{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-02-26_NA_AK_3_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260220BAK3.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-02-26","aktenzeichen":"AK 3/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 3/20\n\nvom\n26. Februar 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:260220BAK3.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. Februar 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2019 (OGs 122/19) am\n13. August 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe seit\nAnfang August 2017 verschiedene hauptamtliche Kaderfunktionen für die\n\"Partiya Karkerên Kurdistan\" (\"Arbeiterpartei Kurdistans\", im Folgenden: PKK)\nund ihre Teilstrukturen in Europa ausgeübt, indem er zunächst bis Anfang\n\nAugust 2018 als Gebietsleiter das PKK-Gebiet M. , dabei ab Anfang Mai\n2017 zusätzlich kommissarisch als PKK-Regionsverantwortlicher die PKK-Region B. , ab August 2018 bis zum Frühsommer 2019 dann als Gebietsverantwortlicher das PKK-Gebiet K. geleitet habe. Dadurch habe er sich an\neiner Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen,\nstrafbar gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n3 Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 29. Januar 2020 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nOberlandesgerichts München vom 15. Juli 2019 vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:\n\n7 aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter\n\nihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK\nverschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So\nbesteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die \"Koma Civakên Kurdistan\"\n(\"Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan\", im Folgenden: KCK), die auf einen\nstaatsähnlichen \"konföderalen\" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der\nTürkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute\nbeansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.\n\n8 Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalans ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation\netwa über den \"Kongra Gele Kurdistan\" (KONGRA GEL, \"Volkskongress Kurdistans\") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich\ndieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur\nÜberprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.\n\n9 Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die \"Hêzên\nParastina Gel\" (\"Volksverteidigungskräfte\", im Folgenden: HPG), die nach dem\nWillen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen \"Selbstverteidigung\" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die\nHPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen\nAnschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung\neines \"Waffenstillstands\" zum 1. Juni 2004 zu über 100 Anschlägen.\n\n10 Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah\nÖcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März\n\n2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger\nAnschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr war mit der Erklärung bereits der Vorbehalt verbunden, dass man im Fall\nvon Angriffen von dem \"Recht auf Selbstverteidigung\" Gebrauch machen und\nVergeltung üben werde.\n\n11 Nachdem der \"Friedensprozess\" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, kam es in der Folge zu Gefechten mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die \"Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung\"\n(YDGH - Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei der Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich\nzu.\n\n12 Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK\nliegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak\nund im Iran. Zahlreiche - auf die Unterstützung der politischen und militärischen\nAuseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas.\nDazu bediente sie sich bis Juli 2013 der \"Civata Demokratîk a Kurdistan\" (\"Kurdische Demokratische Gesellschaft\", im Folgenden: CDK), die die Direktiven\nder KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa\nlebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte\nsich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine \"Konföderation der kur-\n\ndischen Vereine in Europa\" (KON-KURD) im Juli 2013 in \"Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa\" (KCD-E) um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch\ndiejenigen der CDK fortgeführt.\n\n13 Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Sektoren, Gebiete,\nRäume und Stadtteile eingeteilt. Für jede Organisationseinheit wird von der\nFührung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren und Gebiete\nwerden in der Regel von einem durch die Partei alimentierten, professionellen\nFührungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und dieser über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.