{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2020-05-26_XI_ZB_14_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZB14.19.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"XI ZB 14/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 14/19\n\nvom\n\n26. Mai 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZB14.19.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juni 2019\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 2.840,80 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte GmbH als Bürgin in Anspruch. Da die\nKlage unter Angabe des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses zunächst nicht\nhat zugestellt werden können, hat das Amtsgericht sie an die Geschäftsführerin,\nFrau W. , ohne einen das gesetzliche Vertretungsverhältnis kenntlichmachenden Zusatz zugestellt. Im weiteren Verfahren hat das Amtsgericht in Beschlüssen und Protokollen Frau W. als Beklagte geführt. Auch im Rubrum\ndes Urteils des Amtsgerichts vom 6. November 2018, mit dem der Klage teilweise stattgegeben worden ist, ist Frau W. als Beklagte genannt.\n\n2 Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 11. Dezember 2018 und den\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 12. Dezember 2018 zugestellt worden. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 beantragt,\n\ndie Passivparteibezeichnung in dem Urteil nach § 319 ZPO zu korrigieren, da\ndie Beklagte so firmiere wie in der Klageschrift angegeben. Der Kläger hat mit\nSchriftsatz vom 14. Januar 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 hat das Amtsgericht das Passivrubrum seines\nUrteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass Beklagte die GmbH ist.\n\n3 Bereits am 11. Januar 2019 haben sowohl die GmbH als auch Frau\nW.\nBerufung eingelegt und die Berufung mit am 12. Februar 2019 eingegangenem\nSchriftsatz innerhalb der bis zum 14. Februar 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019, per Fax am 25. Februar 2019 und\nim Original am 28. Februar 2019 beim Landgericht eingegangen, hat die GmbH\nihre Berufung \"v.a. aus Kostengründen\" zurückgenommen, da angesichts der\nanhaltenden Untätigkeit des Amtsgerichts in Bezug auf den Urteilsberichtigungsantrag davon ausgegangen werde, das angefochtene Urteil habe so ergehen sollen, wie es vorliege.\n\n5 Nachdem der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar\n2019 dem Beklagtenvertreter am 27. Februar 2019 zugestellt worden war, hat\ndieser mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen am 28. Februar 2019,\nerneut Berufung für die GmbH eingelegt. Frau W. hat in der Folge die von\nihr eingelegte Berufung für erledigt erklärt. Der Kläger, gemäß § 91a Abs. 1\nZPO belehrt, hat dieser Erklärung nicht widersprochen.\n\n6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung der GmbH als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die nach Rücknahme der ursprünglichen Berufung erneut eingelegte Berufung der GmbH nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO\n\neingelegt worden sei. Die gemäß § 319 ZPO vorgenommene Urteilsberichtigung habe nicht zu einem neuen Fristbeginn geführt. Die Voraussetzungen für\neine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor, auch wenn sich aus\ndem Urteil selbst nichts dafür ergebe, dass das Amtsgericht nicht Frau W. ,\nsondern die GmbH habe verurteilen wollen. Denn den Parteien sei klar gewesen, dass Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht Frau W. , sondern die\nGmbH gewesen sei und das Amtsgericht sich offensichtlich geirrt habe. So hätten nicht nur beide Parteien die Berichtigung des Rubrums beantragt, sondern\nder Beklagtenvertreter habe auch für die GmbH Berufung eingelegt und deutlich\ngemacht, dass für ihn der Irrtum des Gerichts bei der Bezeichnung der beklagten Partei offensichtlich sei.\n\n7 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beklagten GmbH.\n\nII.\n\n8 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\nAbs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung\nals unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss\nvom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574\nAbs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr,\nohne den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Gewährung rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verletzen, im Einklang mit der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung der Beklagten sei\nnicht fristgemäß eingelegt worden.\n\n9 1. Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer\nUnrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der\nRechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55, BGHZ 17,\n149, 151, Urteile vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549 und\nvom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186 mwN sowie Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230, vom\n5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647 und vom 9. November\n2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). Den Parteien wird zugemutet,\nim Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine\noffenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtiggestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 9. November\n2016, aaO).\n\n10 Ausnahmsweise beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des\nBerichtigungsbeschlusses, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um\ndie Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGH, Beschluss\nvom 23. April 1955 - VI ZB 4/55, BGHZ 17, 149, 151, Urteil vom 10. März 1981\n- VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549 und Beschluss vom 9. November 2016\n- XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). Das ist etwa der Fall, wenn erst die\nberichtigte Entscheidung die Beschwer oder die richtige Partei erkennen lässt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1955, aaO S. 151 f., Urteil vom 10. März\n1981, aaO, Beschluss vom 9. November 2016, aaO und Urteil vom\n18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 20). Denn der\nIrrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Beschluss\n\nvom 23. April 1955, aaO S. 152, Urteil vom 10. März 1981, aaO, sowie Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 231 und vom\n5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647).