{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240920BAK31.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"AK 31/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 31/20\n\nvom\n24. September 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\nausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:240920BAK31.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihres Verteidigers am 24. September 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beschuldigte ist am 15. November 2019 vorläufig festgenommen\nworden und befindet sich seit dem 16. November 2019 in Untersuchungshaft\naufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\nselben Tag (2 BGs 917/19). Gegenstand des Haftbefehls sind folgende Vorwürfe:\n\n2 Die Beschuldigte habe sich von Anfang 2015 bis Anfang 2019 in Syrien\nund im Irak durch drei rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der\nGruppierung \"Islamischer Staat\" (IS) und damit an einer außereuropäischen\nterroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf\ngerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen\n\ndie Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder\n§ 12 VStGB) zu begehen; in einem dieser Fälle habe die Beschuldigte tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt, ohne dass der\nErwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe; in einem weiteren dieser Fälle habe sie sich\ndurch dieselbe Handlung im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen\nKonflikt in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen\nPartei angeeignet, die der Gewalt der eigenen Partei unterlegen hätten (§ 129a\nAbs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB,\n§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG in Verbindung mit Teil B Nr. 29\nBuchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG).\n\n3 Der Generalbundesanwalt, der zunächst das Ermittlungsverfahren gegen\ndie Beschuldigte geführt hatte, hat es am 26. November 2019 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt abgegeben. Der Senat hat mit Beschluss vom\n9. Juni 2020 (AK 12/20, juris) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus angeordnet. Am 18. September 2020 hat die Generalsstaatsanwaltschaft die Anklageschrift wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe fertiggestellt.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun\nMonate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Verdacht begründenden Umstände sowie der Haftgründe und der Versagung einer\nHaftverschonung verweist der Senat auf seine Entscheidung zur besonderen\nHaftprüfung vom 9. Juni 2020.\n\n6 2. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).\nDas Verfahren ist auch nach der benannten Haftfortdauerentscheidung des Senats noch hinreichend gefördert worden:\n\n7 a) Das - im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte und in § 121\nStPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2\nMRK) - Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern\nauch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, NStZ 2005, 456 Rn. 1). Er fordert, dass die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden\nStrafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen.\nDas Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse\nan einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der\nUntersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die\nZügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft\nsteigen. Zum anderen nehmen die Anforderungen an den die Haftfortdauer\nrechtfertigenden Grund zu.\n\n8 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen\nergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit\nabzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten\nStrafverfahrens und Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung\nkann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt wer-\n\nden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei\nder Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der\nRechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der\nVerteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene\nPrüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung\nkonkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. zu alledem etwa\nBGH, Beschlüsse vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f.; vom\n3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19, NJW 2019, 2249 Rn. 29 f., jeweils m. Nachw.\naus der Rspr. des BVerfG).\n\n9 b) Gemessen daran liegt ein die Aufhebung des Haftbefehls bedingender\nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vor. Zwar ist das\nErmittlungsverfahren bislang nicht in jeder Hinsicht zügig geführt worden; zu\nvermeidbaren Verzögerungen, die als im Hinblick auf die Haftfrage erheblich zu\nbeurteilen wären, ist es jedoch nicht gekommen.\n\n10 aa) Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind im Wesentlichen Mitte\nAugust 2020 abgeschlossen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Hessische Landeskriminalamt auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft eine\nVielzahl von Untersuchungsmaßnahmen vorgenommen. Im Grundsatz ist es\nnicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft diese Ermittlungen\nals sachdienlich und erfolgversprechend beurteilt hat.\n\n11 (1) Das Landeskriminalamt hat am 30. Juni 2020 die Zeugin A.\nvernommen, nachdem es im Zeitraum zwischen der am 5. Mai 2020 verfügten Vorlage der Akten zur Sechsmonatshaftprüfung und der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 9. Juni 2020 die Vernehmung der vier Zeuginnen\nR. , Ö. , B. und Al. durchgeführt hatte. Zahlreiche weitere Zeugen haben trotz der Bemühungen der Ermittlungsbehörden - insbesondere im Hinblick auf ein ihnen zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) - nicht einvernommen werden können. Hierauf\nbezogene Sachstandsanfragen und Vernehmungsersuchen an die Polizei sowie deren entsprechende Antwortmitteilungen datieren bis zum 30. Juli 2020.