{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-06-24_XIII_ZB_9_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB9.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-06-24","aktenzeichen":"XIII ZB 9/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 9/19\n\nvom\n\n24. Juni 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB9.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt und die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\ndie durch den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom\n21. September 2017 angeordnete und durch den Beschluss des\nLandgerichts Ingolstadt vom 15. November 2017 insoweit aufrechterhaltene Sicherungshaft den Betroffenen auch nach dem\n25. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, nach seinen Angaben ein \"Araber\", reiste am\n10. März 2017 ohne gültige Papiere in das Bundesgebiet ein und stellte am\n16. März 2017 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) am 20. März 2017 gab er an,\nmarokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesamt lehnte mit Be-\n\nscheid vom 29. März 2017 seine Anträge auf Anerkennung als Flüchtling sowie\nauf Gewährung sekundären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, forderte den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe\nder Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm unter Belehrung über seine Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und arabischer Sprache\ndie Abschiebung nach Marokko an. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen\nam 3. April 2017 zugestellt und mit dem 11. April 2017 bestandskräftig. Der Betroffene war danach zunächst nicht auffindbar. Er wurde am 20. Juli 2017 aus\nden Niederlanden, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt hatte, nach\nDeutschland überstellt. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde gegen den\nBetroffenen am gleichen Tag Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Marokko bis zum 22. September 2017 angeordnet. Unmittelbar nach der Verkündung der Haftanordnung erklärte der Betroffene, er sei kein Marokkaner, sondern Algerier, erläuterte seine Erklärung, auch auf Nachfrage des Gerichts,\naber nicht.\n\n2 Mit Bescheid vom 15. August 2017 lehnte das Bundesamt einen Asylfolgeantrag des Betroffenen, der sich auch in diesem Verfahren als Marokkaner\nausgab, als unzulässig ab. Am 22. August 2017 erfuhr die beteiligte Behörde,\ndass die um einen Fingerabdruckvergleich gebetenen marokkanischen Behörden keine Übereinstimmung der Fingerabdrücke des Betroffenen mit Fingerabdrücken in ihren Datenbeständen gefunden hatten. Die beteiligte Behörde forderte den Betroffenen deshalb auf, das Formular zur Beschaffung von Passersatzpapieren bei den algerischen Behörden auszufüllen, und meldete ihn, da er\ndas nicht tat, zur Vorstellung bei den algerischen Konsularbehörden am 21. und\n23. November 2017 an.\n\n3 Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n21. September 2017 die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 6. März\n2018 verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht fest-\n\ngestellt, dass diese Anordnung den Betroffenen bis einschließlich 25. Oktober\n2017 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen unter Aufrechterhaltung der weitergehenden Haftverlängerung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung\ndie beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene - nach Ablauf der angeordneten Haftzeit - die Feststellung erreichen, dass die angeordnete Haft ihn\nauch nach dem 25. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt hat.\n\n4 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Haftanordnung\ndes Amtsgerichts ein unzulässiger Haftantrag zu Grunde gelegen. Die beteiligte\nBehörde habe die erforderliche Haftdauer nicht mit dem notwendigen Bezug\nzum Fall des Betroffenen dargestellt. Dieser Mangel sei aber mit Zuleitung des\nSchriftsatzes der beteiligten Behörde vom 23. Oktober 2017 an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen - am 25. Oktober 2017 - geheilt worden. Davon abgesehen, sei die Haftanordnung aber für den Zeitraum ab dem 26. Oktober 2017 nicht zu beanstanden. