{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZB5.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-03-25","aktenzeichen":"III ZB 5/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 5/20\nvom\n\n25. März 2020\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZB5.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter,\nDr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts\nfür das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss\ndes 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2019 - 11 W 27/19 und der Antrag der\nAntragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die\nRechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss werden abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch\nAnwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.\n\n2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Notanwalts liegen nicht\nvor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos.\n\n3 Als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem\nes eine Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen hat, kommt allein eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Dieses Rechtsmittel ist aber nur statthaft, wenn dies im\nGesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend\ngemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03,\nNJW-RR 2005, 294 f).\n\n4 Soweit die Antragstellerin ausführt, der Notanwalt könne die \"Amtshaftungs-Klageschrift 2019 in makelloses Juristendeutsch übersetzen\", kommt die\nBeiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO durch den Senat\nauch deshalb nicht in Betracht, weil die Klage bei dem örtlich zuständigen\nLandgericht erhoben werden müsste. Daher wäre dieses zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts berufen; der Bundesgerichtshof ist insoweit nicht zuständig. Der Bundesgerichtshof kann einen Notanwalt nur für vor ihm zu betreibende Verfahren bestellen, denn der Antrag auf\nBeiordnung eines solchen Anwalts ist bei dem Prozessgericht anzubringen, bei\ndem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll\n(BVerwG, NJW 2013, 711 Rn. 28).\n\n5 2. Die Eingabe der Antragstellerin vom 8. Februar 2020 legt der Senat zugleich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als\nRechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden,\nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-\n\ntet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Aus den unter 1. dargelegten Gründen hat die Rechtsverfolgung jedoch keine Erfolgsaussicht.\n\nHerrmann Reiter\n\nKessen Herr\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist\njedoch auf infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.\n\nHerrmann\n\nVorinstanzen:\nLG Flensburg, Entscheidung vom 03.07.2019 - 7 O 65/19 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2019 - 11 W 27/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iii-zb-5-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/iii-zb-5-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:18.096468+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-25/iii-zb-5-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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