{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB6.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-06-24","aktenzeichen":"XIII ZB 6/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 6/19\n\nvom\n\n24. Juni 2020\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB6.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Paderborn vom 2. Oktober 2017 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Republik Elfenbeinküste, reiste am 4. Januar 2013 ohne Einreiseerlaubnis nach Deutschland ein. Sein\nerster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) vom 13. September 2014 unter Androhung der Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste abgelehnt. Der im Ausländerzentralregister seit dem 6. August 2015 als \"nach unbekannt verzogen\" registrierte Betroffene stellte am 12. September 2016 einen weiteren Asylantrag.\nBei der Anhörung zu diesem Antrag am 26. Oktober 2016 gab sich der Betroffene zunächst als guineischer Staatsangehöriger aus, später dann als\nStaatsangehöriger der Republik Elfenbeinküste. Dieser Folgeantrag wurde mit\nBescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2017 unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, Androhung der Abschiebung bei Nichteinhaltung der\nFrist und unter Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für 36 Monate als unzulässig abgelehnt.\n\n2 Am 30. April 2017 wurde der Betroffene bei der Einreise aus den Niederlanden als Fahrgast eines Fernreisebusses im Rahmen einer grenzpolizeilichen\nKontrolle mit einem gültigen Reisepass der Republik Elfenbeinküste und einer\nabgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis, jedoch ohne Einreise- und\nAufenthaltserlaubnis angetroffen und festgenommen. Mit Bescheid vom 1. Mai\n2017 stellte die beteiligte Behörde unter Nichtgewährung einer Ausreisefrist,\nunter erneuter Androhung der Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste und\nunter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Ausreisepflicht des Betroffenen fest. Sie erwirkte am gleichen Tag einen Beschluss des Amtsgerichts,\ndurch den gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 12. Juni 2017 angeordnet\nwurde.\n\n3 Nachdem die Staatsanwaltschaften Dortmund, Kleve und Traunstein der\nAbschiebung des Betroffenen zugestimmt hatten, versuchte die beteiligte Behörde, den Betroffenen am 8. Juni 2017 im Wege der Flugabschiebung in die\nRepublik Elfenbeinküste abzuschieben. Der Versuch scheiterte daran, dass der\nFlugzeugführer die Mitnahme des Betroffenen ablehnte. Grund dafür war nach\ndem Bericht der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf, dass der Betroffene nach dem Boarding eine Diskussion mit den Begleitbeamten begann,\ndiesen im Verlaufe der Diskussion mit dem Tod drohte und äußerte, alle würden\nauf dem Flug sterben. Noch am gleichen Tage beantragte die beteiligte Behörde gegen den Betroffenen im Hauptsacheverfahren Haft zur Sicherung seiner\nAbschiebung bis zum 31. Juli 2017, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.\nJuni 2017 anordnete.\n\n4 Mit einem am gleichen Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen\nSchreiben vom 20. Juli 2017 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft und für\nden Fall der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nHaftanordnung beantragt. Den - nach seiner Abschiebung in die Republik El-\n\nfenbeinküste am 27. Juli 2017 - als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortgeführten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist bei\ndem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen\nFeststellungsantrag weiter.\n\n5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts\nfür rechtmäßig. Der Haft liege ein zulässiger Haftantrag zu Grunde. Die beteiligte Behörde habe, was das Beschwerdegericht im Einzelnen ausführt, die in §\n417 Abs. 2 Satz 2 FamFG angeführten Gesichtspunkte sämtlich im erforderlichen Umfang behandelt. Die Haftanordnung sei auch in der Sache rechtmäßig.\nDer Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Es hätten die Haftgründe der\nunerlaubten Einreise und der Fluchtgefahr vorgelegen. Der Betroffene sei ohne\nAufenthaltserlaubnis und unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot am 30. April 2017 nach Deutschland eingereist. Zudem lägen konkrete\nAnhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in der Benutzung falscher Identitäten, insbesondere auch bei der Anhörung zu seinem Asylfolgeantrag, in der unterlassenen Meldung seines Aufenthalts bei den Ausländerbehörden, in dem Verhalten im Flugzeug, das zum Scheitern des Abschiebungsversuchs am 8. Juni\n2017 geführt habe und darin, dass er immer wieder erklärt habe, er wolle nicht\nausreisen. Auch die angeordnete Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Es sei im\nBlick auf den Aufwand für die Organisation einer Begleitung der Abschiebung\ndes Betroffenen durch vier Bundespolizeibeamte nicht zu beanstanden, dass\ndie beteiligte Behörde den Flug für den zweiten Versuch der Abschiebung des\nBetroffenen in die Republik Elfenbeinküste für den 27. Juli 2017 gebucht habe.\nAuch im Übrigen sei die Haftanordnung nicht zu beanstanden.