{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-03-24_4_StR_29_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR29.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-03-24","aktenzeichen":"4 StR 29/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 29/20\n\nvom\n24. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR29.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 7. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen 8 bis 21 der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\nc) hinsichtlich der Einziehung sichergestellten Bargelds\nin Höhe von 79.065 Euro,\n\nd) hinsichtlich der Einziehung des Wertes weiterer Taterträge, soweit die Einziehung den Betrag von\n193.550 Euro übersteigt; hinsichtlich des Betrages\nvon 193.550 Euro haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit einem Versuch des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat\nferner sichergestelltes Bargeld in Höhe von 79.065 € eingezogen und die Einziehung des Wertes weiterer Taterträge in Höhe von 478.486,20 € angeordnet,\nwobei der Angeklagte in Höhe eines Teils von 466.061,02 € als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begannen der\nAngeklagte und der gesondert Verfolgte M. im Jahr 2015, gemeinsam\nmit Betäubungsmitteln in der Form zu handeln, dass sie Betäubungsmittel gemeinsam ankauften, in eine gemeinsame Kasse wirtschafteten und sich die Erlöse teilten. Ab Anfang 2017 teilten sie die erworbenen Betäubungsmittel zumeist hälftig untereinander auf und verkauften sie auf eigene Rechnung jeweils\nan eigene Kundenstämme. Bei einem der Lieferanten, der aus dem Umfeld der\nFamilie M. stammte, konnte die Strafkammer nicht feststellen, ob der Angeklagte jeweils die Hälfte der Ankaufsmenge erhielt. Einen Einblick in Liefermengen und Häufigkeit der Lieferungen an M. durch diesen Lieferanten\nhatte der Angeklagte nicht. Die Tatzeiten der Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe\nlagen in den Jahren 2015 und 2016; die Tatzeiten der Fälle 8 bis 21 der Urteilsgründe (die Fälle 15 und 16 treffen tateinheitlich zusammen) in den Jahren\n2017 bis 2019. Im Fall 17 der Urteilsgründe brachte M. seinen Anteil\n\nan den Betäubungsmitteln in den Keller des von seiner Familie bewohnten\nHauses. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sich in dem Bunkerloch\nim Keller eine scharfe Schusswaffe befand, die dort üblicherweise mit den Betäubungsmitteln gelagert wurde. Ob M. zu diesem oder einem anderen\nZeitpunkt tatsächlich über eine Waffe verfügte, konnte nicht geklärt werden.\n\n3 Das Landgericht hat alle Taten als gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt und dem\nAngeklagten jeweils den Gesamtumfang der gelieferten Betäubungsmittelmenge zugerechnet, soweit er festgestellt werden konnte. Im Fall 17 der Urteilsgründe hat es tateinheitlich ein versuchtes gemeinschaftliches bewaffnetes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen.\n\n4 2. Die Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in den Fällen 8 bis 21 der Urteilsgründe haben keinen\nBestand. Soweit das Landgericht in diesen Fällen dem Angeklagten auch die\nMengen zugerechnet hat, die der Mitangeklagte jeweils auf eigene Rechnung\nveräußert hat, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 Allein der Umstand, dass sich Beteiligte durch gemeinsamen Bezug der\nvon ihnen jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel günstigere Einkaufsbedingungen verschaffen, macht diese noch\nnicht im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu Mittätern des Handeltreibens des jeweils anderen. Ob ein Beteiligter als Mittäter des anderen handelt, ist vielmehr\nauch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände; wesentliche Anhaltspunkte für (mit-\n)täterschaftliches Handeln können das eigene Interesse am Taterfolg, der Um-\n\nfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu\nsein. Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen jeweils zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in Einkaufsgemeinschaft oder im Wege eines Sammeleinkaufs, gilt nichts anderes (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012\n– 3 StR 131/12; vom 14. August 2002 ‒ 2 StR 249/02, NStZ 2003, 90).\n\n6 Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen\nHandeltreibens des Angeklagten und des M. in diesen Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn es mangelt an jeglichen Anhaltspunkten\ndafür, dass der Angeklagte auf die Gestaltung der von M. hinsichtlich\nseines Anteils in Aussicht genommenen Umsatzgeschäfte Einfluss hätte nehmen können oder an deren Gelingen überhaupt eigenes Interesse gehabt hätte.