{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260520BSTB15.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"StB 15/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 15/20\n\nvom\n26. Mai 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:260520BSTB15.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 26. Mai 2020 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Celle vom 20. März 2020 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte befindet sich seit dem 8. November 2016 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (2 BGs 711/16) und nunmehr aufgrund\nHaftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017. Gegenstand\ndes aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe im Juli und\nAugust 2015 in H. durch dieselbe Handlung eine Vereinigung im Ausland (\"Islamischer Staat\"; im Folgenden: IS) unterstützt, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu begehen, Vermögenswerte\nmit dem Wissen und in der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer\n\nanderen Person zur Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 2a StGB verwendet werden sollen, einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik\nDeutschland - Hilfe geleistet und vorsätzlich andere zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten - drei Fällen des Betruges - bestimmt (strafbar\ngemäß § 89a Abs. 2a, 1 und 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 5\nSatz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2,\n§§ 26, 27, 52 StGB).\n\n2 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2017 (AK 44-48/17)\n- nach einem vorangegangenen Beschluss vom 1. Juni 2017 (AK 20-24/17) -\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Seit dem 26. September\n2017 führt das Oberlandesgericht Celle die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Geschehens sowie\ngegen drei Mitangeklagte; das Verfahren gegen einen weiteren Mitangeklagten\nhat es zwischenzeitlich abgetrennt. Mit Beschluss vom 20. März 2020 hat es\nden Antrag des Angeklagten abgelehnt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise\naußer Vollzug zu setzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der insbesondere gerügt wird, der Tatverdacht sei in einer Weise entfallen, dass die\nFortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde mit näherer Begründung nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n3 Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des Haftbefehls zurecht abgelehnt.\n\n4 1. In Bezug auf den im Haftbefehl genannten Tatvorwurf besteht weiterhin dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\n5 a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 Der Angeklagte gehörte ebenso wie die Mitangeklagten der salafistischdschihadistischen Szene in Deutschland an und bekannte sich zur Organisation\nIS sowie zu deren Ideologie. Er und der frühere Mitangeklagte Y.\nbeteiligten sich an Aktivitäten der Mitangeklagten, andere Personen zur Ausreise in das vom IS kontrollierte Gebiet und zum Anschluss an diesen zu animieren. Er fungierte als \"rechte Hand\" des Mitangeklagten A. (\" \"),\nder bei salafistisch-dschihadistischen Islamisten als führende Autorität galt.\n\n7 Der Angeklagte schlug den Ausreisewilligen O. und S. während\nihres Aufenthalts in H. zum Abschluss des Ramadans im Juli 2015 vor,\nvor ihrer Ausreise betrügerisch auf Darlehensbasis hochwertige Mobilfunkgeräte zu erwerben. Zudem sagte er ihnen zu, derart erlangte Geräte zur verdeckten Ausreisefinanzierung anzukaufen. Bei einem weiteren Gespräch in H.\nam 27. Juli 2015 erörterten sie Einzelheiten hierzu. Der Angeklagte sowie\nder ebenfalls anwesende frühere Mitangeklagte Y. machten etwa\nVorgaben zur technischen Ausstattung der Geräte und überzeugten die beiden\nanderen, solche Gegenstände auf Kreditbasis zu erlangen. Ferner erteilten sie\nAnweisungen, wie sich die Ausreisewilligen im Vorfeld der Ausreise verhalten\nsollten, und besprachen Reisewege. Daraufhin schloss der gesondert abgeurteilte O. am 1. August 2015 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit\nund -willigkeit in unmittelbarem Zusammenhang zwei Kaufverträge jeweils über\nein Apple iPhone 6 zum Preis von 739 € und 859 €. S. erwarb entsprechend\n\nam 4. August 2015 zwei solche Geräte in zwei verschiedenen Geschäften. Sie\nübergaben die Mobiltelefone und ein MacBook am 5. August 2015 dem Angeklagten, der dafür zur Finanzierung der Ausreisen etwa 1.000 € an O. und\nrund 1.500 € bis 2.000 € an S. zahlte. Dieser reiste am 8. August 2015 mit\ndem Pkw in die Türkei, gab dort jedoch seine Absicht auf, zum IS weiterzureisen, sich militärisch unterweisen zu lassen und zu kämpfen. O. reiste ab\ndem 8. August 2015 auf dem mit dem Angeklagten und Y. besprochenen Weg über Brüssel sowie Rhodos in die Türkei und von dort schließlich\nnach Syrien. Er schloss sich etwa Ende August 2015 dem IS an, wandte sich\nvon diesem aber nach kurzer Zeit abgeschreckt und desillusioniert ab.\n\n8 Wegen der weiteren Einzelheiten, namentlich zum IS, wird auf den Haftbefehl und den Beschluss vom 20. März 2020 Bezug genommen.\n\n9 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich nach dem Akteninhalt und der\nbislang durch das Oberlandesgericht durchgeführten, in dessen Beschlüssen\nvom 15. Mai 2019, 3. Dezember 2019, 20. März 2020 und 27. April 2020 mitgeteilten Beweisaufnahme im Wesentlichen aus der Aussage der Zeugen O.\nund T. , den über Führungsbeamte in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Vertrauensperson \" \", der Einlassung des früheren Mitangeklagten Y. sowie - in Bezug auf den IS - den Ausführungen des\nSachverständigen St. . Das bisherige Beweisergebnis entkräftet die\ndurch einen Verteidiger verlesene Einlassung des Angeklagten, soweit sie dem\nzugrunde gelegten Sachverhalt entgegensteht.