{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920UKZR6.19.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"KZR 6/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nKZR 6/19\n\nVerkündet am:\n23. September 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:230920UKZR6.19.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Berg und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Picker\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2019 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, die unter anderem für den öffentlichen Personennahverkehr\nin Duisburg verantwortlich ist, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.\n\n2 Die Beklagten befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von\nGleisoberbaumaterialien wie Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte\nzu 1 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der SHW-Weichenbau GmbH, welche mit\nWirkung vom 20. Februar 2011 auf die Beklagte zu 1 verschmolzen wurde. Im\nJahr 2010 übertrug die Beklagte zu 1 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung ihren Geschäftsbereich \"Gleisbau\" auf die Beklagte zu 2. Seit 2008 ist\ndie Beklagte zu 1 Konzerngesellschaft der im Vereinigten Königreich\neingetragenen Balfour Beatty plc. Die Beklagte zu 3 ist ein Unternehmen des\nThyssenKrupp-Konzerns; sie ist Rechtsnachfolgerin der Krupp GfT Gesellschaft\nfür Technik mbH (nachfolgend einheitlich: die Beklagte zu 3).\n\n3 Die Klägerin bezog bei der Beklagten zu 3 zwischen Februar 2001 und\nApril 2011 in insgesamt 16 Fällen Materialien für den Gleisoberbau. Die Klägerin\nbeauftragte die Beklagte zu 3 mit der Lieferung der benötigten Materialien freihändig, nachdem sie zuvor bei ihr Angebote eingeholt hatte.\n\n4 Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen\ndie Beklagten zu 1 und 3 ein Bußgeld wegen der Beteiligung an dem Kartell der\n\"Schienenfreunde\". Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids verstießen die Beklagten zu 1 und zu 3 jedenfalls zwischen 2001 und\nMai 2011 gemeinschaftlich gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.\n\n5 Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der Kartellabsprache überhöhte Preise zahlen müssen. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu 1\n\nbis 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch 2.156.407,56 € nebst\nZinsen, zu zahlen (Klageantrag zu 1), die Beklagten zu 3 bis 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von mindestens\n487.494,24 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), die Beklagten zu 1 bis 7\nals Gesamtschuldner zu verurteilen, Gutachterkosten in Höhe von 21.515,59 €\nzu zahlen (Klageantrag zu 3) sowie die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen (Klageantrag zu 4). Die Parteien haben\nden Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\nteilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit mit der Klage Ansprüche\nwegen 57 Aufträgen geltend gemacht worden sind, die die Klägerin an die ursprünglich ebenfalls in Anspruch genommenen Unternehmen des voestalpine-Konzerns (die ursprünglichen Beklagten zu 4 bis 7) erteilt hatte. Das Landgericht\nhat durch Grundurteil erkannt, dass die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes einschließlich\nGutachterkosten nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Berufung\nder Beklagten hat das Berufungsgericht nach Rücknahme des Klageantrags zu 4\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten\nzu 1 bis 3 ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang - wie folgt begründet:\n\n7 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen dem\nGrunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch die der Beklagten zu 3 erteilten Aufträge entstandenen Kartellschadens nach § 33 Satz 1 GWB 1999 und\n§ 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 1 GWB, Art. 81 EGV, zu. Die\nHaftung der Beklagten zu 1 und 3 ergebe sich aus § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840\nAbs. 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2 aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Es\nliege nur eine Tathandlung vor; maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei die Grundabsprache, die mehrfach umgesetzt worden sei. Nach den vom Bundeskartellamt\nin den Bußgeldbescheiden getroffenen Feststellungen, die Bindungswirkung entfalteten und im Übrigen auch als unstreitig zugrunde zu legen seien, stehe fest,\ndass die Beklagten zu 1 und 3 an dem in den Bescheiden festgestellten Vertriebskartell beteiligt gewesen seien und gegen § 1 GWB und Art. 81 EGV verstoßen hätten.