{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260820B4STR197.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-08-26","aktenzeichen":"4 StR 197/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 197/20\n\nvom\n26. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nECLI:DE:BGH:2020:260820B4STR197.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2019 – soweit es ihn\nbetrifft – dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt ist,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl „im\nbesonders schweren Fall“ und Beihilfe zum versuchten Diebstahl „im besonders\nschweren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und des\n\nStrafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Annahme von Beihilfe zum\n(versuchten) Diebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen nicht. Stattdessen war\nvon einer Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen auszugehen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb.\n\n3 a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt\nvon der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten\nHaupttaten ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags.\nTatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn mehreren Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine\nBeihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19, Rn. 7; Beschluss vom\n13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, Rn. 6; Beschluss vom 4. März\n2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168; weitere Nachweise bei Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 42).\n\n4 b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die von den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und S. in der Nacht vom 19. auf den\n20. Januar 2019 begangenen drei (versuchten) Einbruchsdiebstähle durch eine\nHandlung gefördert, indem er den Mitangeklagten O. dazu veranlasste,\nbei allen Taten als Fahrer tätig zu werden. Der Umstand, dass der Angeklagte\nin dem von O. gesteuerten Fahrzeug jeweils auch mit zu den Tatorten fuhr,\nändert daran nichts.\n\n5 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (zur Tenorierung\nvgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 – 3 StR 558/98). § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung\ndes Schuldspruchs kommen die für die einzelnen Taten verhängten Freiheitsstrafen in Wegfall. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er\nschließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn eine unterschiedliche\nrechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei ‒ wie hier ‒ unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl.\nBGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17, Rn. 5; Beschluss vom\n6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12, Rn. 5 mwN).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 26.09.2019 ‒ 75 Js 215/19 52 KLs 18/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/4-str-197-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-26/4-str-197-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.523833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-26/4-str-197-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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