{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR35.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-02-26","aktenzeichen":"2 StR 35/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 35/20\nvom\n26. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR35.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 9. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen II. 5-11 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe\nauf jeweils 1 Euro festgesetzt wird.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\n– Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer\nTateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des\nComputerbetrugs,\n\n– Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,\n\n– Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen,\n\n– Computerbetruges in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,\n\n– Computerbetruges in vier Fällen,\n\n– Betruges in fünf Fällen,\n\n– Beihilfe zum Computerbetrug in drei Fällen,\n\n– Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen,\n\n– Beihilfe zum Betrug in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen in vier Fällen,\n\n– Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen\n\n– Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,\nin weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDarüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Anrechnungsmaßstab für die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft mit 1:2 bestimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zur\nNachholung der Festsetzung der Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 5-11\nder Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen. Im Übrigen ist es aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Strafkammer hat es in den Fällen II. 5-11 der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es aber auch\ndann, wenn – wie hier – aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine\nGesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n2. Juni 2015 – 4 StR 111/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 20. November\n2018 – 2 StR 372/18; siehe auch LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl.,\n\n§ 53 Rn. 3). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der\nSenat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2\nSatz 3 StGB) fest.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Wenske\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 09.10.2019 - 901 Js 133/17 65 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/2-str-35-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-26/2-str-35-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.555430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-26/2-str-35-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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