{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR9.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-02-26","aktenzeichen":"4 StR 9/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 9/20\n\nvom\n26. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR9.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. September 2019 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird,\ndass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hob der Senat dieses Urteil im\nStrafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen auf. Im\nzweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom\n\n18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler auf. Allerdings war klarzustellen, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\n3 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnach § 64 StGB hat Bestand. Die Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit ist noch hinreichend belegt.\n\n4 Zwar hat die Strafkammer ihre Annahme, von dem Angeklagten seien in\nZukunft weitere hangbedingte Straftaten zu erwarten, auch darauf gestützt,\ndass gegen ihn 19 weitere Anklagen anhängig seien, ohne Feststellungen dazu\nzu treffen, ob er die ihm dort angelasteten Straftaten tatsächlich begangen hat\nund inwieweit ein Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit\nbesteht. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn ein bestimmter tatsächlicher Umstand\nkann nur dann als prognoseungünstiger Gesichtspunkt herangezogen werden,\nwenn sein Vorliegen rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37 [zu §\n63 StGB]; Beschluss vom 22. Juli 1992 – 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 24 mwN). Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Annahme einer hangbedingten Gefährlichkeit auf diesem Feststellungsmangel\nberuht. Denn die Strafkammer hat eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte (anhaltender Konsum seit 2014, gewachsene Anbindung an das Drogenmilieu, keine\ntragfähigen Konzepte zur Bekämpfung der Drogensucht, keine ausreichenden\n\nfinanziellen Möglichkeiten bei hohem Beschaffungsdruck) angeführt, die schon\nfür sich genommen eine Gefahrenprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB tragen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Bartel\n\nVorinstanz:\nSiegen, LG, 27.09.2019 ‒ 14 Js 532/16 22 KLs 1/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/4-str-9-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/4-str-9-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.622466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-26/4-str-9-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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