\n\n8 Auf dieser Grundlage streite zugunsten der Klägerin eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin von dem Kartellrechtsverstoß betroffen und dieser zumindest ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. Die Absprache\nhabe Einfluss auf die freihändig vergebenen Aufträge gehabt. Es bestehe die\nVermutung, dass die Kartellbeteiligten von den durch die Kartellabsprache eröffneten Preissetzungsspielräumen Gebrauch gemacht hätten. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wie sie nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs vorausgesetzt werde, sei von einem auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden der Klägerin auszugehen und streite\neine tatsächliche und widerlegliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit der in\nRede stehenden Beschaffungsvorgänge. Die Beklagten hätten die tatsächliche\nVermutung der Kartellbetroffenheit und diejenige eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt.\n\n9 Der Klägerin seien unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung\nweder Leistungen von Seiten der Fahrgäste noch von Seiten der Zuwendungsgeber anzurechnen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unter\ndem Gesichtspunkt eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin weder gemindert noch ausgeschlossen. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin nicht\nverjährt.\n\n10 II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen\nÜberprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde\nnach nicht bejaht werden.\n\n11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für\ndie bis zum 8. März 2005 erteilten Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen, auf\ndie die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage § 33\nSatz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020\n- KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN). Danach ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, sofern die Vorschrift den Schutz eines anderen bezweckt,\ndiesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur\nLast, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.\n\n12 Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht § 33 Abs. 3 GWB 2005 auf\ndie Schadensersatzansprüche angewendet, die die Klägerin auf Beschaffungsvorgänge nach dem 8. März 2005 stützt. Zum Schadensersatz ist nach dieser\nVorschrift verpflichtet, wer einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB 2005 vorsätzlich\noder fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2005 ist derjenige, der gegen\neine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen\n\nArt. 101, 102 AEUV verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet.\n\n13 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der\nBeklagten gegen § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV)\nfestgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33 Abs. 4 GWB\n2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess bindenden Feststellungen\ndes Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid die Beklagten über einen längeren\nZeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren. Dies wird\nvon der Revision auch nicht beanstandet.\n\n14 Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und\nSchwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf\ndem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen.\nDie Beklagte zu 3 und die Unternehmensgruppe voestalpine waren in allen\nRegionen und über den gesamten Zeitraum beteiligt. Die Beklagte zu 1 nahm in\ndiesem Zeitraum im Bereich Schienen und Schwellen regional bei Ausschreibungen an Absprachen teil. Die genannten Absprachen beruhten maßgeblich darauf,\ndass den einzelnen Unternehmen bestimmte \"Altkunden\" oder \"Stammkunden\"\nzugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die\nAbgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist\noder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte. Die Absprachen wurden vorwiegend über telefonische\nKontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails umgesetzt. Aufgrund der über\nJahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen war\nallen Beteiligten klar, wer jeweils den ausgeschriebenen Auftrag erhalten sollte.\nDem betreffenden, als \"Spielführer\" bezeichneten Unternehmen kam eine organisatorische und koordinierende Funktion für den Auftrag zu. Diese beinhaltete\nunter anderem, den anderen Unternehmen, überwiegend in getarnter Form, die\n\nPreise der Schutzangebote oder den vom \"Spielführer\" angestrebten Zuschlagspreis mitzuteilen. Zum Ausgleich für die Abgabe von Schutzangeboten wurden\ndie Kartellteilnehmer meist durch Unteraufträge oder sonstige Kompensationsgeschäfte entschädigt. Der Ausgleich erfolgte aber nicht nur projektbezogen, vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der Kartellteilnehmer untereinander. Als Gegenleistung für die\nAbgabe eines Schutzangebots konnte der Schützende grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einem anderen Projekt von den Kartellteilnehmern geschützt\nwürde. Der Ablauf war insgesamt so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte. Im Bereich Weichen\nwar die Beklagte zu 1 an Absprachen beteiligt, die bis Ende 2008 vor allem bei\nSitzungen des Arbeitskreises Marketing des Fachverbands Weichenbau beziehungsweise innerhalb des Verbands der Bahnindustrie getroffen wurden.