\n\n14 bb) Der in der Türkei geborene Beschuldigte, der kurdischer Volkszugehörigkeit ist, identifiziert sich schon seit Jahren mit den Zielen und ideologischen Vorgaben der PKK. Bereits im Jahr 2010 nahm er an einer Schulungsveranstaltung der PKK teil. Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden\nTaten:\n\n15 (1) Zunächst war der Beschuldigte von Anfang August 2017 bis Anfang\nAugust 2018 als Gebietsleiter für das PKK-Gebiet M. tätig und mit den\ninsoweit typischen Führungsaufgaben befasst. Ab Anfang Mai 2018 leitete er\nzusätzlich kommissarisch die PKK-Region B. . Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten beteiligte er sich im März 2018 an einer Veranstaltung zum kurdischen Newroz-Fest in M. und im Anschluss daran an der Besetzung\nder dortigen SPD-Zentrale. Im April 2018 trat er als Redner bei einer Kundgebung zum Thema \"Freiheit für Öcalan\" auf dem M. platz auf,\n\nwobei er auch ein Porträt Öcalans zeigte. Auch im Mai 2018 nahm er jedenfalls\nan zwei Demonstrationen sowie einem Picknick eines PKK-nahen Vereins teil,\nwobei er teilweise Symbole des kurdischen Widerstandes präsentierte. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betätigungsverbot für die PKK durch die\nVerwendung der genannten Kennzeichen und der im Zusammenhang mit der\nBesetzung der SPD-Zentrale verbundenen Straftaten wurde zwischenzeitlich\nmit Strafbefehl des Amtsgerichts M. rechtskräftig eine Gesamtgeldstrafe\nvon 120 Tagessätzen zu je 15 € gegen den Beschuldigten festgesetzt.\n\n16 (2) Von August 2018 bis zum Sommer 2019 leitete der Beschuldigte\ndann als PKK-Gebietsverantwortlicher das PKK-Gebiet K. . Auch hier beteiligte er sich - neben der Übernahme für einen Gebietsleiter typischer Aufgaben - an einer Vielzahl prokurdischer Veranstaltungen. So trat er zwischen dem\n22. September 2018 und dem 18. März 2019 sieben Mal als Hauptredner bei\nDemonstrationen und Kundgebungen auf, die der Solidarität teilweise mit dem\ninhaftierten Öcalan, teilweise auch der mit anderen PKK-Gefangenen galten.\nDabei rief er mehrmals die Kundgebungsteilnehmer dazu auf, sich der Polizei\nzu widersetzen, und trug damit zur Eskalation der jeweiligen Veranstaltung bei,\nin deren Umfeld es zu Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nund Verstöße gegen das Vereinsverbot kam.\n\n17 b) Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig:\n\n18 aa) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK folgt\nder dringende Tatverdacht aus Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden,\ndie in einem bei den Akten befindlichen Strukturordner zusammengetragen\nworden sind.\n\n19 bb) Der dringende Verdacht der vorstehenden Taten gegen den Beschuldigten, der sich zur Sache bisher nicht eingelassen hat, ergibt sich aus\nden Behördenzeugnissen der Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer\nBayern vom 18. Mai 2018 und Hessen vom Dezember 2018, in denen darauf\nhingewiesen wird, dass der Beschuldigte ab dem jeweils genannten Zeitpunkt\nals Leiter des Gebietes M. bzw. K. tätig war. Dass er diese Kaderfunktionen tatsächlich wahrnahm, findet Bestätigung in den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen des bayerischen Landeskriminalamtes\nund des Polizeipräsidiums Nordhessen, die im August 2018 eine gemeinsame\nErmittlungsgruppe gebildet haben. Danach wurden in beiden Bundesländern\ndiverse Kontakte zu anderen Personen aus dem Umfeld der örtlichen PKK-Kreise und die geschilderten Verhaltensweisen des Beschuldigten bei den genannten Veranstaltungen sowie weitere Aktivitäten wie der Transport von Propagandamaterial und dergleichen beobachtet. Insbesondere das Auftreten des\nBeschuldigten bei zahlreichen Demonstrationen und anderen prokurdischen\nVeranstaltungen, bei denen er häufig als Verantwortlicher und sogar als Hauptredner auftrat, bestärken den dringenden Verdacht hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Kadertätigkeiten. Aus dem dringenden Verdacht, dass er jeweils als\nGebietsleiter auftrat, ist darauf zu schließen, dass er auch die mit dieser Stellung verbundenen Aufgaben wahrnahm. Zudem wird der dringende Verdacht,\ndass und in welchem Zeitraum der Beschuldigte die im Haftbefehl genannten\nTätigkeiten für die PKK ausübte, durch den Inhalt überwachter Telefongespräche bestätigt, die er nach Beendigung seiner Kaderfunktion in K. Ende Mai\n2019 mit seiner Lebensgefährtin führte.\n\n20 Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen\nden Beschuldigten begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die Darle-\n\ngungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München\nBezug genommen.\n\n21 c) Der Beschuldigte hat sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen\nmitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland\nstrafbar gemacht (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n22 Die PKK stellt aufgrund ihrer Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei\nder sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den\nGruppenwillen unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen - \"Selbstverteidigungsrechts\" und der durch\nihre Unterorganisation HPG verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord\n(§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR\n2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106).