\n\n10 aa) Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nach-\n\nprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt. Allein das Gericht, vor dem die\nBeweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch\nfortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten\nAnforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen\nsind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht,\ndass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen\nmuss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht\nund ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das\nHaftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung\ndes dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich\ndas Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste\n(st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 27\nmwN).\n\n11 bb) Nach diesen Maßstäben ist das vorläufige Beweisergebnis des Oberlandesgerichts einer Prüfung zugänglich und nicht zu beanstanden.\n\n12 Das Oberlandesgericht hat über die Mitteilung des wesentlichen Inhalts\nder Beweiserhebungen hinaus diese zugleich bewertet und sich detailliert mit\nden in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Bedenken schlüssig auseinander-\n\ngesetzt. Einer noch tiefergehenden Darstellung der in der Hauptverhandlung\ngewonnenen Erkenntnisse hat es nicht bedurft, um eine Beurteilung des Tatverdachts zu ermöglichen und diesen auch unter Berücksichtigung der in der\nBeschwerdebegründung im Einzelnen erhobenen Einwände als nachvollziehbar\nanzusehen. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss als lückenhaft betrachtet und dazu im Wesentlichen eigene Wertungen vornimmt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass damit überhöhte\nAnforderungen an die Haftentscheidung gestellt werden; denn das Oberlandesgericht hat jedenfalls in seinem weiteren Beschluss die insofern vermissten Gesichtspunkte erörtert. Für eine umfassende Würdigung ist letztlich die tatgerichtliche Bewertung nach Abschluss der Beweisaufnahme bestimmt.\n\n13 Dies gilt auch, soweit die Verteidiger aufgrund einer aktuellen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung am 19. Mai 2020 davon ausgehen, die\nAngaben des Zeugen O. dazu, dass der Angeklagte als \"rechte Hand\" des\nMitangeklagten A. fungiert habe, sei widerlegt. Selbst wenn sich aus den\nneuen, augenscheinlich auf Hörensagen beruhenden Erkenntnissen ergeben\nsollte, dass der Zeuge O. gegenüber einem Journalisten andere Angaben\ngemacht hat als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht,\nbedürften solche Abweichungen der Beurteilung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Wie das Oberlandesgericht beispielsweise näher aufgezeigt hat,\nhat die \" \" berichtet, der Mitangeklagte A. habe im Zusammenhang\nmit dem Ausreiseinteresse zweier anderer Personen den Angeklagten herbeigerufen und ihn \"als seinen 'Spezialisten für solche Dinge'\" bezeichnet; weitere\nErkenntnisse bestätigen logistische Tätigkeiten des Angeklagten im Zusammenhang mit illegalen Ausreisen. Insgesamt teilt der Senat daher aufgrund der\nihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage die Einschätzung des\n\nBeschwerdeführers nicht, die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts mute\n\"als grotesk an\".\n\n14 c) Demnach hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen\nUnterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit\nTerrorismusfinanzierung, Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Anstiftung zum mehrfachen Betrug gemäß § 89a\nAbs. 2a, 1 und 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b\nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 263 Abs. 1, §§ 26, 27, 52 StGB strafbar gemacht\n(vgl. zur rechtlichen Würdigung näher BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017\n- AK 20-24/17, juris Rn. 15 ff.; vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28 ff.;\nzur Anstiftung allgemein BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 146/17,\nNStZ-RR 2018, 80 f. mwN). Hierfür ist es mit Blick auf die übrigen Unterstützungshandlungen nicht entscheidend, ob allein der frühere Mitangeklagte\nY. Kontakttelefonnummern an O. übergab oder - wie ursprünglich\nangenommen - ebenfalls der Angeklagte.\n\n15 2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht fort.\nEs ist insgesamt wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte - sollte er auf\nfreien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.\n\n16 Da er den vom Oberlandesgericht bislang erhobenen Beweisen zufolge\nmit der verbotenen Ausreise anderer Personen aus Deutschland sowie der Beschaffung gefälschter Ausweisdokumente befasst war und der Mitangeklagte\nA. ihn als \"Spezialisten für solche Dinge\" bezeichnete, ist zu befürchten,\ndass er weiterhin auf entsprechende Kontakte und Kenntnisse für eine eigene\nFlucht zurückgreifen kann. Seine zur Tat führende Grundhaltung, von der er\n\nsich ausweislich der eingängig begründeten Wertung des Oberlandesgerichts\nnicht abgewendet hat, bestärkt überdies Zweifel daran, dass er sich im Falle der\nHaftentlassung dem Verfahren weiter stellen werde. Hierbei ist zudem die\ndrohende Strafe zu berücksichtigen, die nach Einschätzung des Tatgerichts\ninnerhalb des nach § 129a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB eröffneten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Auch wenn die Kenntnisse des Angeklagten von der arabischen Sprache für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen, sind sie neben den bestehenden Auslandskontakten in die Gesamtwürdigung als ein Gesichtspunkt einzubeziehen, der einen Auslandsaufenthalt\ngegebenenfalls erleichtert.