\n\n15 3. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs\nberechtigt ist. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.\n\n16 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33\nAbs. 3, 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020\n- KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV). Für die Feststellung\ndieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO.\n\n17 Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in\nRede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn \"kartellbefangen\" oder \"kartellbetroffen\" war, kommt\nes im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht\nan. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand\nRechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden - unmittelbaren und mittelbaren - Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die\nohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Anders\nals die Revision meint, bedarf es angesichts der Besonderheiten des kartellrechtlichen Deliktstatbestands daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit.\n\n18 b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat,\nsind die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme der Betroffenheit im\nStreitfall erfüllt, weil die Klägerin von am Kartell beteiligten Unternehmen Waren\nerworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren.\n\n19 aa) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Hinblick auf die im Streitfall in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge - auch wenn die Aufträge freihändig vergeben wurden - von der Kartellabsprache betroffen. Es stellt, wovon das Berufungsgericht\nzutreffend ausgegangen ist, eine der möglichen, angesichts der Intensität der im\nStreitfall festgestellten Verhaltenskoordinierung nicht fernliegenden Wirkungen\nder Kartellabsprache dar, dass sich die Koordinierung allgemein auf das im Markt\nzu verzeichnende Preisniveau und damit ebenfalls auf solche Beschaffungsvorgänge von Kartellbeteiligten ausgewirkt hat, die nicht Gegenstand einer Ausschreibung waren (BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II). Angesichts dieser möglichen Marktwirkungen kann die Klägerin auch von der Kartellabsprache\n\nbetroffen sein, soweit Beschaffungsvorgänge mit geringem Auftragsvolumen in\nRede stehen. Anders als die Revision meint, kann aus dem Umstand, dass die\nKlägerin die Aufträge freihändig vergeben hat, nicht geschlossen werden, sie\nhabe insofern mangels von ihr eröffneten Wettbewerbs keine Wettbewerbspreise\nzahlen wollen.\n\n20 bb) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Hinblick auf die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen\nvon der Kartellabsprache betroffen gewesen. Das Berufungsgericht hat auf\nGrundlage der Feststellungen im Bußgeldbescheid im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, dass auch insoweit die Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung durch die Kartellabsprache gegeben war. Inwieweit \"Anarbeitungs- und\nDienstleistungsanteile\" des jeweiligen Auftrags wertmäßig zu berücksichtigen\nsind, ist eine Frage der Schadensberechnung. Entsprechendes gilt auch für Beschaffungsvorgänge, bei denen die Kartellbeteiligten Preisnachlässe gewährt\nhat.\n\n21 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch\nnicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache\nzwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach\n§ 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. Dezember\n2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein\nSchaden entstanden ist.\n\n22 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine widerlegliche\nVermutung dafür, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, welche die Beklagten nicht widerlegt hätten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.\n\n23 Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten\nPreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992\n- 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05,\nWuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom\n26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I;\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281\nRn. 40 - Schienenkartell II). Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und\nnachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge\nder Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; NZKart\n2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I). Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist\nder einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen (BGHZ 224, 281 Rn. 36\n- Schienenkartell II).\n\n24 Dieser Indizienbeweis ist geführt, wenn der Richter auf Grundlage einer\nGesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Die Beweislast für die die Haupttatsache stützenden Indiztatsachen\nträgt dabei die Partei, die auch die Haupttatsache zu beweisen hat. Dem An-\n\nspruchsgegner obliegt es hingegen, Indiztatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die geeignet sind, die Überzeugung des Tatrichters von der zu\nbeweisenden Haupttatsache in Frage zu stellen. Der Indizienbeweis ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden\nmit der nach § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist.\n\n25 b) Die danach erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Entstehung eines Schadens sprechenden Indizien hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat zwar - hilfsweise - einzelne Gesichtspunkte im\nZusammenhang gewürdigt, sich dabei aber auf die Dauer, die Intensität und die\nMarktabdeckung des Kartells, auf die für eine Kartelldisziplin sprechenden Marktumstände und auf den Gesichtspunkt der Auslastung von Produktionskapazitäten beschränkt. Auf Grundlage dieser unvollständigen Gesamtwürdigung ist es\nzu der Annahme gelangt, für die Entstehung des Schadens streite eine tatsächliche Vermutung, die nur unter besonderen Umständen widerlegt werden könne\nund die die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht habe. In diesem Zusammenhang hat es zahlreiche weitere Einwendungen der Beklagten und die in diesem\nZusammenhang vorgebrachten Indiztatsachen nur unter dem Gesichtspunkt\neiner möglichen Widerlegung der tatsächlichen Vermutung und nur je für sich\ngewürdigt. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass\ndas Berufungsgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist und angenommen hat, den Beklagten obliege in Ansehung der tatsächlichen Vermutung der Beweis des Gegenteils.\n\n26 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat\n\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen\nkann. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der\nSenat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.\n\n27 IV. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin durch die Kartellabsprache, an der sich die Beklagten beteiligt haben, ein Schaden entstanden\nist, und der sich daran gegebenenfalls anschließenden Prüfung der Höhe des\nSchadens wird das Berufungsgericht die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II). Darüber\nhinaus wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:\n\n28 1. Es wird im Rahmen der am Maßstab des § 287 ZPO vorzunehmenden Feststellung eines der Klägerin entstandenen Schadens die auf ein vorgelegtes Privatgutachten gestützte Behauptung zu bewerten haben, die der Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Preise hätten niedriger als die jeweiligen produktspezifischen Durchschnittspreise außerhalb des Kartellzeitraums gelegen. In\ndiesem Zusammenhang wird - wovon bereits das angefochtene Urteil zutreffend\nausgegangen ist - zum einen zu berücksichtigen sein, wie aussagekräftig und\nverlässlich die in Bezug genommenen produktspezifischen Durchschnittspreise\nsind. Zum anderen wird - was das Verhältnis der von den Beklagten geforderten\nPreise zu den durchschnittlichen Preisen im Nachkartellzeitraum anbelangt -\ngegebenenfalls zu erwägen sein, ob Anhaltspunkte für einen Einfluss anderer\nMarktfaktoren bestehen, insbesondere dafür, dass die Preise im Nachkartellzeitraum aufgrund der durch die lange Kartelldauer beeinträchtigten Marktstrukturen\nweiterhin nachteilig beeinflusst wurden (BGHZ 224, 281 Rn. 49 - Schienenkartell II).\n\n29 2. Soweit das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu der Feststellung gelangen sollte, der Klägerin sei ein Schaden entstanden, werden die Beklagten - wie das Berufungsgericht im Ergebnis\nmit Recht bereits im angefochtenen Urteil angenommen hat - nicht mit Erfolg den\nEinwand erheben können, der Klägerin sei ein Vorteil anzurechnen, der ihr aus\nFahrpreiserhöhungen im hier in Rede stehenden Zeitraum zugeflossen ist.