{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-09-24_I_ZR_142_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR142.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"I ZR 142/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 142/19\n\nvom\n\n24. September 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR142.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2020\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nI. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines\n2 gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass\ndas Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen\nbefasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343\nRn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss\nvom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember\n2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).\n\n3 Diesen Anforderungen ist der Senat gerecht geworden. Er hat bei seiner\nEntscheidung vom 14. Mai 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der\nBeklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.\n\n4 III. Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine widersprüchliche Begründung des Senats rügt, hat sie keinen Erfolg.\n\n5 1. Mit dem Vorwurf einer in sich widersprüchlichen Begründung macht die\nAnhörungsrüge bereits keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend, sondern allenfalls einen Rechtsfehler in der Begründung des Senats. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist\njedoch kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung\n(BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a\nRn. 7).\n\n6 2. Die Rüge der widersprüchlichen Begründung ist auch in der Sache unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut und unter Berücksichtigung des Begründungszusammenhangs und den zur Auslegung heranzuziehenden, von der\nNichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat im Beschluss vom\n14. Mai 2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die streitgegenständlichen\nWerbeaussagen aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen\nauf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen\ndes Berufungsgerichts schon nicht als \"Beauty Claims\", sondern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5\nder Verordnung (EG) 1924/2006 anzusehen sind. Eine unmittelbare Aussage zur\nEinordnung dieser gesundheitsbezogenen Aussagen als spezifisch im Sinne von\n\nArt. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder als Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung\nenthält der Beschluss des Senats nicht. Dem Beschluss ist auch keine mittelbare\nAussage dahingehend zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht des Senats bei\nden streitgegenständlichen Werbeaussagen um allgemeine, nichtspezifische\nVorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt.\n\n7 IV. Der Senat hat auch alle übrigen Angriffe der Anhörungsrüge der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.\nVon einer näheren Begründung wird abgesehen. Eine Gehörsrüge gegen die\nEntscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343\nRn. 4). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner\nBegründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen worden ist\n(vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und\nder Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt\nder Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund\nvor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend\nangesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine\nsolche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine weitergehende Begründung ist auch nicht für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge\n\nzu geben, die gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 04.09.2018 - 25 O 358/17 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2019 - I-4 U 142/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/i-zr-142-19","cited_norms":[{"jurabk":"HCVO","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"HCVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/i-zr-142-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.617437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-24/i-zr-142-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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