{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-03-25_4_StR_388_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR388.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-03-25","aktenzeichen":"4 StR 388/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 388/19\n\nvom\n25. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR388.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2019, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzum Nachteil des Nebenklägers B. ; die tatsächlichen\nFeststellungen bleiben bestehen mit Ausnahme der\nFeststellungen zum Tötungsvorsatz, die aufgehoben\nwerden;\n\nb) im Strafausspruch zur Tat zum Nachteil des Nebenklägers M. sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen kam es in den frühen Morgenstunden des Tattages in einem Lokal in E. zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung, an welcher der Angeklagte und sein ihn unterstützender Bruder, die\nbeide das Lokal gegen den Willen des Wirts betreten hatten, auf der einen sowie der Wirt und der Nebenkläger M. auf der anderen Seite beteiligt waren.\nAls der Bruder des Angeklagten den Nebenkläger M. an dessen T-Shirt\nim Halsbereich anfasste oder ihm unmittelbar an den Hals griff, zog der Angeklagte ein bis dahin verborgen mitgeführtes Messer mit einer Klinge von mindestens zehn Zentimetern Länge und stach dem Nebenkläger M. mit Verletzungsabsicht zwei Mal in den linken Hüft- und Bauchbereich. Der Nebenkläger B. , der das Geschehen beobachtet und den Messerangriff bemerkt\nhatte, schlug dem Angeklagten daraufhin entweder mit einem Gegenstand oder\nmit der Faust kräftig auf den Kopf, um dem Nebenkläger M. Hilfe zu leisten\nund weitere Messerstiche des Angeklagten zu unterbinden.\n\n3 Der Angeklagte wandte sich nunmehr dem Nebenkläger B. zu und\nschob ihn in Richtung Theke. Entschlossen, ihn mit dem Messer gefährlich zu\n\nverletzen, stach er auf den Nebenkläger B. , der vergeblich versuchte, den\nAngeklagten mit ausgestreckten Armen von sich fern zu halten, ein und brachte\nihm eine Stichverletzung im unteren Bauchbereich bei. Anschließend gelang es\neiner Zeugin, den Angeklagten mit einem ihm mit den Beinen voraus entgegengehaltenen Barhocker zurückzudrängen.\n\n4 Während der Angeklagte kurze Zeit in der Nähe der Eingangstür verharrte, ergriff der Nebenkläger B. eine in seiner Nähe befindliche Glasflasche.\nSodann eilte der Angeklagte mit dem ununterbrochen angriffsbereit in der rechten Hand gehaltenen Messer zu dem Nebenkläger M. , dem Wirt und seinem Bruder, die weiterhin in eine andauernde Auseinandersetzung verwickelt\nwaren. Der Nebenkläger B. , der das Zulaufen des Angeklagten auf die\nanderen beobachtet hatte, lief ihm hinterher und versetzte ihm mit der Glasflasche zwei Schläge auf den Hinterkopf. Der Angeklagte drehte sich daraufhin\num und schob den Nebenkläger zurück vor die Theke. Spätestens zu diesem\nZeitpunkt nahm der immer weiter in Wut geratene Angeklagte billigend in Kauf,\ndass der Nebenkläger B. durch weitere Messerstiche sein Leben verliert.\nDer Angeklagte stieß das Messer wuchtig und zielgerichtet in den Bauch des\nNebenklägers und drang weiter auf ihn ein, worauf der um sein Leben kämpfende Nebenkläger dem Angeklagten die – dadurch zerberstende – Glasflasche\nein weiteres Mal auf den Kopf schlug. Anschließend stach der nunmehr völlig in\nRage befindliche Angeklagte wuchtig und mit erheblicher Kraftanstrengung auf\nden Nebenkläger\nB. ein, wobei er ihn zwei Mal im Brust- und Schulterbereich traf. Schließlich gelang es dem Nebenkläger B. , den Angeklagten mit Hilfe eines dem\nAngeklagten mit den Stuhlbeinen voraus entgegengehaltenen Barhockers so\nabzuwehren, dass der Angeklagte eine Fortsetzung des Messerangriffs nicht\nmehr für möglich hielt.\n\n5 Der Nebenkläger B. erlitt insgesamt sieben Einstiche, darunter eine\nStichwunde mittig über dem Brustbein und drei weitere Stichverletzungen im\nRumpfbereich, wobei eine Verletzung im oberen mittleren Bauchbereich eine\nEinstichtiefe von acht bis zehn Zentimetern aufwies und durch Verletzungen\narterieller Gefäße eine erhebliche Einblutung in die Bauchhöhle verursachte,\ndie ohne rasche ärztliche Versorgung zu einem Verbluten des Opfers geführt\nhätte.\n\n6 Der Angeklagte seinerseits trug neben kratzer- bzw. schnittartigen Verletzungen im Nacken- sowie im Schläfen- und Hinterkopfbereich zwei etwa zwei\nZentimeter große Riss-Quetschwunden am Kopf davon.\n\nII.\n\n7 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers B. hat keinen Bestand. Die Beweiserwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gestützt hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten\nrevisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018\n‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 16; vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416/17,\nNStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.)