\n\n30 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einwand der Schadensabwälzung greife bereits deshalb nicht durch, weil der Schaden, der ausgeglichen worden sein solle, nicht bekannt sei. Die Beklagten hätten zudem nicht\nplausibel vorgetragen, dass eine Abwälzung des Kartellschadens auf die Fahrgäste der Klägerin ernsthaft in Betracht komme. Vielmehr sei davon auszugehen,\ndass eine Weiterwälzung nicht einmal teilweise stattgefunden habe oder stattfinden werde. Dies beruhe darauf, dass die Klägerin den von ihr veranstalteten Personennahverkehr nicht kostendeckend betreibe. Diese Annahme werde auch\nnicht durch den Inhalt des von der Beklagten zu 3 vorgelegten Privatgutachtens\nder N. Inc. entkräftet. Die Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen enthielten lediglich allgemeine Aussagen darüber, welchen Einfluss kartellbedingt erhöhte Beschaffungskosten mit welcher Wahrscheinlichkeit auf das Preissetzungsverhalten der Klägerin haben könnten. Insgesamt bleibe auch danach spekulativ, ob und inwieweit im Streitfall eine Weiterwälzung eines kartellbedingten Schadens tatsächlich erfolgt sei. Die Beklagten\nhätten nicht dargelegt, auf welche in der Kartellzeit konkret erfolgten Erhöhungen\nder Beschaffungskosten für die streitbefangenen Gleisbaumaterialien die Klägerin zu welchem Zeitpunkt mit welchen Änderungen ihrer Fahrpreise reagiert habe.\nDer Verweis auf jahresbezogene durchschnittliche Tariferhöhungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr lasse nicht erkennen, ob und inwieweit diese Anpassungen eine Reaktion auf die Erhöhungen bestimmter betrieblicher Kosten\ngerade der Klägerin darstellten. Zudem sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine\n\nPreisreaktion der Klägerin mit der in Rede stehenden Steigerung der Beschaffungsvorgänge korreliere. Bei dieser Sachlage bestehe keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten, weil keine potentiell erhebliche Wahrscheinlichkeit für\neine Weiterwälzung des streitigen Kartellschadens spreche und eine erhebliche\nBeweisnot der Beklagten angesichts der vorgetragenen Daten zur Entwicklung\nder Fahrpreise und des Fahrgastaufkommens der Klägerin nicht festzustellen sei.\nIm Interesse einer unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung privater\nKartellschadensersatzansprüche und zur Vermeidung einer unbilligen Entlastung\ndes Schädigers müssten im Einzelfall besondere Umstände wie eine höhere\nWahrscheinlichkeit der Schadensweiterwälzung oder eine größere Beweisnot\ndes Schädigers vorliegen, um ausnahmsweise eine sekundäre Darlegungslast\ndes geschädigten Abnehmers eines Kartellbeteiligten zu rechtfertigen. Daran\nfehle es im Streitfall.\n\n31 b) Mit diesen Erwägungen wird eine Vorteilsausgleichung nicht verneint werden können. Jedoch wird sie im Ergebnis gleichwohl auszuschließen\nsein.\n\n32 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze soll auf diese Weise\nein angemessener Interessenausgleich zwischen den beim Ausgleich von Vermögensschäden widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Dabei soll\nder Geschädigte einerseits nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, sollen ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf\nden Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem\nZweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist\nund den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007\n\n- VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; Urteil vom 30. September 2014\n- X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14).\n\n33 Die Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10,\nBGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV).\nDanach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur\nein geringerer Schaden verblieben, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung\nganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe\n(BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; BGH, WuW 2020, 597 Rn. 46 ff. - Schienenkartell IV). Steht die Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als\nausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden.\nDiese Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Art. 12 bis 14 Richtlinie\n2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November\n2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem\nRecht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen\nder Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Abl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1)\nin Übereinstimmung (vgl. BGH, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV), die\nallerdings nach Art. 22 der Richtlinie auf den Streitfall in zeitlicher Hinsicht keine\nAnwendung finden.\n\n34 bb) Der Einwand der Vorteilsausgleichung wird im Streitfall - anders als\ndas Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat - nicht bereits\ndeshalb ausgeschlossen werden können, weil die Beklagten die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung nicht dargelegt und nicht hinreichend substantiiert\n\nvorgebracht hätten, dass eine Weitergabe des Schadens an die Fahrgäste der\nKlägerin im Wege der Fahrpreiserhöhung ernsthaft in Betracht kommt.