{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240920B4STR243.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"4 StR 243/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 243/20\n\nvom\n24. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:240920B4STR243.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2020\ngemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 17. Februar 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden\nist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der\nAusspruch über die Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB\nentfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in\nzwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung,\nBrandstiftung in acht Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Maßregel\nnach §§ 69, 69a StGB ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß\n§§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Das Landgericht hat die Annahme\nvorsätzlicher Begehungsweise nicht begründet.\n\n3 Im Übrigen weist der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Er ist aufgrund der Verfahrenseinstellung wie aus dem Tenor\nersichtlich zu ändern.\n\n4 Der Strafausspruch und die Maßregelanordnung nach § 63 StGB sind\nebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten und bleiben von\nder Verfahrenseinstellung unberührt. Der Senat kann angesichts der Vielzahl\nund der Höhe der verhängten übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass das\nLandgericht, das für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in\nHöhe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro ausgesprochen hat, ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n5 Die Verfahrenseinstellung zieht jedoch den Wegfall der allein an die\nTrunkenheitsfahrt geknüpften Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB nach\nsich.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nLübeck, LG, 17.02.2020 ‒ 706 Js 20658/19 7 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/4-str-243-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-24/4-str-243-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.982980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-24/4-str-243-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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