\n\n11 Allerdings ist bei der Frage, ob das nicht berichtigte Urteil erkennen lässt,\ndass dem Gericht bei der Bezeichnung der Parteirollen ein Fehler unterlaufen\nist, das betreffende Urteil nicht isoliert zu betrachten. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die offenbare Unrichtigkeit des Urteils für die Parteien des Rechtsstreits unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls erkennbar ist\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017,\n55 Rn. 8 f. und Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020,\n472 Rn. 19). Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Partei die Unrichtigkeit unzweifelhaft erkannt hat oder ob dies nicht der Fall ist und die Partei deshalb\ndurch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden ist, gegen das noch\nnicht berichtigte Urteil ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Urteil vom\n10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549, Beschlüsse vom\n17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 231 f., vom 5. November 1998\n- VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647 und vom 9. November 2016, aaO Rn. 11 f.\nsowie Urteil vom 18. Dezember 2019, aaO Rn. 21).\n\n12 2. Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass\nhier kein Ausnahmefall vorliegt, in dem erst mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses der Lauf der Rechtsmittelfrist begonnen hat.\n\n13 Zum einen war der dem Amtsgericht unterlaufene Fehler bei der Bezeichnung der Beklagten im Rubrum für die Beklagte erkennbar. So ist im Eingang der Klageschrift die GmbH als Beklagte genannt und auch die in der Klageschrift in Bezug genommene und als Anlage K 1 vorgelegte Bürgschaftserklärung weist die GmbH als Bürgin aus. In sämtlichen nachfolgenden Schrifts-\n\nätzen des Klägers ist im Kurzrubrum immer die GmbH als Beklagte angegeben.\nFerner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 2017 ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass sich die vorliegende Klage ausschließlich gegen die GmbH\nrichte, deren Geschäftsführerin Frau W. sei, und das Amtsgericht um umgehende Rubrumsberichtigung gebeten. Im Übrigen hat der zuständige Amtsrichter unter dem 7. September 2016 verfügt, den Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, dass die Zustellung der Klageschrift an Frau W. als Geschäftsführerin der Beklagten erfolgt sei.\n\n14 Zum anderen haben die beklagte GmbH und ihr Prozessbevollmächtigter\ndie Unrichtigkeit der Bezeichnung der Beklagten im Urteil des Amtsgerichts unzweifelhaft erkannt und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 fristgemäß Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts \"in seiner noch zu berichtigenden Fassung\" eingelegt. In dieser Berufungsschrift ist die GmbH als \"Beklagte und Berufungsklägerin\" genannt, während Frau W. als \"Ersatz-Berufungsklägerin\"\naufgeführt ist, in deren Namen die Berufung nur dann erhoben sein soll, sofern\neine Berichtigung wider Erwarten nicht möglich sein sollte. Die Berufungsschrift\nführt weiter aus, dass die Klage sich ausdrücklich gegen die GmbH als Beklagte\nrichte, die GmbH davon ausgehe, dass das Urteil nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Passivparteibezeichnung berichtigungsfähig sei,\ndie GmbH wegen der offensichtlichen Unrichtigkeit \"das Urteil wahrscheinlich\nauch unberichtigt hinsichtlich der Berufungsnotfrist gegen sich gelten lassen\"\nmüsse und nur für den Fall, dass eine Berichtigung der Passivparteibezeichnung aus bisher unbekannten Gründen nicht in Betracht kommen sollte, die\nBerufung vorsorglich als diejenige der Frau W. umgedeutet werden können\nsolle. In der Folge ist die fristgemäß eingelegte Berufung der GmbH auch fristgemäß begründet worden. Angesichts dieser Umstände ist der vorliegende\nSachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, die den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228 und vom\n5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646 f.) zugrunde lagen.\n\n15 3. Im Übrigen ist die Rücknahme der am 11. Januar 2019 im Namen der\nGmbH eingelegten Berufung nicht widerruflich. Die Zurücknahme eines\nRechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und\ndas Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember\n1987 - IVb ZB 125/87, FamRZ 1988, 496 f., vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91,\nNJW 1991, 2839 und vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640\nRn. 37 f. mwN). Ein Restitutionsgrund wird von der beklagten GmbH indes nicht\nbehauptet und ist auch nicht ersichtlich.\n\n16 Schließlich kommt nach Rücknahme einer - wie hier - fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand für die neu eingelegte Berufung nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom\n\n16. Mai 1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06,\nNJW 2007, 3640 Rn. 15 und vom 13. Januar 2009 - VIII ZB 29/07, juris Rn. 6).\n\nEllenberger Joeres Grüneberg\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nAG Wernigerode, Entscheidung vom 06.11.2018 - 10 C 276/19 -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 21.06.2019 - 2 S 10/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-26/xi-zb-14-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-26/xi-zb-14-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:08.842088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-26/xi-zb-14-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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