{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB45.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"XIII ZB 45/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 45/19\nvom\n\n25. August 2020\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB45.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer\ndes Landgerichts Darmstadt vom 11. September 2018 wird auf\nKosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am\n25. November 2017 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Dezember 2017\nals unzulässig ab und ordnete die Überstellung nach Italien an, da der Betroffene bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte.\n\n2 Eine für den 21. März 2018 geplante Überstellung scheiterte, weil der\nBetroffene in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Zur Sicherung einer erneuten, für den 24. Mai 2018 geplanten Überstellung\nordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2018 gegen den Betroffenen Haft bis zum 25. Mai 2018 an. Die ohne Sicherheitsbegleitung geplante\nÜberstellung am 24. Mai 2018 musste abgebrochen werden, weil der Betroffene\n\nangab, nicht freiwillig nach Italien reisen zu wollen, und Widerstand ankündigte.\nZur Sicherung der für den 18. Juli 2018 geplanten sicherheitsbegleiteten Überstellung ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gegen den Betroffenen Haft bis zum 19. Juli 2018\nan.\n\n3 Mit am 25. Juni 2018 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben\nhat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt und mitgeteilt, dass er die\nRechtsbeschwerdeführerin als Person seines Vertrauens benenne. Zugleich\nlegte er ein von dieser unterzeichnetes Schreiben vor, mit dem sie mitteilte, die\nVertrauensperson des Betroffenen zu sein, und erklärte, sich dem Haftaufhebungsantrag des Betroffenen anzuschließen. Für den Fall seiner Haftentlassung beantragte sie, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 hat das Amtsgericht den\nHaftaufhebungsantrag abgelehnt. Die - nach Überstellung des Betroffenen nach\nItalien am 18. Juli 2018 nach § 62 FamFG fortgesetzte - Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich\nmit der Rechtsbeschwerde.\n\n4 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht meint, bereits die Voraussetzungen für\ndie Benennung der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertrauensperson hätten\nnicht vorgelegen. Es fehle an einer Nähebeziehung. Im Übrigen habe der Betroffene eine Verfahrenspflegerin. Der Feststellungsantrag sei aber auch unbegründet. Das Amtsgericht habe die Haftaufhebung zu Recht abgelehnt. Insbesondere habe die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene\nHöchstfrist von sechs Wochen nicht eingehalten werden müssen, weil der Betroffene die für den 24. Mai 2018 geplante Abschiebung vereitelt habe. Auch\ndas Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt.\n\n6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n7 a) Das Beschwerdegericht nimmt allerdings zu Unrecht an, die Voraussetzungen für die Benennung der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertrauensperson des Betroffenen hätten nicht vorgelegen.\n\n8 aa) Jedenfalls im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG\nkann Vertrauensperson nicht nur jemand sein, der in einem Näheverhältnis oder in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen steht. Es reicht die Benennung durch den Betroffenen als Person des\nVertrauens aus. Einen Haftaufhebungsantrag kann die von dem Betroffenen\nbenannte Vertrauensperson unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch\ndas Gericht stellen. Gegen die Ablehnung ihres Antrags steht ihr ein eigenständiges Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 -\nXIII ZB 82/19, juris Rn. 10, 13, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19 - zur\nVeröffentlichung bestimmt).\n\n9 bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Betroffene hat die\nRechtsbeschwerdeführerin in der vorgelegten Vollmacht nicht nur mit der\nWahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, er hat sie auch ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat\nsich nach Erlass der Haftanordnung nicht als Vertreterin des Betroffenen, sondern ausdrücklich als seine Person des Vertrauens gemeldet. Sie hat den\nHaftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG aus eigenem Recht als Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen gestellt und gegen die ablehnende\nEntscheidung sodann eigenständig Beschwerde eingelegt.\n\n10 b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht aber den Antrag der Vertrauensperson auf Feststellung, dass die Haftanordnung den Betroffenen in\nseinen Rechten verletzt habe, zurückgewiesen.\n\n11 aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lag der Haftanordnung\nein zulässiger Haftantrag zugrunde.\n\n12 (1) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des\nFalls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom\n7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN).\n\n13 Der Haftantrag und seine Begründung, die die Grundlage für die Anhörung des Betroffenen bilden, müssen aus den Verfahrensakten ersichtlich sein.\nDazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich entweder ein vollständiger\nschriftlicher Haftantrag in der Akte befindet oder sich die Begründung des\nHaftantrags durch die Behörde aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen ergibt. Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags in § 417\nAbs. 2 FamFG wird jedoch auch durch die Verweisung auf eine zuvor gegen\nden Betroffenen ergangene gerichtliche Entscheidung entsprochen, wenn sich\ndiese in der Verfahrensakte befindet und der in Bezug genommene Beschluss\ndie nach § 417 Abs. 2 FamFG anzugebenden Tatsachen hinreichend bezeichnet. Unter diesen Voraussetzungen sind nämlich den Verfahrensbeteiligten und\ndem Gericht die nach § 417 Abs. 2 FamFG zur Begründung des Haftantrags\nmitzuteilenden Tatsachen bekannt, und auch dem Rechtsmittelgericht ist eine\nÜberprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung ohne Weiteres möglich\n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396\nRn. 13 f. mwN).