\n\n12 (2) Das Landeskriminalamt hat versucht, die Daten auf dem Speicher\ndes Mobiltelefons zu sichern, das die Beschuldigte auf dem Flug von Istanbul\n(Türkei) nach Frankfurt am Main nach Aktenlage gezielt zerstört hatte, um es\ndem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen. Das Landeskriminalamt hat\nder Generalstaatsanwaltschaft mit E-Mails vom 29. Juni und vom 9. Juli 2020\nmitgeteilt, die Auswertung dieses Mobiltelefons - für die zuvor im Hinblick auf\nden zu erwartenden Ertrag ganz erhebliche Anstrengungen unternommen worden waren (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 41) -\nwerde sich aufgrund der Corona-Krise verzögern. Allerdings hat es zugleich\nmitgeteilt, aufgrund des hohen Zerstörungsgrades rechne die dortige digitale\nForensik voraussichtlich mit einem Misserfolg. Mit Untersuchungsbericht vom\n6. August 2020 hat es diese Prognose bestätigt, indem es festgestellt hat, dass\neine forensische Sicherung der gespeicherten Daten technisch nicht möglich\nsei.\n\n13 (3) Das Landeskriminalamt hat die Mobiltelefone der Zeugin\nE. und des Zeugen T. ausgewertet, wobei es zunächst bis zum\n17. Juni 2020 zahlreiche relevante Bild-, Audio- und Videodateien sowie Chat-\n\nNachrichten in deutscher Sprache festgestellt und gesichert hat. Hierzu sind\numfangreiche Vermerke erstellt worden. Am 10. August 2020 hat das Landeskriminalamt auch den von der Generalstaatsanwaltschaft angeforderten Auswertungsvermerk zu auf dem Mobiltelefon der Zeugin E. gespeicherten türkischsprachigen Chat-Nachrichten vorgelegt, die ins Deutsche hatten\nübersetzt werden müssen.\n\n14 (4) Das Landeskriminalamt hat am 7. August 2020 den vorläufigen\nAbschlussbericht fertiggestellt. Ein dort tätiger Islamwissenschaftler hat am\n12. August 2020 einen Vermerk zu den Reisebewegungen der Beschuldigten in\nSyrien und im Irak erstellt, der auf den in diesem Bericht wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen beruht, insbesondere auch auf den aus der Auswertung\ndes Mobiltelefons der Zeugin E. gewonnenen Erkenntnissen.\n\n15 bb) Das Ermittlungsverfahren ist mithin bis Mitte August 2020 in angemessener Zeit stets mit dem Ziel der weiteren Sachaufklärung betrieben\nworden. Die Ermittlungsbehörden haben dabei erwarten dürfen, dass ihre Ermittlungshandlungen für den Tatnachweis relevante Erkenntnisse erbringen.\nDie Untersuchungsmaßnahmen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage für die Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In diesem Sinne\nsind die zuletzt gewonnenen Erkenntnisse für das in der Anklageschrift vom\n18. September 2020 dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bedeutsam.\n\n16 cc) Bei der Fertigung der Anklageschrift ist es hingegen zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen. Die Anklageschrift ist erst sechs\nWochen nach der Vorlage des vorläufigen Abschlussberichts des Landeskriminalamts und fünf Wochen nach der Nachreichung dessen islamwissenschaftlichen Vermerks fertiggestellt worden. Dies erweist sich hier deshalb als eine in\n\nzeitlicher Hinsicht nicht mehr angemessene Sachbehandlung, weil die Generalstaatsanwaltschaft ohne Weiteres vor dem kriminalpolizeilichen vorläufigen Abschluss der Ermittlungen mit dem Verfassen der Anklageschrift hätte beginnen\nkönnen. Denn schon zuvor hat sich die den dringenden Tatverdacht begründende Beweislage als vergleichsweise dicht dargestellt. In diesem Sinne hat\nder Senat in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 9. Juni 2020 (AK 12/20,\njuris Rn. 43) den Hinweis gegeben, er gehe davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft zügig Anklage erheben könne, auch wenn die Auswertung\nder Mobiltelefone der Zeugin E. und des Zeugen T. nicht\nin absehbarer Zeit vorliegen sollte. Hinzu kommt, dass die Generalstaatsanwaltschaft selbst in ihrem Vorlagebericht vom 24. August 2020 - mithin mehr als\nvier Wochen vor der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung -\nmitgeteilt hat, die Fertigung der Anklageschrift sei bereits weit fortgeschritten.\n\n17 Indes wäre die Generalstaatsanwaltschaft nicht verpflichtet gewesen, um\nden vorläufigen Abschlussbericht des Landeskriminalamts zu ersuchen und mit\nder Fertigung der Anklageschrift zu beginnen, bevor Anfang Juli 2020 feststand,\ndass die Daten nicht gesichert werden können, die auf dem von der Beschuldigten zerstörten Mobiltelefon gespeichert sind. Denn die Generalstaatsanwaltschaft hat davon ausgehen dürfen, dass die Ergebnisse einer - von der Beschuldigten letztlich vereitelten - Auswertung dieses Mobiltelefons die Verdachtslage nochmals nicht unwesentlich hätten verändern können. Im Grundsatz gilt, dass sich die Anklagebehörde auf der Grundlage nur vorläufiger\nBeweisergebnisse auf eine Anklageerhebung nicht einlassen muss (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 62). Dementsprechend hat die Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 9. Juni 2020\n(AK 12/20, juris Rn. 41) die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs\nüber sechs Monate hinaus insbesondere damit begründet, dass sich die noch\nausstehende Auswertung dieses Mobiltelefons als sehr komplex gestaltet.\n\n18 dd) Da auch bei in jeder Hinsicht zügiger Verfahrensförderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsdauer sowohl beim Landeskriminalamt als auch bei der Generalstaatsanwaltschaft mit der Fertigung der\nAnklageschrift nicht vor der zweiten Augusthälfte 2020 zu rechnen gewesen\nwäre, erweist sich die Verfahrensverzögerung - namentlich unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens und des im Fall der\nVerurteilung zu erwartenden Maßes der Jugendstrafe - nicht als derart erheblich, dass der Untersuchungshaftvollzug nicht mehr über neun Monate hinaus\naufrechtzuerhalten wäre.\n\n19 In Anbetracht des bisherigen Zeitablaufs wird sich das Oberlandesgericht\nallerdings um eine besonders zügige Verfahrensführung zu bemühen haben.\n\n20 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem weiterhin nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSpaniol Berg Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/ak-31-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/ak-31-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.232038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-24/ak-31-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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