\neiner rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n8 a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als\nmögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch\ngleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente\ndes bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und\n\ngegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung\noder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller\nobjektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine\nMotivationslage einzubeziehen sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu\nbestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 ‒ 4 StR 558/11, BGHSt 57,\n183 Rn. 26; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17 ff.; vom\n31. Januar 2019 ‒ 4 StR 432/18 Rn. 10; jeweils mwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das\nLandgericht stützt sich auf eine lückenhafte Würdigung, weil die Strafkammer\nnicht alle festgestellten Umstände, denen nach den Gegebenheiten des konkreten Geschehens eine vorsatzrelevante Bedeutung zukommen kann, in ihre\nÜberlegungen miteinbezogen hat.\n\n10 So hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass der nach den\nUrteilsausführungen nicht besonders alkoholgewohnte Angeklagte bei Begehung der Tat eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,93‰ aufwies. Mit\neinem möglichen Einfluss der alkoholischen Beeinflussung auf die Risikokenntnis des Angeklagten hat es sich nicht befasst. Des Weiteren hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der Angeklagte vor dem zweiten Messerangriff auf den\nNebenkläger B. zwei Schläge mit einer Glasflasche auf den Kopf erhalten\nhatte, was ihn mit zunehmender Tendenz in Wut und Rage versetzte. Auch die-\n\nse durch die Schläge gesteigerte affektive Erregung des Angeklagten hätte im\nRahmen der für die Prüfung beider Vorsatzelemente erforderlichen Gesamtbetrachtung aller vorsatzrelevanter Umstände einer tatrichterlichen Erörterung\nbedurft.\n\n11 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer auf dieser unvollständigen\nBerücksichtigung der zur psychischen Verfassung des Angeklagten festgestellten Umstände beruht.\n\n12 c) Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum\nNachteil des Nebenklägers B. kann daher nicht bestehen bleiben. Wegen\ndes tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die Aufhebung auch den an sich\nrechtsfehlerfrei erfolgten Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nzum Nachteil des Nebenklägers B. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5\nStGB. Der Senat hebt nur die zum bedingten Tötungsvorsatz getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei\nund können bestehen bleiben.\n\n13 2. Der Strafausspruch zu der Tat der gefährlichen Körperverletzung zum\nNachteil des Nebenklägers M. hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\n14 Die Strafkammer hat bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe innerhalb des zur Anwendung gebrachten Normalstrafrahmens des § 224 Abs. 1\nStGB unter anderem strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit seinen\nin der Öffentlichkeit begangenen Taten das allgemeine Sicherheitsbedürfnis\nempfindlich gestört und dem gemeindlichen Rechtsfrieden Schaden zugefügt\nhabe; die während der Taten im Lokal anwesenden Gäste litten noch heute un-\n\nter den Auswirkungen. Diese Wertung ist zwar in ihrem Ausgangspunkt nicht\ndurchgreifend rechtlich bedenklich, weil das Landgericht nicht lediglich für die\nSchuld des Täters ambivalente Umstände herangezogen oder abstrakte generalpräventive Erwägungen ohne erforderlichen Tatbezug angestellt (vgl. BGH,\nUrteil vom 4. Dezember 2018 ‒ 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105), sondern\nersichtlich auf die konkreten Auswirkungen der Taten des Angeklagten auf die\nzahlreichen, bei der Tatbegehung in dem Lokal anwesenden Personen abgestellt hat. Der Umstand, dass Gäste noch heute unter den Auswirkungen leiden,\nwird aber durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht belegt. Feststellungen hierzu finden sich in den Urteilsgründen nicht.\n\n15 Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers\nM. unterliegt mithin der Aufhebung. Die zugehörigen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben und durch den neu zur Verhandlung und\nEntscheidung berufenen Tatrichter widerspruchsfrei ergänzt werden.\n\n16 3. Die Aufhebungen der Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil des\nNebenklägers B. sowie des Strafausspruchs bezüglich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers M. entziehen dem Gesamtstrafenausspruch die\nGrundlage.\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nRiBGH Dr. Quentin ist erkrankt\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible Bartel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 22.02.2019 - 70 Js 373/18 26 Ks 1/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/4-str-388-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-25/4-str-388-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.205795+00:00"}}