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig.\nIn seinem Fall lägen die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in\nder bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (fortan: aF) und nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 mit § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 3 AufenthG aF vor. Der Betroffene\nhabe falsche Personalien angegeben und seine Pflicht zur Mitwirkung an der\nFeststellung seiner Identität verletzt. Die Haft sei auch nicht unverhältnismäßig.\nMildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Aus dem Umstand, dass die Haftverlängerung um mehr als fünf Monate bereits nach sehr kurzer Inhaftierung\nerfolge, ergebe sich entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht die Unzulässigkeit der Haftverlängerung. Die beteiligte Behörde habe vielmehr nachvollziehbar dargelegt, welche Schritte bis zur Durchführung der geplanten Abschiebung erforderlich und welcher Zeitraum hierfür zu veranschlagen sei. Sie habe\nauch den Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt und das Ergebnis der Prü-\n\nfung der Fingerabdrücke des Betroffenen durch die marokkanischen Behörden\nabwarten dürfen. Bei widersprüchlichen Angaben eines Betroffenen sei die beteiligte Behörde auch unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht\ngehalten, zeitgleich sämtliche Auslandsvertretungen aller von dem Betroffenen\ngenannten Heimatländer zu konsultieren. Der Betroffene habe es selbst in der\nHand, die Haftdauer durch seine Mitwirkung am Identifizierungsverfahren abzukürzen. Der Haftanordnung stehe auch nicht entgegen, dass die Haftverlängerung zu einer Dauer der Haft von insgesamt mehr als sechs Monaten führe.\nDenn der Betroffene habe durch bewusst falsche Angaben zu seiner Person\nund seiner Staatsangehörigkeit die Abschiebung verhindert.\n\n6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Die von dem Beschwerdegericht zutreffend angenommene Heilung der Mängel des Haftantrags der beteiligten Behörde vom 18. September\n2017 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erst mit seiner Entscheidung am 15. November 2017 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war die\ngegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft schon mangels zulässigen\nHaftantrags rechtswidrig.\n\n8 aa) Haft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen den Betroffenen\nnach § 417 Abs. 1 FamFG nur angeordnet werden, wenn der Haftantrag der\nbeteiligten Behörde den Darstellungsanforderungen des § 417 Abs. 2\nSatz 2 FamFG genügt. Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er die erforderliche Dauer der Haft nicht mit dem\nnotwendigen Bezug zum Fall des Betroffenen dargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 8/17, Asylmagazin 2018, 58 Rn. 8). Das hat\ndas Beschwerdegericht zutreffend erkannt.\n\n9 bb) Richtig gesehen hat das Beschwerdegericht ferner, dass der\nMangel des Haftantrags nicht die Einleitung eines neuen Haftanordnungsver-\n\nfahrens vor dem Amtsgericht erfordert, sondern im laufenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n136/11, InfAuslR 2011, 471 Rn. 9) und dass dies auch durch zusätzlichen Vortrag der beteiligten Behörde geschehen kann, der ihre Darlegungen ergänzt,\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und zu dem der Betroffene\nStellung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB\n136/11, InfAuslR 2011, 471 Rn. 10, und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Richtig ist ferner, dass der Schriftsatz der beteiligten\nBehörde vom 23. Oktober 2017 diesen inhaltlichen Anforderungen genügt. Die\nHaftdauer wird in diesem Schriftsatz mit Bezug auf den Betroffenen aus der\nSicht der beteiligten Behörde dargestellt. Dass sich die beteiligte Behörde in\ndiesem Schriftsatz nicht zu der Möglichkeit äußert, die Fingerabdrücke des Betroffenen zur Identifizierung des Betroffenen durch die algerischen Behörden zu\nverwenden, ändert daran nichts. Diese Gesichtspunkte betreffen die Richtigkeit\ndes Vorgehens der beteiligten Behörde und damit eine Frage der Begründetheit\n(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn.\n9, und vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7).\n\n10 cc) Das bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, dass die Heilung ohne weiteres schon mit dem Zugang eines entsprechenden Schriftsatzes der beteiligten Behörde bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eintritt. Die Einreichung eines solchen Schriftsatzes\nist vielmehr nur notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Heilung. Die Heilung von Antragsmängeln im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Haftanordnung setzt vielmehr nach § 68 Abs. 3, § 420 FamFG eine\nerneute persönliche Anhörung des Betroffenen voraus (BGH, Beschlüsse vom\n12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 9, und vom 20. September 2018 - V ZB\n4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14), die das Beschwerdegericht hier auch durchgeführt hat. Die Heilung tritt nicht schon mit der persönlichen Anhörung, sondern\n\nerst mit der Entscheidung des Gerichts ein (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar\n2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 6, 9, vom 12. Juli 2018 - V ZB\n184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 10, vom 22. August 2019 - V ZB 179/17,\njuris Rn. 21, und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 9).\nDer Mangel des Haftantrags der beteiligten Behörde ist deshalb erst mit der\nEntscheidung des Beschwerdegerichts am 15. November 2017 geheilt worden.\n\n11 b) Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde des Betroffenen\nnicht zurückweisen dürfen, sondern die Haftverlängerung nach § 62 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen für die Zukunft aufheben müssen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14,\nNVwZ 2017, 733 [20] = juris Rn. 13). Die beteiligte Behörde hat nämlich schon\nwährend der mit dem Beschluss vom 20. Juli 2017 angeordneten Sicherungshaft und auch in den ersten beiden Monaten der hier zu überprüfenden Verlängerung dieser Haft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 EMRK analog folgende (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V\nZB 247/10, juris Rn. 6) Beschleunigungsgebot verstoßen.\n\n12 aa) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt,\ndass die Abschiebungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt\nwird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung\nbetreibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle\nnotwendigen Anstrengungen unternimmt, um Passersatzpapiere zu beschaffen\n(BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239, und\nvom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 18), und führt dazu, dass die Haft\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, FGPrax 2010,\n261 [25] = juris Rn. 16, und vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6;\nBergmann/\nDienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 37).\n\n13 bb) So liegt es hier. Die beteiligte Behörde ist den Anforderungen, die\nsich aus dem Beschleunigungsgebot für die Verfahrensgestaltung der Ausländerbehörde ergeben, nicht gerecht geworden.\n\n14 (1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Betroffenen\nnicht schon daraus, dass die beteiligte Behörde seinen Hinweis nach Verkündung der ersten Haftanordnung im Anschluss an seine persönliche Anhörung\nam 20. Juli 2017, er sei Algerier, nicht zum Anlass genommen hat, sich umgehend auch bei den algerischen Behörden um Passersatzpapiere für ihn zu bemühen. Die Ausländerbehörden haben nämlich bei der Umsetzung des Beschleunigungsgebots einen organisatorischen Spielraum (BGH, Beschluss vom\n21. Oktober 2010 - V ZB 56/10, juris Rn. 13). Sie müssen Erfolg versprechende\nBemühungen um Passersatzpapiere bei einem als Heimatland in Betracht\nkommenden Zielstaat nicht allein deshalb abbrechen oder um Bemühungen um\ndie Beschaffung von Passersatzpapieren bei einem anderen Zielstaat ergänzen, weil der Betroffene behauptet, Angehöriger eines anderen Staates zu sein.