{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-08-25_XIII_ZB_99_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB99.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"XIII ZB 99/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 99/19\n\nvom\n\n25. August 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB99.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Berlin - Zivilkammer 84 - vom 3. Juni 2019 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nTiergarten vom 7. November 2018 den Betroffenen für die Dauer\ndes Haftvollzugs bis 12. Dezember 2018 in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am\n19. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Juni 2015 einen Asylantrag. Mit seit 29. April 2016 bestandskräftigem Bescheid stellte das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge fest, dass der Asylantrag wegen Nichtbetreibens\n\ndes Verfahrens als zurückgenommen gilt; das Asylverfahren wurde eingestellt.\nDer Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, kam der Betroffene nicht\nnach.\n\n2 Er hielt sich zunächst an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Landkreis Leipzig auf, war dann aber längere Zeit unbekannten Aufenthalts oder befand sich in Untersuchungshaft.\n\n3 Nachdem der beteiligten Behörde bekannt geworden war, dass sich der\nBetroffene inzwischen hauptsächlich bei seiner Freundin in Berlin aufhielt,\nscheiterte dort am 7. November 2018 eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe,\nweil der Betroffene aktiven Widerstand leistete und sich mit Glassplittern selbst\nverletzte.\n\n4 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht noch am\n7. November 2018 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 13. Dezember\n2018 an. Im Anhörungstermin wurde er darauf hingewiesen, sich in jeder Lage\ndes Verfahrens eines Beistands, insbesondere eines Anwalts, bedienen zu können. Der Betroffene erklärte daraufhin, er habe zwei Anwälte und wolle mit\nRechtsanwältin B. sprechen. Die Haftrichterin rief um 21.25 Uhr in der Kanzlei B.\nan, konnte dort jedoch niemand erreichen. Der Betroffene erklärte daraufhin, er\nmöchte, dass Rechtsanwältin B. den Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung per Fax erhalte. Er werde sich außerdem am Folgetag telefonisch mit ihr in\nVerbindung setzen.\n\n5 Der Betroffene wurde am 12. Dezember 2018 nach Tunesien abgeschoben. Seine danach auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\nder Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe\nzu Recht gegen den Betroffenen Haft bis zum 13. Dezember 2018 angeordnet.\nVerfahrensrechte des Betroffenen seien nicht dadurch verletzt worden, dass die\nAnhörung ohne seine Verfahrensbevollmächtigte stattfand. Durch seinen Hinweis, Rechtsanwältin B. solle eine etwaige Entscheidung übermittelt werden,\nhabe der Betroffene deutlich gemacht, nicht auf einer Konsultation seiner Verfahrensbevollmächtigten und deren Anwesenheit vor Erlass des Beschlusses zu bestehen. Zudem sei ihm ermöglicht worden, sich im Beschwerdeverfahren durch\nRechtsanwältin B. vertreten zu lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein\nfaires Verfahren liege danach nicht vor, zumal das Amtsgericht unverzüglich über\nZulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hatte.\n\n8 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat\nden Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n9 a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen,\nsich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von\neinem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt der Haftrichter erst während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen,\ndass dieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18,\nInfAuslR 2019, 152 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Mai 2020 – XIII ZB 73/19, juris\nRn. 7).\n\n10 b) Im Anhörungstermin hat der Betroffene erklärt, zwei Anwälte zu haben und mit Rechtsanwältin B. sprechen zu wollen. Nachdem Rechtsanwältin B.\nwenig überraschend um 21.25 Uhr in der Kanzlei nicht mehr erreicht werden\nkonnte, hätte das Amtsgericht in dem Anhörungstermin Haft nur einstweilig anordnen dürfen (§ 427 Abs. 1 FamFG).\n\n11 Soweit der Betroffene nach diesem erfolglosen Versuch, die Anwältin zu\nerreichen, mitgeteilt hat, er wolle, dass Frau Rechtsanwältin B. den Antrag und\ngegebenenfalls die Entscheidung per Fax erhalte, durfte das Beschwerdegericht\nnicht annehmen, der rechtsunkundige Betroffene habe damit deutlich gemacht,\nnicht auf einer Beratung mit der Rechtsanwältin und deren Anwesenheit vor\nErlass des Beschlusses zu bestehen. Anders als in dem vom Beschwerdegericht\nangeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012\n(V ZB 117/11, juris Rn. 4) fehlt es hier schon an einer ausdrücklichen Erklärung\ndes Betroffenen, sich auch ohne Anwesenheit seines Bevollmächtigten äußern\nzu wollen. Vielmehr hat der Betroffene, nachdem seine Anwältin unerreichbar\nwar, im Gegenteil erklärt, er wolle sich nicht zur Sache äußern. Die Bereitschaft,\nanwaltliche Hilfe erst nach einer endgültigen erstinstanzlichen Haftanordnung in\nAnspruch nehmen zu wollen, konnte den protokollierten Äußerungen des Betroffenen danach nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai\n2020 - XIII ZB 73/19, juris Rn. 9).\n\n12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 07.11.2018 - 382 XIV 117/18 B -\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2019 - 84 T 317/18 B -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/xiii-zb-99-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/xiii-zb-99-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.829252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-25/xiii-zb-99-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2020-08-25","dockets":["XIII ZB 99/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB99.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-08-25_XIII_ZB_99_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB99.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XIII ZB 99/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/xiii-zb-99-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Berlin - Zivilkammer 84 - vom 3. Juni 2019 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nTiergarten vom 7. November 2018 den Betroffenen für die Dauer\ndes Haftvollzugs bis 12. Dezember 2018 in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/83","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"83","label":"§ 83 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/427","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"427","label":"§ 427 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:02:41.829252+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}