\n\n7 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die auch nach Erledigung\neines Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 Abs. 2 FamFG mit einem Antrag\nnach § 62 FamFG ohne Zulassung statthafte (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 4 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung war rechtmäßig und\nhat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.\n\n8 a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zu Grunde gelegen.\n\n9 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nSind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V\nZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 6, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR\n2020, 241 Rn. 7).\n\n10 bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde.\n\n11 (1) In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die\n\nBehörde auf eigene Erfahrungen oder eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. In diesen Fällen\nerschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand\neine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht\nkommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden\nZeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird\nzwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf\nes einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden\nLuftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation usw.\nnachvollziehbar erklärt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB\n4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris\nRn. 9). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Ausländerbehörden der\nLänder eine Abschiebung unter Begleitung von Sicherheitsbeamten der Bundespolizei durchführen, sondern auch, wenn begleitete Abschiebungen auf\nVeranlassung der Bundespolizeiinspektionen durch die entsprechenden Stellen\nder Bundespolizei durchgeführt werden. Der hier entstehende organisatorische\nAufwand ist nicht geringer.\n\n12 Die beteiligte Behörde hat die hier zur Überprüfung stehende Haftverlängerung um 7,5 Wochen mit dem Aufwand für die Organisation einer begleiteten\nAbschiebung und einem zusätzlichen Zeitpuffer begründet, um im Fall des\nneuerlichen Scheiterns der Abschiebung rechtzeitig einen Verlängerungsantrag\nstellen zu können. Die Überschreitung des eine nähere Darlegung nicht erfordernden Zeitraums von sechs Wochen um eine Woche hat sie, wie geboten,\n\nnachvollziehbar erklärt. Nach den Ausführungen im Haftantrag war zunächst\neine Sicherheitsbegleitung des Betroffenen auf dem gesamten Flug mit vier Beamten vorgesehen. Die für die Bewertung der Sicherheitsanforderungen zuständige Arbeitseinheit hat dann aber angesichts des zu erwartenden Gewaltpotenzials des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung mit mindestens fünf bis\nsechs Beamten für erforderlich gehalten, was zusätzlichen organisatorischen\nAufwand verursachte. Das reicht auch unter Berücksichtigung des Hinweises\ndes Betroffenen, nach den Ausländerakten ließen sich Visa für Begleitbeamte in\nder Republik Elfenbeinküste in kurzer Frist beschaffen, aus. Denn der organisatorische Aufwand erschöpft sich nicht in der Beschaffung der Visa. Die in dem\nHaftantrag angesprochene \"namentliche Stellung der Begleitbeamten\" umfasst\ndarüber hinaus Absprachen über den sonstigen technischen Vollzug, etwa über\ndie zulässige Bewaffnung der Begleitbeamten und das Verfahren an den Flughäfen, auf denen Zwischenlandungen vorgesehen sind. Auch der zusätzliche\nAnsatz von vier Kalendertagen wird in dem Haftantrag hinreichend mit der Notwendigkeit erklärt, bei einem Scheitern auch dieses Versuchs einer Abschiebung des Betroffenen Zeit für die Vorbereitung eines Verlängerungsantrags zu\nhaben. Denn hierfür standen nur zwei Werktage zur Verfügung, Freitag, der 28.\nJuli 2017, und Montag, der 31. Juli 2017. Ein solcher zeitlicher Puffer ist auch in\nder Sache nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 -\nV ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13)\n\n13 (2) Entgegen der Auffassung des Betroffenen genügt der Haftantrag\nauch im Hinblick auf das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nden Anforderungen.\n\n14 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die\nRechtsbeschwerde allerdings noch nicht berücksichtigen konnte, führt allein\ndas Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung\n\n(BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn.\n12, unter Aufgabe von BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ\n2010, 1574). Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, ist der Haftantrag im Hinblick auf § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungshindernis\nausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (BGH,\nBeschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19,\nunter teilweiser Aufgabe von BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB\n226/10, FGPrax 2011, 144). Diesen Anforderungen entsprach der Haftantrag.\nDie beteiligte Behörde hat in ihrem Haftantrag ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaften, bei denen nach dem Haftantrag Verfahren anhängig waren, der\nAbschiebung des Betroffenen zugestimmt hätten.\n\n15 b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen war die Haftanordnung\nauch durch den Haftgrund der Fluchtgefahr nach den hier noch maßgeblichen\n§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG in der bis zum Ablauf des\n20. August 2019 geltenden Fassung (fortan: aF) gerechtfertigt.