{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR443.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-06-24","aktenzeichen":"2 StR 443/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 443/19\n\nvom\n24. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR443.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am\n24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2019 dahin ergänzt, dass von\nder verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als\nvollstreckt gelten.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen\nbandenmäßig unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen und unter Einbeziehung\neiner weiteren Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nhat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das\nLandgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist um eine Kompensation für den angenommenen Konventionsverstoß (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3\nGG) zu ergänzen.\n\n4 a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das gegen\nden Angeklagten gerichtete Strafverfahren jedenfalls nach der Senatsentscheidung vom 26. Oktober 2016 bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts\nvom 28. Juni 2019 nicht ausreichend gefördert worden ist. Vor dem Hintergrund\ndieser zumindest zweijährigen Verzögerung des Verfahrens erweist sich zudem\ndie Dauer des Revisionsverfahrens von neun Monaten als nicht mehr angemessen.\n\n5 b) Die bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung trägt dem Gewicht des Konventionsverstoßes nicht in genügender Weise\nRechnung. Der Angeklagte musste nach Aufhebung des Strafausspruchs aus\ndem letztinstanzlichen Urteil befürchten, dass es zu einer Verschärfung des\nStrafausspruchs kommt. Zudem lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass\nim Zeitraum der Verfahrensverzögerung ein Haftbefehl gegen den Angeklagten\nergangen ist, der nach seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland\nteilweise vollstreckt worden ist. Diese belastenden Umstände hat das Landgericht bei seiner Annahme, es habe keine \"unverhältnismäßige Belastung des\nAngeklagten durch die Verfahrensverzögerung\" gegeben, nicht in den Blick genommen; im Übrigen ist die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte sei nach seiner Haftentlassung am 21. Juni\n2016 einer ausgiebigen Reisetätigkeit nachgegangen, für die Frage einer Belas-\n\ntung durch konventionswidrige Verfahrensverzögerungen nicht aussagekräftig.\nDer Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom\n3. November 2011 – 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom\n10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19 je mwN), stellt deshalb fest, dass von der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.\n\n6 Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es\nnicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen\nseines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFranke Krehl Grube\n\nRiBGH Wenske ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nSchmidt Franke\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 28.06.2019 - 901 Js 585/13 97 KLs 1/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/2-str-443-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/2-str-443-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.666040+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-24/2-str-443-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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