{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250320B6STR11.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-03-25","aktenzeichen":"6 StR 11/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 11/20\n\nvom\n25. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:250320B6STR11.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten H. jedoch mit der\nMaßgabe, dass dieser im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n• den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und\ngefährlicher Körperverletzung, und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten;\n\n• den Angeklagten Sa. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat,\n\n• den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe), sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer Federdruckwaffe ohne Prüfkennzeichen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz\neines verbotenen Gegenstands und wegen vorsätzlichen Besitzes\neines verbotenen Gegenstands in zwei tateinheitlichen Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.\n\n2 Im Übrigen hat es die Angeklagten S. und Sa. freigesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.\n\n3 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten S. und Sa.\nergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat zur Revision des Angeklagten S. :\n\n4 a) Die Rüge betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung von zwei Richtern des Amtsgerichts Rostock ist unbegründet.\n\n5 Soweit eine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung gerügt wird, weil das Landgericht in den Urteilsgründen falsch\nbehauptet habe, der Zeuge T. habe sich im „Jahnke-Verfahren“ nicht selbst\nbelastet, und zum Beleg hierfür auf den Inhalt eines näher bezeichneten Beschlusses verwiesen wird, liegt ein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen\nund der Beschlussbegründung nicht vor. Die von der Revision beanstandete\nUrteilspassage (UA S. 12) ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Zeuge das vorliegende Verfahren durch seine Aussage bei der Polizei erst in Gang\ngebracht und damit gleichzeitig seine eigene Tatbeteiligung aufgedeckt hat\n(UA S. 13).\n\n6 b) Die Begründung der Zurückweisung des Antrags auf nochmalige Vernehmung des Zeugen T. steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den Urteilsgründen. Die Strafkammer hat im Urteil nicht etwa die Möglichkeit ausgeschlossen, dass T. – entsprechend der Beweisbehauptung – Angst vor der\nVerhängung von Sicherungsverwahrung gehabt, sondern dass er das Risiko\nverkannt habe, mit seiner Selbstbezichtigung die Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Maßregel zu erhöhen (UA S. 14).\n\n7 2. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Berichtigung\ndes Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n8 a) Nach den Feststellungen zum Fall II.5 der Urteilsgründe verprügelten\ndie Angeklagten S. und H. den Zeugen T. , um ihn zur\nWiederaufnahme der Bezahlung von Drogenschulden in Höhe von 3.000 Euro\nzu veranlassen. Ob der Zeuge in der Folge Zahlungen leistete, war nicht sicher\nfeststellbar. Bei einer späteren Gelegenheit schlug der Angeklagte H.\nden Zeugen erneut, um dessen Zahlungswilligkeit herbeizuführen. Zu diesem\n\nZweck hielt er ihm darüber hinaus eine als echt erscheinende Waffe an den\nKopf und bedrohte ihn mit der Frage, ob er „eingebuddelt“ werden wolle. Zu\nweiteren Zahlungen kam es nicht.\n\n9 b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen besteht zwischen der Verwirklichung des Tatbestandes der versuchten räuberischen Erpressung (erste\nHandlung) und derjenigen der versuchten schweren räuberischen Erpressung\n(zweite Handlung) eine rechtliche Bewertungseinheit, weil sie sich als Teilakte\neiner\nsukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges – Zahlung der Schulden aus demselben Drogengeschäft – darstellen. Ein Wechsel\ndes Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen\nden jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht\ngrundsätzlich in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR\n480/11 mwN). Demnach war der Angeklagte H. nur wegen eines Delikts der versuchten schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung) schuldig zu sprechen.\n\n10 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Die im Fall II.5 gegen den Angeklagten H. verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben bestehen. Der Senat kann\nausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, zumal beide Tathandlungen bei der Bemessung des Schuldumfangs zu berücksichtigen waren.\n\nSander Schneider König\n\nvon Schmettau Fritsche\n\nVorinstanz:\nRostock, LG, 16.05.2019 - 436 Js 16886/17 (432) 11 KLs 97/18 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/6-str-11-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/6-str-11-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.618221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-25/6-str-11-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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