{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-11-25_NA_StB_40_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:251120BSTB40.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-11-25","aktenzeichen":"StB 40/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 40/20\n\nvom\n25. November 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als\nRädelsführer\n\nhier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters\nbeim Bundesgerichtshof vom 7. Oktober 2020\n\nECLI:DE:BGH:2020:251120BSTB40.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger gemäß § 304 Abs. 5 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2020\n(3 BGs 651/20) wird verworfen.\n\nKosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter II des Bundesgerichtshofs das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Ermittlungsrichter I, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, zurückgewiesen. Zur\nBegründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorgnis der Befangenheit\ndes abgelehnten Richters nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie lautet: \"Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2, § 311 StPO zulässig, die binnen einer Frist von\neiner Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzulegen\nist. […]\"\n\n2 Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seinen Wahlverteidiger die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben, sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung berufen\nund die Ablehnung des Richters insbesondere mit der Behandlung eines Antrags\nauf Auswechselung des Pflichtverteidigers begründet.\n\n3 Im Anschluss daran hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.\n\nII.\n\n4 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die\nBeschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13) des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Der Beschluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ablehnungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung.\n\n5 Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5\nStPO. Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene\nEntscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN). Für eine Ausdehnung\nauf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9).\n\n6 2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel prozessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass der abgelehnte Richter - formal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich\nbei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\n7 3. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit\nKosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung\ndes angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262, 263; OLG Stuttgart,\nBeschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, 31. Ed., § 21 GKG Rn. 1, 4; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG Rn. 21 \"Rechtsbehelfsbelehrung\").\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-25/stb-40-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-25/stb-40-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.991128+00:00"}}