{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2020-03-24_XI_ZB_12_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320BXIZB12.19.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-03-24","aktenzeichen":"XI ZB 12/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 12/19\n\nvom\n\n24. März 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:240320BXIZB12.19.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias,\ndie Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n11. April 2019 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n50.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der K.\nmbH & Co. KG, einem Schiffsfonds, der in zwei Panamix-Containerschiffe investierte (künftig: Fondsgesellschaft), in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat die Beklagte nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung eines Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen antragsgemäß zur Zahlung von 48.750 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen das\nAngebot zur Übertragung aller Rechte an der liquidierten\nK.\nmbH & Co. KG zum Nominalwert von 65.000 USD verurteilt und festgestellt,\ndass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sei und sich \"mit\nder Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug\" befinde. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger im Zuge seiner Beteiligung an\nder Fondsgesellschaft nicht anlegergerecht beraten. Überdies habe sie es an\neiner anlagegerechten Beratung fehlen lassen. Sie habe den Kläger weder auf\ndie von ihr erlangten Rückvergütungen noch auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung durch Ausschüttungen noch auf den Anfall\nund die Höhe von \"Weichkosten\" - ausweislich des Prospekts in Höhe von\n24,7% - hingewiesen, zumal der Kläger nach dem Beweisergebnis \"den Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten\" habe. Das Landgericht\nsei aufgrund des persönlichen Eindrucks und der Erklärungen des Klägers davon überzeugt, dass er pflichtgemäß beraten \"die Anlage nicht gezeichnet hätte\". Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.\n\n3 Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung\neingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie unter anderem ausgeführt, das\nUrteil des Landgerichts sei in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar. Es bestünden\nkeine Zweifel an einer anlegergerechten Beratung. Eine unzureichende Aufklärung über erlangte Rückvergütungen sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden. Die Beklagte bleibe außerdem dabei, \"dass der\nKläger hier über weitere Risiken zu dem streitgegenständlichen Fonds vor\nZeichnung ordnungsgemäß informiert\" worden sei, \"nämlich sowohl mündlich\nals auch jedenfalls durch rechtzeitige Übersendung des Verkaufsprospekts\nnebst Zeichnungsschein an den Kläger vor Zeichnung\". Sie benenne erneut\nihren bereits in erster Instanz vernommenen Mitarbeiter als Zeugen zum Be-\n\nweis \"einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung sowie zum Beweis einer rechtzeitigen Prospektübersendung\". Die Wertung des Landgerichts, wonach feststehe, \"dass der Kläger den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten habe\", sei\n\"unzutreffend\". Zwar habe der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich seiner Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, er habe keine konkrete Erinnerung mehr\nan den Ablauf der Zeichnung. Er habe allerdings auch gesagt, dass es durchaus möglich sein könne, dass er den Prospekt mit dem bereits ausgefüllten\nZeichnungsschein an den Kläger übersandt habe, der dann den Zeichnungsschein unterschrieben und an ihn zurückgesandt habe. Mit dieser Aussage habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Außerdem habe\nes sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der in erster Instanz persönlich angehörte Kläger keine konkrete Erinnerung mehr daran gehabt habe,\nwann und auf welchem Weg er den Prospekt erhalten habe. Die Nichterweislichkeit der Abläufe im Einzelnen gehe mit dem Kläger heim, der die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu\nhaben.\n\n4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Erteilung eines Hinweises mangels einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung als\nunzulässig verworfen. Das Landgericht habe die Verurteilung der Beklagten für\nsich tragend auch auf die Verletzung der beratungsvertraglichen Pflicht gestützt, den Kläger über den Anfall von Weichkosten und deren Höhe aufzuklären. Dazu enthalte die Berufungsbegründung der Beklagten \"schlicht keine Ausführungen\". Zwar habe die Beklagte das landgerichtliche Urteil auch im Hinblick\nauf die Feststellung des Landgerichts angegriffen, dass der Prospekt nicht\nrechtzeitig übergeben worden sei. Bei den Weichkosten handele es sich indessen nicht \"um ein Risiko der streitgegenständlichen Beteiligung\", sondern um\nderen Wirtschaftlichkeit bzw. die Mittelverwendung. Zudem sei der Vortrag der\nBeklagten \"viel zu pauschal\". Es habe der Beklagten \"auch im Sinne einer se-\n\nkundären Darlegungslast\" oblegen, dazu vorzutragen, \"wie die ordnungsgemäße Aufklärung über die Weichkosten und deren Höhe erfolgt\" sei. Es sei nicht\nAufgabe des Berufungsgerichts, \"den Prospekt auf die Angaben zu den Weichkosten zu durchsuchen, selbst wenn der Inhalt des Prospekts insoweit unstreitig\" sei. Eine genügende Bezugnahme auf Vortrag erster Instanz zu dieser Frage enthalte die Berufungsbegründung nicht. Auf der von der Streithelferin der\nBeklagten in der Vorinstanz benannten Seite 46 des Prospekts fänden sich\n\"keine Angaben zur Höhe der Weichkosten, sondern nur Erläuterungen zur Liquiditätsrechnung\".