\n\n14 (2) Diesen Anforderungen wurde im Fall des Betroffenen genügt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde enthält der Verlängerungsantrag der\nbeteiligten Behörde ausreichende Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Gleiches gilt für die erforderliche Haftdauer. Die in dem Verlängerungsantrag der beteiligten Behörde fehlenden Darlegungen zur zweifelsfreien\nAusreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zur Erforderlichkeit\nder Haft enthält der gegen den Betroffenen ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2018. Dass die beteiligte Behörde in ihrem Haftantrag ausgeführt hat, sie nehme Bezug \"auf den Antrag auf Sicherungshaft vom 18. Mai\n2018\", tatsächlich aber den aufgrund des Haftantrags vom 18. Mai 2018 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2018 beigefügt hatte, der allerdings in weiten Teilen wortgleich mit dem Haftantrag vom 18. Mai 2018 ist, führt\nnicht zur Unzulässigkeit des Haftantrags vom 24. Mai 2018. Es handelt sich um\neine bloße Falschbezeichnung, bei der kein Zweifel besteht, dass die beteiligte\nBehörde das dem Haftantrag beigefügte Schriftstück mit den erforderlichen Angaben zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zur Erforderlichkeit der Haft zur Ergänzung ihres Haftantrags in Bezug nehmen wollte.\nDie Inbezugnahme in der Antragsbegründung war auch zulässig, denn der Beschluss wurde mit dem Antrag zur Akte gereicht.\n\n15 bb) Die Haft durfte auch für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum angeordnet werden.\n\n16 (1) Die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene\nHöchstfrist von sechs Wochen, innerhalb derer die Überstellung einer in Haft\ngenommenen Person erfolgen muss, ist - anders als die für die Pflicht zur\nÜbernahme des Ausländers geltenden Fristen (BGH, Beschluss vom 7. April\n2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 10 ff.) - durch die Haftgerichte zu prüfen. Sie gilt\nnur in dem Fall, dass sich dieser bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden\nin dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder\n\nWiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des\nRechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung\neiner solchen Entscheidung) eintritt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017\n- C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni\n2018 - V ZB 237/17, NVwZ 2019, 424 Rn. 6 mwN).\n\n17 (2) Im Fall des Betroffenen wurde die Haft erst nach der gemäß\nArt. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 20. Dezember 2017 fingierten Annahme des\nWiederaufnahmegesuchs angeordnet. Seine gegen den ablehnenden Bescheid\ndes Bundesamts vom 20. Dezember 2017 erhobene Klage hatte von vornherein\nkeine aufschiebende Wirkung, da sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt\nworden war, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.\n\n18 cc) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht schließlich an, das Überstellungsverfahren sei mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden.\n\n19 (1) Im Ausgangspunkt geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon\naus, dass die Überstellungshaft auch während des Laufs der Dreimonatsfrist\ndes § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden\nmuss; dies ergibt sich schon daraus, dass die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III-VO so kurz wie möglich zu sein hat. Die Sicherungshaft darf\ndeshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die\nAbschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st.\nRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7\nmwN).\n\n20 (2) Dies wurde beachtet.\n\n21 (a) Ob im Fall des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung erforderlich\nwar, was die beteiligte Behörde annimmt und wofür angesichts seines Verhaltens bei dem Überstellungsversuch am 24. Mai 2018 einiges spricht, haben die\nHaftgerichte - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht zu prüfen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9).\n\n22 (b) Ist aber eine Sicherheitsbegleitung erforderlich, so erschließt sich\ngrundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Vorbereitung der Überstellung jedenfalls eine Zeit von bis zu sechs Wochen in\nAnspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge\nfür den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher\nVorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und daher als\nangemessen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Im Haftantrag vom\n24. Mai 2018 hat die beteiligte Behörde unter Nennung einer konkreten Flugnummer ausgeführt, dass der nächstmögliche Flug von Frankfurt/Main nach\nMailand für den 18. Juli 2018 gebucht worden sei. Die zu beachtende Vorlaufzeit für die Überstellung nach Italien und weitere Modalitäten der Überstellung\nwurden in dem im Haftantrag in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2018 genannt. Im Fall des Betroffenen kam hinzu, wie das\nAmtsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 festgestellt hat, dass Flüge\nfür Überstellungen nach Italien in großer Anzahl nachgefragt wurden, da eine\nVielzahl von in Italien registrierten Personen nach Italien zurückgeführt wurde.\nDie Kapazitäten für sicherheitsbegleitete Abschiebungen nach Italien waren\ndaher auf sehr lange Zeit im Voraus ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund ist\ndie Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die inner-\n\nhalb von sieben Wochen und sechs Tagen durchgeführte, sicherheitsbegleitete\nÜberstellung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden ist.\n\n23 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG\nabgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 03.07.2018 - 271 XIV 203/18 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2018 - 26 T 12/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/xiii-zb-45-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/xiii-zb-45-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.784966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-25/xiii-zb-45-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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