{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-04-24_NA_AnwZBrfg_5_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240420BANWZ.BRFG.5.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-04-24","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 5/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 5/20\n\nvom\n\n24. April 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:240420BANWZ.BRFG.5.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie\nden Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 24. April 2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte\nFrist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der\nAnwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2019 ab. Das Ur-\n\nteil wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2019 an ihrer Kanzleianschrift durch Übergabe an den dort in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt Dr. G. zugestellt. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020, beim Anwaltsgerichtshof am 21. Januar 2020 eingegangen, den Antrag auf Zulassung der Berufung. Auf den Hinweis der Vorsitzenden auf die anzunehmende Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels, der der Klägerin am 6. Februar 2020 zugestellt wurde, teilte diese mit Schriftsatz vom 3.\nMärz 2020 mit, sie gehe aufgrund der Eintragung des Datums durch den Postzusteller auf dem Umschlag der für sie bestimmten Postsendung von einer Zustellung am 21. Dezember 2019 aus, hilfsweise beantrage sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie schuldlos von dem genannten Zustellungsdatum ausgegangen sei. Auf dem Umschlag hatte der Postzusteller als\nDatum zunächst den \"22.12.19\" angegeben, die zweite Ziffer (\"2\") allerdings in\nschlecht lesbarer Weise ausgebessert.\n\nII.\n\n2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu\nverwerfen, weil er nicht binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen\nUrteils eingelegt wurde (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).\n\n3 1. Das Urteil wurde der Klägerin am 20. Dezember 2020 wirksam zugestellt.\n\n4 a) Das Datum ergibt sich aus der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die Richtigkeit des in ihr beurkundeten Rechtsakts erbringt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125\nAbs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO).\n\n5 Zweifel an der Richtigkeit des dort angegebenen Datums bestehen nicht.\nSolche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vermerk des Datums auf dem\nZustellumschlag. Auf dem Zustellumschlag für die Klägerin war ursprünglich der\n\"22.12.19\", ein Sonntag, vermerkt. Die zweite Ziffer ist überschrieben. Die dort\nnotierte Zahl ist nicht eindeutig erkennbar, kann aber eine Null darstellen. Die\nKlägerin, der Gelegenheit gegeben wurde, zum Inhalt der Postzustellungsurkunde Stellung zu nehmen, behauptet ebenfalls nicht, dass sie konkrete Kenntnis davon habe, dass Herr Rechtsanwalt Dr. G. das Schreiben erst am\n21. Dezember 2019 in Empfang genommen habe.\n\n6 b) Die Zustellung ist auch nicht wegen des nicht eindeutig ausgefüllten\nZustellungsvermerks auf dem Umschlag für die Klägerin unwirksam. Insoweit\nkann dahinstehen, ob der Zustellvermerk auf dem Umschlag im Falle der Ersatzzustellung im Geschäftslokal überhaupt zwingend ist (eine § 180 Satz 3\nZPO vergleichbare Vorschrift fehlt bei der Ersatzzustellung im Geschäftslokal,\nallerdings ordnet § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO einen entsprechenden Vermerk auf\nder Zustellungsurkunde an, ohne dass dem Gesetzestext eine Beschränkung\nauf bestimmte Zustellarten zu entnehmen ist; vgl. dazu Häublein, in MüKo ZPO,\n5. Aufl., § 182 Rn. 11). Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Januar\n2019 - AnwZ (Brfg) 59/17, juris Rn. 9 f. mwN (auch zur Gegenansicht) ausführlich begründet hat, stellt der Vermerk auf dem Zustellungsumschlag keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung dar.\n\n7 c) Auch die Zustellung an den in Bürogemeinschaft verbundenen anderweitigen Berufsträger, Herrn Rechtsanwalt Dr. G. , ist wirksam.\n\n8 Die Klägerin hatte nach Beendigung der Bürogemeinschaft im dritten\nStock der Ma. 17 in M. mit einem der sechs im ersten Stock\nderselben Adresse in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte die Vereinbarung getroffen, dass sie die Kanzleiinfrastruktur von dessen Kanzlei nutzen dür-\n\nfe. In der Bürogemeinschaft ist es üblich, dass, wenn Post für einen dort tätigen\nRechtsanwalt eingeht, der Adressat aber nicht anwesend ist, diese von einem\nanderen dort tätigen Rechtsanwalt in Empfang genommen wird.\n\n9 Die Ersatzzustellung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1,\n§ 56 Abs. 