\n\n35 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allerdings\nSache des beklagten Kartellteilnehmers, zunächst anhand der allgemeinen\nMarktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu\nvorzutragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI). Dies bedeutet, dass der Kartellbeteiligte, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, greifbare Anhaltspunkte vorzubringen hat, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der\nKomplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Preisbildung von zahlreichen Faktoren der\nMarktstruktur wie auch der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst sein\nkann. Daher genügt für die Darlegung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs die Behauptung, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen seien (BGHZ 190, 145 Rn. 46\n- ORWI), regelmäßig ebenso wenig wie der Hinweis, dass der Geschädigte wie\njedes Unternehmen ein Interesse daran habe, den Preis seiner Waren oder\nDienstleistungen an den Gestehungskosten auszurichten (BGHZ 190, 145\nRn. 59 - ORWI). Vielmehr muss derjenige, der den Einwand erhebt, konkret darlegen, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa\nauf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (BGHZ 190, 145 Rn. 46 - ORWI).\nDabei kommt die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation zugunsten\ndes sich auf die Vorteilsausgleichung berufenden Kartellbeteiligten - jedenfalls in\n\nSachverhaltsgestaltungen wie der vorliegenden - nur ausnahmsweise in Betracht\n(näher dazu BGH, WuW 2020, 597 Rn. 62 - Schienenkartell IV).\n\n36 Auch wenn danach strenge Anforderungen an die Darlegung einer Schadensabwälzung zu stellen sind, dürfen diese Grundsätze allerdings nicht in einer\nWeise angewandt werden, die es dem Kartellbeteiligten von vornherein unmöglich macht, eine solche hinreichend darzutun. Insofern ist zu berücksichtigen,\ndass die Feststellung, ob und inwieweit die Weitergabe des Kartellschadens erfolgt ist, ebenfalls anhand des Maßstabs des § 287 ZPO zu erfolgen hat und daher - auch im Hinblick auf die Kausalität der kartellbedingten Preiserhöhung für\ndie Preisbildung des Geschädigten - nur eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung\ngefordert ist.\n\n37 (2) Nach diesem Maßstab dürften die Beklagten zumindest plausibel\ndargelegt haben, dass eine Weiterwälzung etwaiger kartellbedingter Preissteigerungen aus ökonomischer Perspektive ernsthaft in Betracht kommt.\n\n38 (aa) Die Beklagten haben vorgetragen, die Klägerin habe die Fahrpreise\nim maßgeblichen Zeitraum mehrfach erhöht, die Nachfrage nach Beförderungsdienstleistungen sei preisunelastisch und die Klägerin sei nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet, ihre\nKosten vollständig an ihre Fahrgäste weiterzugeben. Auch die Fahrpreisregulierung im Öffentlichen Personennahverkehr sehe nach § 39 Abs. 2 PBefG vor,\ndass die betriebsnotwendigen Abschreibungen auf Anlagegüter, insbesondere\nauf die Schieneninfrastruktur, bei der Tarifbildung berücksichtigt werden müssten. Damit sei eine Weiterreichung von Infrastrukturkosten durch die Entgeltregulierung vorausgesetzt. Auch das nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG zu beachtende\nGebot der Eigenwirtschaftlichkeit spreche für einen kraft Gesetzes bestehenden\nKausalzusammenhang zwischen den Fahrpreisen und den Kosten für die Schieneninfrastruktur. Darüber hinaus sei der Verbundtarif des Verkehrsverbundes\n\nRhein-Ruhr nach § 8 Abs. 2 des Verbundgrundvertrages unter Berücksichtigung\nder Kostenentwicklung jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.\nDaher flössen die Kosten der Verkehrsunternehmen für die Instandhaltung und\nden Ausbau der Infrastruktur in die Berechnung möglichst kostendeckender\nFahrpreise ein. Aus ökonomischer Sicht sei angesichts der Finanzierungsstruktur\ndes ÖPNV nicht nur eine theoretische Evidenz für die Weitergabe etwaiger kartellbedingter Mehrkosten gegeben. Vielmehr lasse sich aus einer ökonometrischen Berechnung die empirische Evidenz einer vollständigen Weitergabe dieser\nMehrkosten durch die Klägerin ableiten.\n\n39 (bb) Damit haben die Beklagten detailliert und nachvollziehbar die für\ndie Preisbildung relevanten Markt- und Finanzierungsstrukturen dargelegt, die\nauch für die Klägerin - vermittelt über den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr - gelten.\nSie haben unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 Abs. 2 PBefG sowie auf die\nFinanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes erläutert, dass die Kosten der\nKlägerin, zu der auch die Abschreibungen auf die Infrastruktur zählen, einen\nwesentlichen Maßstab für die Preisbildung der Tarife des Verkehrsverbundes bilden. Dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur und damit die in Rede\nstehenden Kosten für Gleisbaumaterialien bei der Preisbildung keine Berücksichtigung finden, wird vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres angenommen\nwerden können. Die Beklagten haben auch dargelegt, dass die ökonometrischen\nBerechnungen der Weiterwälzung die weiteren für die Preisbildung relevanten\nKostenfaktoren (Material- und Personalaufwand) berücksichtigen. Sie haben\nschließlich erläutert, dass nach den Finanzierungsrichtlinien des Verkehrsverbundes eine Defizitabdeckung für die nachgewiesenen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Erlöse gezahlt wird und dass jedwede Kostensteigerung, somit auch eine kartellbedingte,\nangesichts eines begrenzten Defizitausgleichs kompensiert werden müsse, was\ninsbesondere durch Preisanpassungen erfolge.