{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240920BIIIZB45.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"III ZB 45/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 45/20\nvom\n\n24. September 2020\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:240920BIIIZB45.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Reiter, die Richterin\nDr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe\nfür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nHannover - 9. Zivilkammer - vom 24. August 2020 - 9 S 11/20 -\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juli\n2020 verurteilt worden, an die Klägerin 595 € sowie vorprozessuale Inkassokosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat der nicht anwaltlich vertretene Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 2020 beim Landgericht Hannover persönlich Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Landgerichts, die Berufung sei\nunzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt und die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei, weil die Inkassokosten als Nebenforderung\nden Streitwert nicht erhöhten, hat der Beklagte mit Ausführungen zu der von\nihm behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers geantwortet. Daraufhin hat das Landgericht die Berufung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.\nAugust 2020 beim Bundesgerichtshof \"Beschwerde\" eingelegt. Auf den Hin-\n\nweis, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichthof könne nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, hat der Beklagte um Prozesskostenhilfe gebeten.\n\nII.\n\n2 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Prozesskostenhilfe\nkann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte\nRechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Rechtsbeschwerde\ngegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten ist zwar gemäß § 522 Abs. 1\nSatz 3 ZPO statthaft. Sie wäre indes unbegründet, denn das Berufungsgericht\nhat die Berufung jedenfalls deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die\nnotwendige Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Eine Berufung ist gemäß § 511\nAbs. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €\nübersteigt oder\n\ndas Gericht des ersten Rechtszuges sie im Urteil zugelassen hat. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\nHerrmann Kessen\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2020 - 474 C 3790/20 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 24.08.2020 - 9 S 11/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/iii-zb-45-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/iii-zb-45-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:19.247073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-24/iii-zb-45-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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