\nÜberdies ist, was den Angeklagten betrifft, hinsichtlich der von M. beabsichtigten Umsatzgeschäfte auch das für täterschaftliches Handeltreiben bestimmende Merkmal der Eigennützigkeit nicht zu erkennen. Eigennütziges\nHandeln setzt ein Anstreben von Vorteilen voraus, die sich aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben; nicht in diesem Sinne umsatzbezogen ist ein Vorteil, der\ndem Täter aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb, erwächst\n(Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 339, 343 mwN). Der vom Angeklagten durch\nden gemeinsamen Einkauf mit M. für sich selbst erstrebte Vorteil erschöpfte sich indes in der günstigeren Gestaltung der Einkaufsbedingungen\nund damit in Umständen, die nur seinen eigenen Erwerb betreffen.\n\n7 Der Senat hat in den Fällen 8 bis 21 der Urteilsgründe nicht nur den\nStrafausspruch wegen des von der Strafkammer beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommenen zu großen Schuldumfangs aufgehoben, sondern jeweils den Schuldspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass tateinheitlich zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge des Angegeklagten eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des M. oder ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von M. veräußerten Betäubungsmittelmengen tritt.\n\n8 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 8 bis 21 der Urteilsgründe führt wegen des Entfallens der entsprechenden Einzelstrafen zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Aufhebung der Einziehung des\nWertes von Taterträgen in diesen Fällen.\n\n9 Der Senat hat auch die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 79.065 € insgesamt aufgehoben. Hinsichtlich der in der Tasche einer\nHose des Angeklagten sichergestellten 4.065 €, die eingestandenermaßen aus\nBetäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrühren, liegt es nahe, dass\ndiese Einnahmen aus den zeitlich letzten, mithin aufgehobenen Taten stammen. Hinsichtlich der in zwei Briefumschlägen in einem Zimmer in der Wohnung\nseiner Eltern sichergestellten 75.000 € ergeben die Feststellungen bereits nicht,\nob das Geld überhaupt aus den ausgeurteilten Fällen des Drogenhandels\nstammt. Desgleichen lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um Einnahmen\naus den aufgehobenen Fällen handelt.\n\n10 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zu Fall 17 der Urteilsgründe auf folgendes hin:\n\n11 a) Ein gemeinschaftliches bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt einen entsprechenden Tatentschluss auch bei dem Mittäter voraus,\nder die Schusswaffe mit sich führt. Zum Vorstellungsbild des M. enthält\ndas angefochtene Urteil keine Feststellungen. Insbesondere schiede ein Ver-\n\nsuch des (gemeinsamen) bewaffneten Handeltreibens aus, wenn M.\ngewusst hätte, dass sich in dem Bunker keine Waffe befindet.\n\n12 b) Zudem ist die Strafrahmenwahl in diesem Fall rechtsfehlerhaft. Das\nLandgericht ist zunächst vom Strafrahmen des bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgegangen, den\nes zweimal gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Annahme eines minder schweren Falls\ngemäß § 30a Abs. 3 BtMG hat es auch unter Berücksichtigung der beiden vertypten Strafmilderungsgründe abgelehnt. Anstelle des hiernach maßgeblichen\nStrafrahmens von sechs Monaten bis acht Jahren und fünf Monaten hat es jedoch für das Höchstmaß den Strafrahmen des einmal wegen Versuchs nach §\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB von elf Jahren\nund drei Monaten\n\nzugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 10/18; vom 15. Januar 2003 –\n1 StR 511/02; zur Sperrwirkung der Mindeststrafe des § 29a BtMG bei Anwendung des minder schweren Falls des § 30a Abs. 3 BtMG vgl. BGH, Beschluss\nvom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, StV 2010, 685).\n\nSost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nBender Rommel\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 07.10.2019 ‒ 336 Js 2194/19 01 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/4-str-29-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/4-str-29-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.822895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-24/4-str-29-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2020-03-24","dockets":["4 StR 29/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR29.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-03-24_4_StR_29_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR29.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 4 StR 29/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-24/4-str-29-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 7. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen 8 bis 21 der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\nc) hinsichtlich der Einziehung sichergestellten Bargelds\nin Höhe von 79.065 Euro,\n\nd) hinsichtlich der Einziehung des Wertes weiterer Taterträge, soweit die Einziehung den Betrag von\n193.550 Euro übersteigt; hinsichtlich des Betrages\nvon 193.550 Euro haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:36.822895+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}