\nSolche Bemühungen sind erst, dann aber auch stets angezeigt, wenn sich\ngreifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine solche Behauptung des Betroffenen zutreffen kann. Hier gab die Behauptung des Betroffenen nach der\nVerkündung der Haftanordnung vom 20. Juli 2017 keinen Anlass, von der Bemühung um Passersatzpapiere bei den marokkanischen Behörden Abstand zu\nnehmen oder zusätzlich Bemühungen um Passersatzpapiere bei den algerischen Behörden aufzunehmen. Der Betroffene hatte sich im Asylverfahren vor\ndem Bundesamt als marokkanischer Staatsangehöriger ausgegeben. In der der\nHaftanordnung vom 20. Juli 2017 unmittelbar vorausgegangenen persönlichen\nAnhörung hatte er die aus dem Bescheid des Bundesamtes übernommenen\nPersonalien widerspruchslos feststellen lassen und auch in der Sache nicht zu\nerkennen gegeben, dass Marokko nicht sein Heimatland sei. Er hat auf Vorhalt\ndes Amtsrichters, er habe doch gerade erklärt, er stamme aus Marokko, keine\n\nnähere Erläuterung oder Erklärung gegeben. Die beteiligte Behörde durfte deshalb davon ausgehen, dass der Betroffene mit seiner Behauptung, er sei Algerier, nur Verwirrung stiften wollte. Bestätigt wurde sie in dieser Einschätzung\ndadurch, dass der Betroffene sich auch in einem Asylfolgeverfahren wiederum\nals marokkanischer Staatsangehöriger, wenn auch mit abweichendem Geburtsdatum und -ort, ausgab.\n\n15 (2) Die beteiligte Behörde hat das Beschleunigungsgebot allerdings\ndurch die Verfahrensweise verletzt, die sie nach der Auskunft der marokkanischen Behörden vom 22. August 2017, die vorgelegten Fingerabdrücke des\nBetroffenen zeigten in den dortigen Datensätzen keine Entsprechung, wählte.\nSie hat sich darauf beschränkt, den Betroffenen zur Ausfüllung des für die Beschaffung von Passersatzpapieren bei den algerischen Behörden benötigten\nFormulars aufzufordern, an seine Mitwirkungspflichten zu erinnern und ihn für\nden nächsten Sammelprüfungstermin bei den algerischen Konsularbehörden\nanzumelden, der etwa drei Monate später lag. Dieses Vorgehen entspricht den\nAnforderungen des Beschleunigungsgebots nicht. Richtig ist zwar, dass die beteiligte Behörde die Identifizierung des Betroffenen durch die algerischen Behörden nicht mit den in Art. 1 des Protokolls zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifizierung und die Rückübernahme vom 14. Februar 1997 (vorläufig angewandt\nseit dem 1. November 1999, gemäß Bekanntmachung vom 4. Dezember 2003,\nBGBl. 2004 II S. 16, in Kraft getreten am 12. Mai 2006 gemäß Bekanntmachung\nvom 2. November 2006, BGBl. II S. 1144 - Dt.-Alg. Rückführungsabkommen)\nvorgesehenen amtlichen algerischen Dokumenten nachweisen konnte. Daraus\ndurfte die beteiligte Behörde aber nicht den Schluss ziehen, sie dürfe in Ermangelung von \"Sachbeweisen\" den nächsten Sammeltermin bei den algerischen\nKonsularbehörden in Deutschland am 21./23. November 2007 abwarten. Sie\nhatte die elektronischen Fingerabdrücke des Betroffenen, die ebenso wie ge-\n\ngenüber den marokkanischen Behörden auch gegenüber den algerischen Behörden als Mittel der Identifizierung des Betroffenen dienen konnten. Sie war\nnach Art. 2 Abs. 4 des Abkommens verpflichtet, diese Fingerabdrücke als Mittel\nder Glaubhaftmachung der Identität des Betroffenen den algerischen Behörden\nunverzüglich vorzulegen, die sie ebenso unverzüglich hätten prüfen müssen.\nDiese Möglichkeit hatte sie in dem zweiten Monat der am 20. Juli 2017 gegen\nden Betroffenen angeordneten ersten Haft ebenso wenig genutzt wie in den\nersten beiden Monaten der Verlängerungshaft. Nach dem von der Behörde\ndargestellten Vorgehensplan war die Nutzung dieser sich aufdrängenden Beschleunigungsmöglichkeiten auch weiterhin nicht beabsichtigt. Auf dieser\nGrundlage hatte das Beschwerdegericht die Haft aufzuheben. Sie ist auch für\nden Zeitraum nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 15. November 2017 rechtswidrig, was auf Antrag des Betroffenen festzustellen ist.\n\n16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Ingolstadt, Entscheidung vom 21.09.2017 - 8 XIV 105/17 -\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.11.2017 - 22 T 1511/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-9-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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