{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:241120B5STR348.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"5 StR 348/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 348/20\n\nvom\n24. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:241120B5STR348.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch\neiner Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen,\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Die auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. In den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB in der\nbis zum 31. März 2004 geltenden Fassung vom 13. November 1998) keinen Bestand haben, weil insoweit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung\neingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass er beide Taten vor dem 1. April 1999 begangen hat. Angesichts der Strafandrohung des § 174 Abs. 1 StGB aF, die von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren reichte, betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB). Da die Erstreckung der Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf\nTaten nach § 174 StGB erst mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eingetreten ist,\nsind diese sexuellen Missbrauchshandlungen verjährt.\n\n3 Der Eintritt der Verjährung begründet hinsichtlich des betreffenden Tatvorwurfs ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis. Dies führt in\nden Fällen II.1 und II.2 zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit sexuellen Missbrauch eines Kindes erfüllten Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12,\nNJW 2014, 1025 Rn. 7). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.\n\n4 2. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen, da\nauch verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend\nberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016\n– 1 StR 619/15). Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte im Schuldspruch bei der Strafzumessung der Einzelstrafen in Kenntnis der Verjährung zu einer milderen Bestrafung geführt hätte.\n\n5 3. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nLübeck, LG, 07.05.2020 - 747 Js 27134/18 7 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-24/5-str-348-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-24/5-str-348-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.640136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-24/5-str-348-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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