{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-08-25_NA_StB_27_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250820BSTB27.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"StB 27/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 27/20\n\nvom\n25. August 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:250820BSTB27.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin am 25. August 2020 gemäß § 304 Abs. 4\nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2020 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. Juni 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni\n2018 (OGs 222/18) in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf die Haftgründe\nder Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe ab August 2016 bis zu seiner Festnahme das PKK-Gebiet F. geleitet und sich hierdurch als Mitglied an einer Vereinigung im\nAusland beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,\nMord oder Totschlag zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b\n\nAbs. 1 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Januar 2019 (AK 56/18) die\nFortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.\n\n2 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten aufgrund der am\n17. April 2019 begonnenen Hauptverhandlung am 15. Januar 2020 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Über die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist noch nicht entschieden. Am 2. Juli 2020 hat das Oberlandesgericht auf einen Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls beschlossen, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der er sein\nzuvor beantragtes Ziel weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit näheren Ausführungen nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n3 Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurecht abgelehnt.\n\n4 1. Der - vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte - dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das bereits vorliegende erstinstanzliche Urteil ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 8. Januar 2004 - StB\n20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4).\n\n5 2. Jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3\nStPO, zu dem sich weder die Beschwerdeschrift noch die ergänzende Stellungnahme vom 25. August 2020 verhalten, dauert fort. Bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift ist nach den Gesamtumständen die Gefahr begründet, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung\nder Tat gefährdet sein könnte (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 24. Januar\n2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 f. mwN). Ob darüber hinaus eine Fluchtgefahr im\nSinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wofür vieles spricht, bedarf letztlich\nkeiner Entscheidung.\n\n6 Die infolge des Urteils in Aussicht stehende Reststrafe von noch rund\nzehn Monaten lässt einen Fluchtanreiz nicht entfallen. Wie insbesondere den\ndie Nichtabhilfe begründenden Erwägungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist, besteht für den Angeklagten zumindest nicht die naheliegende Erwartung, dass die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt\nwerde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird,\nvermögen die mit der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und das Alter des 63-jährigen Angeklagten ebenfalls die Besorgnis nicht zu entkräften, dass er sich im Fall seiner Freilassung dem weiteren\nVerfahren entziehen werde. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, er habe vor seiner Inhaftierung - letztlich rund vier Jahre - am selben Ort\ngewohnt, Vorladungen beachtet, Kontakt mit dem Jobcenter gehalten und Arzttermine wahrgenommen. Der Fluchtgefahr entgegenwirkende tragfähige Bindungen folgen daraus nicht.\n\n7 Vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Angeklagten und\nseiner nach den Urteilsgründen langjährigen Einbindung in die Strukturen der\nPKK erscheint auch ein Untertauchen im Inland nach wie vor möglich (vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 18/20, juris Rn. 11). Insgesamt kann\nder Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) als ihren Vollzug erreicht werden.\n\n8 3. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse\nder Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n9 Zwar kann auch insoweit die Möglichkeit der Strafaussetzung von Bedeutung sein. Allerdings fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit\neiner solchen zu rechnen ist. Der Tatsache, dass der Angeklagte bisher in\nDeutschland nicht bestraft worden ist, stehen das sich aus dem Tatvorwurf ergebende Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und die gegen eine Strafaussetzung sprechende Einschätzung des Oberlandesgerichts aufgrund des in der\nHauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks gegenüber (vgl. BGH,\nBeschluss vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 f. mwN).\n\n10 Im Übrigen sind die mit der Dauer der Untersuchungshaft steigenden Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016\n- StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f.) beachtet worden. Die Hauptverhandlung ist\ninnerhalb von rund neun Monaten an 44 Verhandlungstagen und damit - selbst\nohne Berücksichtigung von Urlaubszeiten - an durchschnittlich mehr als einem\nTag pro Woche durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen das Beschleuni-\n\ngungsgebot im Anschluss an die Urteilsverkündung ist nicht ersichtlich. Inzwischen liegen die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Revision mit Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2020 vor.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/stb-27-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-25/stb-27-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.827518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-25/stb-27-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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