\n\n23 An dieser Vereinigung beteiligte sich der Beschuldigte mitgliedschaftlich\ndurch seine Tätigkeiten, die er als Gebietsleiter nacheinander für zwei Gebiete,\nteilweise gleichzeitig als kommissarischer Regionalleiter in B. , ausübte.\nInwieweit durch die Aburteilung einzelner ihrerseits strafbarer Beteiligungshandlungen mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 15. Juli 2019\nmöglicherweise ein teilweiser Strafklageverbrauch eingetreten ist (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.; vom\n17. Dezember 2015 - StB 15/15, NStZ 2016, 745, 746 f.), bedarf im Rahmen\ndieser Haftentscheidung keiner abschließenden Klärung.\n\n24 Das Bundesministerium der Justiz hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für\ndie in Deutschland bestehenden Sektoren und Gebiete der PKK erteilt (§ 129b\nAbs. 1 Satz 3 StGB).\n\n25 2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung, auch unter Berücksichtigung eines teilweisen Strafklageverbrauchs, mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Beschuldigte ist türkischer\nStaatsangehöriger. Außerhalb der Kreise kurdischer Aktivisten verfügt er ersichtlich über keine gefestigten sozialen Beziehungen im Inland. Zwar hat er\nseit einigen Monaten eine Lebensgefährtin, mit der er zum Zeitpunkt seiner\nVerhaftung zusammenziehen wollte. Doch ist auch diese dem Umkreis seiner\npolitischen Aktivitäten zugehörig. Einer Berufstätigkeit ist der Beschuldigte, der\nden Ideen und Zielen der PKK seit Jahren verhaftet ist, ersichtlich in der letzten\nZeit nicht nachgegangen. Als über einen längeren Zeitraum hauptamtlich als\nKader Tätiger verfügt er über zahlreiche Beziehungen innerhalb der PKK, die er\nunter Ausnutzung der entsprechenden Strukturen zur Flucht und zum Untertauchen zumindest im europäischen Ausland nutzen kann. Vor diesem Hintergrund\nist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.\n\n26 Die aufgeführten Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden\nkönnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n\n62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenfalls auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützt werden kann.\n\n27 Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter\nden gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.\n\n28 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 13. August 2019 wurden sowohl die\nWohnung seiner Eltern und Geschwister, in der er im Durchsuchungszeitpunkt\nwohnte, als auch eine weitere Wohnung, die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin beziehen wollte, sowie die Räumlichkeiten seiner Lebensgefährtin, die\neiner anderen Person aus seinem politischen Umfeld und des kurdischen Zentrums in K. durchsucht. Dabei wurde eine Vielzahl von Datenträgern - u.a.\nvier Laptops, 13 Mobiltelefone, 19 USB-Sticks und zahlreiche Schriftstücke -\nsichergestellt, wobei viele Texte in Fremdsprachen erstellt sind. Deren Auswertung, mit der insbesondere das bayerische Landeskriminalamt befasst ist, dauert noch an. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass\nder Beschuldigte sich seit nunmehr mehr als sechs Monaten in Haft befindet,\nnoch keinen Bedenken. Die Strafverfolgungsbehörden werden indes der in\nHaftsachen geforderten Beschleunigung der Ermittlungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 ff.;\n13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41 ff.; jew. mwN) verstärkt Rechnung tragen müssen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass die\nAuswertung der Mobiltelefone, die ursprünglich von Beamten des Polizeipräsidiums Nordhessen vorgenommen werden sollte, bisher über eine Grobsichtung\nnicht hinausgekommen ist und die bereits im August sichergestellten Mobiltelefone erst kurz vor der besonderen Haftprüfung zur weiteren Auswertung dem\n\nbayerischen Landeskriminalamt übergeben worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Abstimmungsschwierigkeiten und Reibungsverluste, die sich daraus ergeben, dass die Polizeibehörden unterschiedlicher Bundesländer mit den Ermittlungen befasst sind, einen wichtigen Grund\nim Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht begründen können. Gleichwohl ist das\nVerfahren im Hinblick auf die große Menge der auszuwertenden Daten bisher\nnoch mit der geforderten Beschleunigung durchgeführt worden. Der Senat geht\ndavon aus, dass die Ermittlungen bereits vor der nächsten Haftprüfung abgeschlossen werden können, so dass noch in der ersten Jahreshälfte 2020 Anklage erhoben werden wird.\n\n29 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/ak-3-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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