{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR20.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-03-25","aktenzeichen":"IV ZR 20/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 20/19 Verkündet am:\n25. März 2020\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR20.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. März 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom\n13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 11. April\n2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt\nworden ist, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Die\nBerufung der Klägerin wird auch insoweit zurückge wiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n921,19 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod\nvor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Im April 2008 kündigte die Klägerin den Vertrag und erhielt nach\nAbzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen\nRückkaufswert von 11.830,45 €.\n\n4 Mit Schreiben vom 19. November 2015 erklärte die Klägerin den\nWiderspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des\nRückkaufswertes, insgesamt 13.813,72 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\n\nin Höhe von 921,19 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein\nAnspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von\ninsgesamt 921,19 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr\n2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und\ninhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber\ndie ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden:\nVAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe\nüber das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n10 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte d ie\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n12 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n13 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der \"Rückkaufswert\nmit Gewinnbeteiligung\" ausgewiesen wird. Unmittelbar davor wird der\nRückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von\nvielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem\ndeutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Weiter wird erläutert, der in Spalte 4 genannte Wert sei \"auf Basis des heuti-\n\ngen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an:\n\"Er kann daher nicht garantiert werden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden\nÜbersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der\nAusstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er\ndarüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht\nteilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1\nVAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\nden Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies\nhat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 202 0,\n208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n14 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n15 (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Tabelle \"Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung\" und damit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n16 (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in\nVerbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.\n\n17 (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der\nRückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019\naaO Rn. 25).\n\n18 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n19 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen,\ndass ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1\nBuchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen war,\nweil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser\nBestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf Anhang II\n\nBuchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach\nvor Abschluss des Vertrages \"Informationen über die Prämien für jede\nLeistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich\nderartige Informationen als sinnvoll erweisen\" mitzuteilen waren. Auch\nwenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbeginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden.\n\n20 bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom\n11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert\nhat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als\nbeim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest.\n\n21 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung des Vertrages über achteinhalb Jahre auf dessen angeb-\n\nliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche\nherzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2018 - 18 O 61/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2018 - 7 U 79/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iv-zr-20-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iv-zr-20-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.561895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-25/iv-zr-20-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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