{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-02-26_4_StR_380_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR380.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-02-26","aktenzeichen":"4 StR 380/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 380/19\n\nvom\n26. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR380.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 25. Februar 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nversuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe\nverurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines\nverbotenen Gegenstandes und von Munition zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt\nwird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „vorsätzlichem unerlaubten Besitz\neines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstandes sowie in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition“\nund wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 WaffG verurteilt worden ist, stellt\nder Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen ein unmittelbares Ansetzen zum Erwerb der Waffe nicht belegen.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs\nsowie den Wegfall der für die Tat II. 2. a) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n4 In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang\nist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 25.02.2019 ‒ 43 Js 354/17 II 11 KLs 9/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/4-str-380-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/4-str-380-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.582719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-26/4-str-380-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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