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einen anderen in Bürogemeinschaft verbundenen Berufsträger begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken,\nwenn - wie vorliegend - eine einvernehmliche Praxis der Bürogemeinschaft besteht, dass Post wechselseitig in Empfang genommen wird. In dieser Praxis\nliegt die Befugnis zur Empfangnahme der Post des Berufskollegen (vgl. - für\nAngestellte -: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004,\n2386, 2387; weitergehend - jede Anstellung bei der Bürogemeinschaft genügen\nlassend -: OLG München, Urteil vom 10. März 1994 - 32 U 6951/93, juris Rn. 3;\nVG Köln, Urteil vom 28. Mai 2013 - 7 K 1128/12, juris Rn. 35 ff.); zugleich begründet sie eine Vertrauensstellung, die eine zuverlässige Weiterleitung des\nzuzustellenden Schriftstücks verbürgt. Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut\ndes § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang, der in einem Geschäftslokal eine Ersatzzustellung an eine \"dort beschäftigte Person\" verlangt. Der Wortlaut verlangt kein Arbeitnehmerverhältnis des tatsächlichen Empfängers zum Berufsträger, vielmehr genügt jedenfalls - ohne dass überhaupt ein Vertragsverhältnis\nbestehen muss (BFH, NJW 1994, 960) -, dass der tatsächliche Empfänger, wie\nhier, mit der Funktion des Empfangs von Post für die anderen Berufsträger -\nggf. auch konkludent - betraut ist (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., §\n178 Rn. 23). Ob dasselbe bei in einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossenen Berufsträgern auch ohne Abrede über die wechselseitige Empfangnahme von Post angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (bejahend: VG Lüneburg,\nBeschluss vom 13. November 2017 - 6 B 119/17, juris Rn. 13; ebenso: Vogt-Beheim in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl.,\n\n§ 178 Rn. 22 \"Mitinhaber\"; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 178 Rn. 18; aA\nRohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 55 und (wohl) Häublein in\nMüKo ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 24; Burhoff/Kotz in Burhoff/Kotz, Handbuch der\nstrafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., Teil A Rn. 1931).\n\n10 An der Praxis der Bürogemeinschaft, deren Kanzleiinfrastruktur sich die\nKlägerin bedient, muss sie sich festhalten lassen.\n\n11 2. Aufgrund der Zustellung am 20. Dezember 2019 hätte der Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222\nAbs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB spätestens am 20. Januar\n2020 beim Anwaltsgerichtshof eingehen müssen. Vorliegend ist der Schriftsatz\nmit der Einlegung erst am 21. Januar 2020 eingegangen.\n\n12 3. Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gewährt werden.\n\n13 a) Der Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ab Zugang des Hinweises über die anzunehmende\nUnzulässigkeit des Rechtsmittels gestellt wurde (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125\nAbs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Demnach hätte er bis zum 20. Februar 2020 gestellt werden müssen. Tatsächlich wurde der Antrag erstmals am\n6. März 2020 gestellt.\n\n14 Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht deshalb gewahrt, weil der Klägerin\nerst mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. März 2020 eine Kopie der Zustellungsurkunde übersandt wurde. Die zusätzlichen Kenntnisse aus der Urkunde\nbenötigte sie nicht, um den von ihr tatsächlich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund, sie sei aufgrund des Vermerks auf dem Zustellumschlag von\neiner Zustellung am 21. Dezember 2019 ausgegangen, geltend zu machen.\n\n15 b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch unbegründet. Die Klägerin trifft an dem Versäumnis der Einlegungsfrist Verschulden.\nDie Datumsangabe auf dem Umschlag ist aufgrund der Ausbesserung schlecht\nlesbar; eine eindeutige Entzifferung ist nicht möglich. Da der Klägerin das tatsächliche Zustellungsdatum nicht bekannt war und der Umschlag eine eindeutige Datierung nicht erlaubte, konnte und durfte die Klägerin nicht von einer von\nihr lediglich vermuteten Zustellung am 21. Dezember 2019 ausgehen, sondern\nhätte sich bei Gericht nach dem tatsächlichen Zustellungsdatum erkundigen\nmüssen. Dort hätte sie in Erfahrung gebracht, dass die Zustellung bereits am\n20. Dezember 2019 erfolgt war.\n\nIII.\n\n16 Das Rechtsmittel hätte, seine Zulässigkeit unterstellt, auch in der Sache\nkeinen Erfolg gehabt.\n\n17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht: Die\nKlägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 4) im Vollstreckungsregister (§ 882b ZPO) eingetragen; ihr Vermögensverfall wird daher vermutet\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vermögensverfall steht auch positiv fest: Die\nKlägerin räumt ein, dass sie zur Zahlung eines Geldbetrages von ca. 13.000 € -\noffenbar rechtskräftig - verurteilt wurde und dass eine von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage jedenfalls bislang keinen Erfolg hatte. Zur Widerlegung\ndes Vermögensverfalls hätte sie, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen hat, umfassend darlegen müssen, welche Forderungen im Zeitpunkt der\nWiderrufsverfügung gegen sie bestanden und wie sie sie - bezogen auf diesen\nZeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senatsbeschluss\nvom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4). Dies ist nicht geschehen.