\n\n17 Dem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüber. Zwar ist der Angeklagte verheiratet und hält zu seiner Ehefrau ebenso wie\nzu den drei gemeinsamen Kindern Kontakt in der Untersuchungshaft; weitere\nVerwandte leben in Deutschland. Allerdings ist ungewiss, inwieweit dies ihn von\neiner Flucht abhielte, zumal - wie etwa unterstützte Schleusungen von Familien\nzeigen - eine Ausreise mit Frau und Kindern nicht grundsätzlich ausscheidet.\nAnhaltspunkte für eine berufliche oder anderweitige besondere Verwurzelung\nsind nicht ersichtlich.\n\n18 Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO\nerreicht werden.\n\n19 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1\nSatz 1 StPO).\n\n20 a) Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen ist\nwegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden\nFreiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass\ndie Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden\nStrafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen\nStrafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch\ndie Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen\n(s. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f.).\n\n21 Das damit ausgesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der\ngebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über\ndie dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung\neines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als\nnotwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrensverzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine\nvorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit\nim Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des\n\nVerfahrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind ferner die voraussichtliche\nGesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im\nRaum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom\n17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; vom 23. Januar 2019\n- 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016\n- StB 5/16, aaO).\n\n22 b) Demgemäß ist die Untersuchungshaft trotz ihrer erheblichen Dauer\nvon inzwischen über dreieinhalb Jahren noch nicht unverhältnismäßig.\n\n23 aa) Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung sind, wie\nvom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt\nund vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, bislang mit\nder gebotenen Beschleunigung geführt worden. Zur Verfahrensförderung bis\nzum Beginn der Hauptverhandlung nimmt der Senat auf die Ausführungen in\nseinen Haftfortdauerbeschlüssen vom 1. Juni 2017 (AK 20-24/17) und 21. September 2017 (AK 44-48/17) Bezug. Im Folgenden haben die Hauptverhandlung\nin der nach dem Verfahrensstoff, der Zahl der Angeklagten und dem Aktenbestand besonders umfangreichen sowie schwierigen Sache inzwischen an\nüber 190 Tagen stattgefunden und das Oberlandesgericht regelmäßig an zwei\nTagen je Woche verhandelt. Hieraus errechnet sich bereits ohne Berücksichtigung von Urlaubszeiten und Feiertagen eine durchschnittliche Verhandlungsdichte von mehr als einem Tag pro Woche.\n\n24 Ansatzpunkte für das Oberlandesgericht, den Abschluss der Hauptverhandlung zusätzlich zu beschleunigen, ergeben sich nicht. Wie von ihm mitgeteilt, hat es die seinerseits im Rahmen der Amtsaufklärung für geboten gehaltene Beweisaufnahme bereits seit mehreren Monaten beendet. Seither hat die\n\nweiterhin zwei Mal wöchentlich stattfindende Hauptverhandlung allein Beweisbegehren der Verteidiger zum Gegenstand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19 mwN). Insofern hat das\nOberlandesgericht eine Verfahrensabtrennung hinsichtlich einzelner Angeklagter in Erwägung gezogen, die eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich halten, die Voraussetzungen hierfür beim Angeklagten indes angesichts der\nablehnenden Haltung der Verteidiger nicht als gegeben angesehen.\n\n25 bb) Insgesamt ist die zu erwartende Gesamtdauer der Untersuchungshaft bis zu dem voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens auch vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Straferwartung nicht als unverhältnismäßig zu\nbewerten. Das Oberlandesgericht ist als das mit der Sache befasste Tatgericht\nnach Durchführung der von ihm für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme zu\nder vorläufigen Einschätzung gekommen, dass bei einer Anrechnung der Untersuchungshaft von (seinerzeit) drei Jahren und vier Monaten noch eine erhebliche zu vollstreckende Freiheitsstrafe verbleibe und bis zum prognostizierten\nAbschluss der Hauptverhandlung vor Ende dieses Jahres die Dauer der Untersuchungshaft nicht die voraussichtlich zu verbüßende Haftzeit überschreite.\nDabei hat es die nach § 57 StGB bestehende Möglichkeit, einen Strafrest zur\nBewährung auszusetzen, bedacht und erörtert.\n\n26 cc) Schließlich ist nicht entscheidend, dass das Oberlandesgericht die\nFrage der Untersuchungshaft bei dem früheren Mitangeklagten Y.\nanders beurteilt hat als bei dem Beschwerdeführer; denn diese ist individuell zu\n\nprüfen. Im Vergleich zum früheren Mitangeklagten bestehen ersichtliche Unterschiede, beispielsweise in Bezug auf den Umfang und das vom Oberlandesgericht angenommene Gewicht des Geständnisses.\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-26/stb-15-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-26/stb-15-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.742187+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-26/stb-15-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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