{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-03-24_4_StR_596_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR596.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-03-24","aktenzeichen":"4 StR 596/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 596/19\n\nvom\n24. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR596.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß §§ 44, 45,\n§ 349 Abs. 4 SPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Juli\n2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Ferner beantragt er\nWiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten haben in vollem Umfang Erfolg.\n\n2 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt\nin der Antragsschrift vom 3. Februar 2020 dargelegten Gründen zu entsprechen.\n\n3 2. Während die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen, führt\ndie Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Ausführungen des\nLandgerichts zum Rücktritt vom versuchten Mord halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlich sich der Angeklagte gegen 3.00 Uhr nachts in das Zimmer des A. , der auf dem Bauch\nliegend auf einer Couch schlief. In Tötungsabsicht versetzte er ihm mit einem\nFleischermesser mit zwanzig Zentimeter langer Klinge einen senkrecht geführten, wuchtigen Stich in den Kopf. Das Messer drang oberhalb des linken Ohres\nin den Schädel ein. Der Geschädigte wurde hierdurch aus dem Schlaf gerissen,\nschrie auf und fiel auf den Boden. Eine Verteidigung gegen den Angeklagten\nwar ihm nicht möglich. Der Angeklagte beugte sich über ihn und sagte „Fühlst\ndu dich wie Chef?“. Dem Angeklagten war bewusst, dass er A. schwer verletzt hatte, er ging jedoch davon aus, diesen (noch) nicht tödlich verletzt zu haben. Die Zeugin S. , die durch die Schreie des A. erwacht war, eilte\naus dem Nachbarzimmer zu diesem und zog den Angeklagten vom Geschädigten weg. Nun kam auch der Zeuge M. hinzu und schob den Angeklagten\nweiter auf den Flur. Der Angeklagte musste erkennen, dass er seinen Tatplan,\nden Geschädigten A. zu töten, aufgrund der anwesenden Zeugen nicht\nmehr würde umsetzen können.\n\n5 Das Landgericht hat einen Rücktritt vom versuchten Mord verneint, weil\nder unbeendete Versuch aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen sei. Aus\nseiner Sicht hätten ihm, nachdem der Geschädigte zu schreien anfing und die\nZeugen S. und M. hinzukamen und ihn wegzogen, keine Mittel mehr zur\nVerfügung gestanden, mit denen er die Tötung des Geschädigten erreichen\nkonnte.\n\n6 b) Die knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Mord leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das\nLandgericht setzt sich nicht hinreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem sogenannten\nRücktrittshorizont – auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist,\nnicht hinreichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich-rechtlichen\nÜberprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 –\n1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169; vom 23. August 2017 – 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom\n11. März 2014 – 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29. September 2011 – 3\nStR 298/11, NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 – 4 StR 8/03, StraFo\n2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).\n\n7 Im vorliegenden Fall hat das Landgericht schon nicht festgestellt, dass\nder über den Geschädigten gebeugte Angeklagte, der nach Beibringung des für\ndie Beurteilung des Rücktrittshorizonts maßgeblichen Stichs nicht von einer\ntödlichen Verletzung ausging, überhaupt weitere Tötungshandlungen vornehmen wollte. Die Zeugin S. , die herbeieilte, als der Angeklagte über den Geschädigten gebeugt stand, hat offenbar keine weiteren Stichversuche bemerkt.\n\nEs erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Eintreffen\nder Zeugen am Tatort seinen Tatvorsatz bereits aufgegeben und von einem\nWeiterhandeln freiwillig Abstand genommen hatte. Angesichts der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer, dass der Versuch aus Sicht des Angeklagten trotz der Schwere der zugefügten Kopfverletzung noch nicht beendet war,\nhätte dies einen strafbefreienden Rücktritt begründet. Die Erwägung des Landgerichts, der Versuch sei fehlgeschlagen, weil dem Angeklagten keine Mittel zur\nTatvollendung mehr zur Verfügung standen, als die Zeugen S. und M.\nihn vom Geschädigten wegzogen, setzt nicht, wie erforderlich, zum Zeitpunkt\nder letzten Ausführungshandlung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt an.\nEs erschließt sich aus den Urteilsgründen insoweit insbesondere nicht, ob der\nAngeklagte bis zum Eintreffen der Zeugen S. und M. – dieser eilte aus\ndem Obergeschoss des Hauses herbei –, die Möglichkeit hatte, erneut mit dem\nMesser zuzustechen. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch nicht sicher\nausgeschlossen, dass der mit einem Messer bewaffnete Angeklagte selbst\nnach Eingreifen der genannten Zeugen nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können (vgl. dazu auch BGH,\nBeschluss vom 22. August 2017 – 3 StR 299/17, NStZ-RR 2017, 335). Ob der\nAngeklagte nach Zufügung des Stichs die Tötung des Opfers noch für möglich\nhielt und freiwillig die weitere Tatausführung aufgab oder ob er sich wegen des\nErscheinens der Zeugen S.\nund M. außerstande sah, sein Ziel noch zu erreichen, hätte das Landgericht daher näher erörtern müssen.\n\n8 Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes; erfasst wird auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dies entzieht ohne Weiteres\ndem Strafausspruch die Grundlage.\n\nSost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak\nist erkrankt und\ndaher gehindert\nzu unterschreiben.\nSost-Scheible\n\nBender Rommel\n\nVorinstanz:\nArnsberg, LG, 04.07.2019 ‒ 412 Js 7/19 II 2 Ks 12/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/4-str-596-19","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/4-str-596-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.165844+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-24/4-str-596-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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