\n\n40 (cc) Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil Ausführungen dazu vermisst hat, dass es der Klägerin tatsächlich gelungen sei, einen\nkartellbedingten Schaden weiterzuwälzen, hat es dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass eine Weiterwälzung eines kartellbedingten\nSchadens jedenfalls bei komplexen Preisbildungsmechanismen, bei denen der\nmaßgebliche Produktionsfaktor von vornherein nur einen marginalen Einfluss auf\nden jeweiligen Einzelpreis hat, sich nicht zwingend als gezielte Reaktion auf die\nVeränderung dieses Kostenfaktors vollziehen muss und oftmals nicht vollziehen\nwird. In einem derartigen Fall wird die Wirkung der Veränderung eines\nProduktionsfaktors auf den Preis rückblickend nur durch Wahrscheinlichkeitsberechnungen vorgenommen werden können.\n\n41 (dd) Dem Einwand der Schadensweitergabe steht von vornherein auch\nnicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die Fahrgastbeförderung nicht\nkostendeckend betreibt. Unter Beachtung ökonomischer Zusammenhänge kann,\nwie die Revision mit Recht geltend macht, allein eine fehlende Kostendeckung\ndie Weitergabe einer Preissteigerung bei einzelnen Kostenfaktoren nicht ausschließen.\n\n42 (ee) Der Einwand der Vorteilsausgleichung wird im Streitfall ferner nicht\ndeshalb versagt werden können, weil die in Rede stehenden Kostenfaktoren zu\nden Kosten der Betriebsinfrastruktur und damit den Fixkosten eines Unternehmens des Schienenpersonenverkehrs zählen. Auch Fixkosten müssen durch die\nmit der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Erlöse gedeckt werden. Allerdings\nist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines - nachweisbaren - Einflusses gestiegener Fixkosten auf die Preise geringer als bei variablen Kosten (vgl. BGH,\nWuW 2020, 597 Rn. 59 - Schienenkartell IV; s.a. Leitlinien für die nationalen Gerichte zur Schätzung des Teils des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten\nPreisaufschlags, Abl. EU 2019 Nr. C 267, S. 1 Rn. 52; differenzierend\n\nInderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 305 f.). Insoweit kann es im Grundsatz erheblich sein, ob die in Rede stehende Beschaffungstätigkeit als strategische Entscheidung zumindest langfristige Auswirkungen auf die Preisbildung hat und inwieweit der Preisbildungsmechanismus des\ngeschädigten Unternehmens den in Rede stehenden konkreten Kostenfaktor berücksichtigt.\n\n43 (ff) Der Einwand der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags auf die Anschaffungskosten der betrieblichen Schieneninfrastruktur an\ndie Fahrgäste der Klägerin wird den Beklagten auch nicht deshalb verschlossen\nsein, weil es an einer relevanten vermögenswirksamen Transaktion fehlte, die\nden in Rede stehenden Erwerbsgeschäften nachgelagert ist. Das Angebot von\nDienstleistungen des Personennahverkehrs bildet einen Anschlussmarkt, dessen\nAngebotspreise von Kartellabsprachen auf vorgelagerten Beschaffungsmärkten\nbeeinflusst sein können (vgl. W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c\nRn. 30).\n\n44 (gg) Schließlich steht es dem Einwand der Weitergabe eines Preisaufschlags - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - nicht\nentgegen, dass die Höhe des Schadens bei Erlass eines Grundurteils noch nicht\nfeststeht.\n\n45 cc) Die Berücksichtigung des Einwands der Schadensweitergabe wird\nim Streitfall jedoch aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen.\n\n46 (1) Der aus der Vorschrift des § 242 BGB abgeleitete Einwand der Vorteilsausgleichung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndurch allgemeine Wertungen des Schadensrechts begrenzt. Deshalb muss, wie\nausgeführt (Rn. 32), die Anrechnung der dem Geschädigten zugeflossenen Vorteile dem Zweck des Schadensrechts entsprechen, dem Geschädigten zumutbar\n\nsein und darf den Schädiger auch nicht unangemessen entlasten. Insofern ist der\nrechtliche Schadensbegriff vom ökonomischen zu unterscheiden.\n\n47 (2) Für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gilt diese Begrenzung gleichermaßen. Der Anspruch dient zwar in erster Linie dem Ausgleich\nvon Vermögensschäden des von der Kartellabsprache Betroffenen. Allerdings\nerschöpft sich sein Zweck nicht in dieser kompensatorischen Funktion. Er ist vielmehr integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände und ergänzt die behördliche Durchsetzung dieser\nVorschriften. