{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-03-24_NA_AK_5_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320BAK5.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-03-24","aktenzeichen":"AK 5/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 5/20\n\nvom\n24. März 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:240320BAK5.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 24. März 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Angeschuldigte ist am 9. September 2019 aufgrund Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2019 (2 BGs\n596/19) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in\nUntersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich in der Zeit von Ende Januar 2015 bis August 2016 in zwei\nrechtlich selbständigen Fällen als Mitglied an der ausländischen terroristischen\nVereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit\ndarauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder\n\nKriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, jeweils tateinheitlich dazu - in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen - ihre Fürsorge- und\nErziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, sowie\nzusätzlich in einem Fall tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\nohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKG erworben. Der Senat hat den\nHaftbefehl mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (StB 26/19) auf eine - im Übrigen verworfene - Beschwerde der Angeschuldigten dahin geändert, dass sie\nder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine Kriegswaffe sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verletzung der\nFürsorge- und Erziehungspflicht, nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B\nNr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG dringend verdächtig ist.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 3. März 2020 wegen der dem geänderten Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe sowie des\ndarüberhinausgehenden Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Freiheitsberaubung Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in\nHamburg erhoben.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs in Verbindung mit dem Beschluss des Senats vom\n17. Oktober 2019 zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig. Auf\ndiesen wird hinsichtlich der Einzelheiten der die Untersuchungshaft tragenden\nTatvorwürfe, des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe Bezug genommen. Im Hinblick auf die Beweislage verweist der Senat ergänzend auf die Ausführungen in der Anklageschrift.\n\n6 2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere\nSchwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen.\n\n7 Nach der Festnahme der Angeschuldigten waren diverse bei ihr sichergestellte Mobiltelefone, Speicherkarten, Laptops und Tablets mit einer Vielzahl\nvon mehreren tausend - teils zu übersetzenden - Text-, Audio- und Videodateien sowie Bildern auszuwerten und zahlreiche überwachte Telefongespräche zu\nverschriften. Trotz überdies durchgeführter Zeugenvernehmungen und weiterer\nErmittlungen hat das Landeskriminalamt Hamburg bereits im Februar 2020 die\nErmittlungen abgeschlossen und der Generalbundesanwalt am 6. März 2020\nAnklage erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats\nbeim Oberlandesgericht hat am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift\nveranlasst und eine dem Umfang der Sache angemessene Erklärungsfrist bis\nzum 27. März 2020 gesetzt.\n\n8 3. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen\ndem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sa-\n\nche und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO). Hierfür kommt es auf die weitere angeklagte Tat, die nicht Grundlage\nder vollzogenen Untersuchungshaft ist und über die der Senat vorliegend nicht\nzu befinden hat, nicht an.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/ak-5-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/ak-5-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.485486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-24/ak-5-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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