. Die \"Anlage einer\nGeneralakte\" diene auch nicht dazu, \"Gerichtskundigkeit zu vermitteln\", sondern\nsolle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten umfangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden\nmüssten.\n\n7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n8 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt\nentschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren\nidentischen Antragstellerin zulässig, insbesondere die Antragstellerin beschwert\nist, und hierbei unter anderem auch Ausführungen zu dem zutreffenden\nRechtsmittel gemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom\n26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. a)).\n\n9 b) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der\nSache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht offenkundig gewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)).\n\n10 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht eine\nGerichtskundigkeit der Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die gegen den\nAntragsgegner titulierten Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint. Ausweislich\nder von dem Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 30. April 2019 getroffenen Feststellung waren\nder sachbearbeitenden Rechtspflegerin die Tatsachen, aus denen sich die\nRechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierten Ansprüche ergab, vor ihrer\nEntscheidung über den Antrag der Antragstellerin außerhalb des Verfahrens\nnicht bekannt geworden. Gegen diese Feststellung, die der Annahme einer Gerichtskundigkeit der maßgeblichen Tatsachen entgegensteht, hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanz:\nLG Fulda, Entscheidung vom 16.07.2019 - 5 T 60/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-28-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/vii-zb-28-19","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.528230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-26/vii-zb-28-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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