\n\nUnzureichend ist der Hinweis auf Außenstände, deren Realisierbarkeit nicht\nbelegt ist. Die Klägerin verteidigt sich damit, dass der Titel zu Unrecht erschlichen worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich: Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit der Verurteilung und von Vollstreckungsmaßnahmen\nist im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen, die Verurteilung entfaltet vielmehr\nTatbestandwirkung (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17,\naaO Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 5; jeweils\nmwN). Ebenso wenig kommt es im Widerrufsverfahren auf ein Verschulden des\nbetroffenen Rechtsanwalts an dem Vermögensverfall an (Senatsbeschlüsse\nvom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 5. April 2019 -\nAnwZ (Brfg) 3/19, aaO Rn. 10). Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entkräftet ist. Zu den Voraussetzungen gehört die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einer Sozietät, bei\nder sichergestellt ist, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern ausgeschlossen ist. Eine Tätigkeit als Einzelanwältin ist - selbst bei Einrichtung eines\nAnderkontos - nicht ausreichend\n(Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, aaO Rn. 7 mwN). Auch\nin diesem Zusammenhang spielt keine Rolle, dass die Klägerin - nach ihrer Behauptung - unverschuldet in die schlechte Vermögenslage geraten ist (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, aaO Rn. 10) und sich vorsätzlichen wirtschaftlichen Schädigungen ausgesetzt sah. Ebenso wenig kommt es\ndarauf an, dass die Klägerin aktuell keine Mandate bearbeitet, da sie bei fortbestehender Zulassung als Rechtsanwältin jederzeit Mandate annehmen könnte.\n\n18 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft der Fall nicht auf. Es ist, wie gezeigt, in der Rechtsprechung geklärt, dass die Ursache des Vermögensverfalls und die Richtigkeit\nder diesem zugrunde liegenden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht ge-\n\nprüft werden. Auch die Maßstäbe, nach denen eine Gefährdung der Interessen\nder Rechtsuchenden zu beurteilen ist, sind geklärt.\n\nIV.\n\n19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Lohmann Liebert\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 14.10.2019 - BayAGH I - 1 - 28/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-24/anwz-brfg-5-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-24/anwz-brfg-5-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.418315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-24/anwz-brfg-5-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-04-24","dockets":["AnwZ (Brfg) 5/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240420BANWZ.BRFG.5.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-04-24_NA_AnwZBrfg_5_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240420BANWZ.BRFG.5.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.04.2020 – AnwZ (Brfg) 5/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-24/anwz-brfg-5-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte\nFrist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":7},{"id":"VwGO/56","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"56","label":"§ 56 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":2},{"id":"ZPO/178","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"178","label":"§ 178 ZPO","mentions":2},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":2},{"id":"BGB/188","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"188","label":"§ 188 BGB","mentions":1},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/194","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"194","label":"§ 194 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/57","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"57","label":"§ 57 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/60","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"60","label":"§ 60 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/180","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"180","label":"§ 180 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/182","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"182","label":"§ 182 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/222","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"222","label":"§ 222 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/418","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"418","label":"§ 418 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/882b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"882b","label":"§ 882b ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:19.418315+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}