{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-03-25_IV_ZR_69_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR69.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-03-25","aktenzeichen":"IV ZR 69/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 69/19 Verkündet am:\n25. März 2020\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR69.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. März 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. März 2019\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n- 18. Zivilkammer - vom 18. September 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den\nKläger 1.673,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem 8. September 2017 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n33.127,42 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe\nvon Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall (bei Tod\noder bei Erleben des Ablaufs) sowie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Im August 2015 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und\nerhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 21.372,35 €.\n\n4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Ablaufleistung, insgesamt 33.127,42 €, ferner Erstattung außergerichtlicher\nRechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6 Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klä gers in\n\nHöhe von 1.673,35 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,\nwährend der Kläger mit seiner Anschlussrevision sein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 A. Revision der Beklagten\n\n9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger\nstehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe\ngezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.673,35 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im\nJahr 2016 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell\nund inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden.\nAber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der\nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I\nNr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n11 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n12 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläge r den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2016 wirksam erklären.\n\n13 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n14 aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der \"Rückkaufswert\n\nmit Gewinnbeteiligung\" ausgewiesen wird. Auf der vorhergehenden Seite\ndes Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlic h Gewinnbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt und der Entwicklung\nder Lebenserwartung. Weiter wird erläutert, der in Spalte 4 genannte\nWert sei \"auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und\nnach heutigen Rechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran schließt sich der\nausdrückliche Hinweis an: \"Er kann daher nicht garantiert werden.\" Wird\neinem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in\neiner nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis\nder zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen\nBerechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden\nkönnen, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\",\nauch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a\nAbs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b)\nund d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des\nBerufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick\nauf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils\nergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19\n(VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete\nVerbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden\nund im Einzelnen ausgeführt.\n\n15 bb) Die Einwände des Klägers gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n16 (1) Soweit der Kläger beanstandet, dass die vierte Spalte der Tabelle \"Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung\" und damit summierte Be-\n\nträge ausweise, muss er einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n17 (2) Vergeblich rügt der Kläger weiter eine unterbliebene Auflistung\nder vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 4\nder Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F.\nnoch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.\n\n18 (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der\nRückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019\naaO Rn. 25).\n\n19 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n20\n\naa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen,\ndass ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln\nauszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom\n11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages \"Informationen über die\nPrämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen \" mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt - und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alt ernative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todes- oder im Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden.\n\n21 bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom\n11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert\nhat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als\nbeim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter\nBerücksichtigung des Vorbringens des Klägers fest.\n\n22 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über\nsein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung des Vertrages über fast 16 Jahre auf dessen\n\nangebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\n23 B. Anschlussrevision des Klägers\n\n24 Die Anschlussrevision ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem\nzur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A.) konnte der Kläger\ndas Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2016 nicht mehr\nwirksam ausüben. Auf die von ihm angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher\nnicht an.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.09.2018 - 18 O 63/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2019 - 7 U 210/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iv-zr-69-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iv-zr-69-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.640104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-25/iv-zr-69-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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