\n\n16 aa) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann ein konkreter Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF auch darin liegen, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden\nAbschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von\nvergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Eine solche Vorbereitungshandlung setzt nicht voraus, dass der Ausländer gegen seine Abschiebung physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer aus-\n\ngeschlossen zu werden. Ein sonstiger konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen\nerheblicher Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann deshalb\nauch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den\nAusschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den\nverantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 34;\nBGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn.\n6).\n\n17 bb) Auf diesen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr hat sich das\nAmtsgericht auch gestützt. Es hat in seiner - wenn auch recht knapp begründeten - Haftanordnung den konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 2\nAbs. 14 Nr. 6 AufenthG ausdrücklich genannt. Dabei hat es sich erkennbar auf\ndie Angaben der beteiligten Behörde in dem Antrag auf Verlängerung der Haft\nvom 8. Juni 2017 und den darin in Bezug genommenen Bericht der Polizeiinspektion Flughafen Düsseldorf vom 8. Juni 2017 über das Scheitern des an\ndiesem Tage vorgenommenen ersten Versuchs gestützt, den Betroffenen in die\nRepublik Elfenbeinküste abzuschieben. Das ergibt sich daraus, dass sich der\nBetroffene bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht im Haftverlängerungsverfahren gerade zu diesem Vorfall geäußert und dabei hervorgehoben hat, dass er keine Gewalt angewendet habe. Auf das Fehlen von Gewaltanwendung kommt es aber, wie ausgeführt, bei diesem konkreten Anhaltspunkt\nfür Fluchtgefahr nicht an. Das Amtsgericht durfte, wie das Beschwerdegericht\nim vorliegenden Haftaufhebungsverfahren zutreffend ausgeführt hat, gestützt\nauf diesen konkreten Anhaltspunkt erhebliche Fluchtgefahr annehmen.\n\n18 cc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von dem Amtsgericht im\nHaftverlängerungsverfahren angenommenen anderen Haftgründe vorlagen.\n\n19 c) Die Anordnung der Haftverlängerung ist auch nicht deshalb\nrechtswidrig, weil dem Amtsgericht die von dem Betroffenen gerügten Verfah-\n\nrensfehler unterlaufen wären. Diese liegen schon nicht vor, wirken sich aber\njedenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht aus.\n\n20 aa) Der Haftverlängerungsantrag der beteiligten Behörde ist dem Betroffenen vor Beginn seiner persönlichen Anhörung zu diesem Antrag ausweislich des Protokolls über diese Anhörung vollständig übersetzt worden. Das war\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend, weil der Sachverhalt einfach und überschaubar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 -\nV ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Der Betroffene war mit dem Sachverhalt\naus dem vorausgegangenen Haftantrag vertraut und kannte den wesentlichen\nneuen Gesichtspunkt, nämlich, dass er durch sein Verhalten im Flugzeug am\n8. Juni 2017 den ersten Versuch seiner Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste vereitelt hatte, aus eigenem Erleben. Deshalb war er bei seiner persönlichen Anhörung auch in der Lage, sich sofort und eingehend zu diesem Vorfall\nzu äußern. Der Rechtmäßigkeit der Verlängerungsanordnung vom 8. Juni 2017\nstünde es - angesichts der hier im Protokoll festgehaltenen vollständigen Übersetzung des Haftantrags vor der persönlichen Anhörung - nicht entgegen, wenn\nihm eine Kopie des Haftantrags nicht ausgehändigt worden wäre (vgl. BGH,\nBeschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 26).\nTatsächlich ist dem Betroffenen aber nach dem Inhalt der Begleitverfügung des\nAmtsgerichts zu dem Protokoll eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt worden.\n\n21 bb) Der Verlängerungsanordnung stand auch nicht entgegen, dass\nder Betroffene zu dem relevanten Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2\nAbs. 14 Nr. 6 AufenthG aF nicht persönlich angehört worden wäre. Die beteiligte Behörde hat sich in ihrem Verlängerungsantrag darauf gestützt, dass der Betroffene durch sein Verhalten im Flugzeug am 8. Juni 2017 den ersten Versuch\n\nseiner Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste vereitelt hat. Der Haftantrag\nist dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung übersetzt worden. Zu diesem entscheidenden neuen Gesichtspunkt hat sich der Betroffene in seiner\npersönlichen Anhörung durch das Amtsgericht eingehend geäußert.\n\n22 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Paderborn, Entscheidung vom 09.08.2017 - 11 XIV(B) 96/17 -\nLG Paderborn, Entscheidung vom 02.10.2017 - 5 T 260/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-6-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.404997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-24/xiii-zb-6-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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