\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich\nist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig\nverletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH,\nBeschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, BGHZ 204, 251 Rn. 6 mwN).\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung\ndes Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen\ndes § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\n\n8\n\na) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf\ngestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung\nberuht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des\nRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen\nsoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger\ndas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den\nStreitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art\ndarzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus\nSicht des Berufungsklägers infrage stellen. Besondere formale Anforderungen\nwerden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind\n(st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18, juris\nRn. 9 jeweils mwN). Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des\nGerichts erster Instanz angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 3. März 2015\n- VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5, vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15,\nNJW-RR 2015, 1532 Rn. 8, vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR\n2016, 80 Rn. 6, vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7,\nvom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5, vom\n29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom\n\n29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10). Hat das Gericht\nerster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige,\nselbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist\ndas Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15,\nWM 2018, 350 Rn. 7; Beschlüsse vom 3. März 2015, aaO, Rn. 6, vom 14. Juli\n2016, aaO, Rn. 7, vom 21. Juli 2016, aaO, Rn. 9 und vom 29. November 2018,\naaO, Rn. 11).\n\n9 Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO hat der\nBerufungsführer überdies, sofern er den festgestellten Sachverhalt angreifen\nwill, konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und\nVollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen\nund deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an\ndie vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich\ngebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung in diesem Fall eine\nBegründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche\nhiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269,\n272; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 9).\n\n10 b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Beklagte hat darin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie ihre den Urteilsausspruch für sich tragende Verurteilung auch wegen\neiner unzureichenden Aufklärung über anfallende Weichkosten - die Ordnungsmäßigkeit des Angriffs im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nnicht in Frage gestellt - für rechtsfehlerhaft und eine erneute, ihr günstige Beurteilung durch das Berufungsgericht für geboten hält.\n\n11 Mittels der Wendung, die Beklagte bleibe dabei, dass der Kläger \"über\nweitere Risiken zu dem streitgegenständlichen Fonds vor Zeichnung ordnungsgemäß informiert\" worden sei, hat die Beklagte ausreichend zu erkennen gegeben, auch eine hinlängliche Aufklärung des Klägers über Weichkosten zu behaupten.\n\n12 Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung weiter klar zu erkennen\ngegeben, sie wolle die - für die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung des\nKlägers erhebliche - Würdigung des Landgerichts angreifen, aufgrund der\ndurchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, \"dass der Kläger den Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten\" habe. Mit dem Vorbringen,\ndas Landgericht habe wesentliche Teile der Angaben des Klägers und ihres als\nZeugen vernommenen Mitarbeiters unvollständig zur Kenntnis genommen, hat\ndie Beklagte einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO gerügt, den begangen zu\nhaben sie dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts zur Last gelegt hat. Damit hat sie einen konkreten Anhaltspunkt aufgezeigt, der aus ihrer\nSicht Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts\nbegründete.\n\n13 Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, aus dem Prospekt (dort\nSeite 40) ergebe sich sowohl der Anfall von Weichkosten als auch ein \"Weichkostenanteil\" von 24,7%. Demgemäß stand und fiel die Annahme des Landgerichts, über die Weichkosten sei nicht aufgeklärt worden, mit der weiteren Annahme, der Kläger habe nachgewiesen, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig\n\nübergeben worden sei. Die Beklagte konnte sich mithin auf einen Angriff gegen\ndiese zweite Annahme beschränken.\n\n14 3. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache,\nda die Berufung auch im Übrigen zulässig ist, zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.07.2018 - 2-19 O 249/16 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2019 - 3 U 155/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/xi-zb-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/xi-zb-12-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:08.479899+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-24/xi-zb-12-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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