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung\nund der dabei zu beantwortenden Frage, ob eine Anrechnung der durch eine\nSchadensweitergabe zugeflossenen Vorteile den Schädiger unbillig entlastet,\ndas öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen. Dieser Zusammenhang kann Auswirkungen auf die\nAbwägung der gegenläufigen Interessen haben, die bei der - wertenden - Bemessung des Schadens und des zu seiner Kompensation erforderlichen Betrags\nzum Ausgleich zu bringen sind. Einerseits ist im Ausgangspunkt darauf zu achten, dass der Anspruchsteller einen vollen Ausgleich für die bei ihm verbliebene\nVermögenseinbuße, aber auch nicht mehr als diesen erhält. Gleichzeitig ist so\nweit wie möglich zu vermeiden, dass der Schädiger mehrfach in Anspruch genommen wird und insgesamt einen höheren Betrag ersetzen muss, als er in der\nSumme an Schaden verursacht hat. Schließlich ist im Interesse der Wahrung\neines unverfälschten Wettbewerbs darauf zu achten, dass der Kartellbeteiligte\nauch tatsächlich für sämtliche durch den Kartellverstoß entstandenen Schäden\neintritt. Könnte dieser damit rechnen, einer zivilrechtlichen Haftung teilweise oder\ngar insgesamt zu entgehen, so bedeutete dies, dass er - ungeachtet der bußgeldrechtlichen Folgen des Verstoßes - die Früchte des rechtswidrigen Verhaltens vollständig oder zumindest teilweise behalten könnte; zugleich fehlte dem\n\nPrimärgeschädigten ein Anreiz zur Geltendmachung und Aufklärung des Primärschadens. Dies stünde jedoch mit dem Zweck der zivilrechtlichen Ansprüche,\neine effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbotstatbestände zu gewährleisten, in unauflösbarem Widerspruch (vgl. zum engeren Ansatz im\nenglischen Recht: UK Supreme Court, [2020] UKSC 24 Rn. 194 ff. - Sainsbury's\nSupermarkets Ltd. v. Visa Europe Services LLC).\n\n48 (3) Im Rahmen der kartellrechtlichen Vorteilsausgleichung werden\ndiese Zielvorgaben nicht in jedem Fall vollständig in Übereinstimmung gebracht\nwerden können. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn den\nPrimärgeschädigten ein Schadensersatzanspruch unter Anwendung der\nGrundsätze der Vorteilsausgleichung wegen einer Weitergabe kartellbedingt erhöhter Einstandskosten - teilweise oder gänzlich - versagt wird und die mittelbaren Abnehmer auf nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den\nihnen hieraus entstehenden Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen, so dass eine\nmehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen ist und statt\ndessen ihre jedenfalls teilweise Freistellung von der Haftung für die Folgen der\nVerfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt droht. In einer solchen\nKonstellation, die insbesondere bei Streuschäden erheblich wird, bei denen für\nden einzelnen mittelbar Geschädigten nur ein relativ geringfügiger Anspruch in\nBetracht kommt, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls besonders sorgfältig erwogen werden, ob die Anwendung der Grundsätze\nder Vorteilsausgleichung zu einer unbilligen Entlastung der Kartellbeteiligten\nführt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und\naus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt. Darüber hinaus kann erheblich sein, ob den Primärgeschädigten aufgrund von\n\nMengeneffekten Gewinne entgangen sind, deren Ersatz sie neben einem etwaigen Preishöhenschaden geltend machen können.\n\n49 (4) Diese Grundsätze stehen im Einklang mit dem im Streitfall maßgeblichen Unionsrecht. Die aus Art. 101 AEUV folgenden, jedermann zustehenden\nzivilrechtlichen Schadensersatzansprüche stehen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Dienst des Systems eines\nunverfälschten Wettbewerbs, weil sie die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln erhöhen und geeignet sind, Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten; insofern tragen sie zur\nAufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. nur\nEuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 22,\n24 - Otis mwN). In Ermangelung einschlägiger Regelungen des Unionsrechts\n- die Vorgaben der Richtlinie 2014/104/EU sind im Streitfall nicht anwendbar - ist\nes Sache des nationalen Rechts, die Kriterien für die Ermittlung des Umfangs\ndes kartellrechtlichen Schadensersatzes zu bestimmen; insoweit ist lediglich dem\nÄquivalenz- wie auch dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen (EuGH,\nUrteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 98 - Manfredi). Weitergehende Anforderungen ergeben sich für die Ermittlung des Schadensumfangs\naus dem Unionsrecht nicht (vgl. auch UK Supreme Court, [2020] UKSC 24\nRn. 188 ff. - Sainsbury's Supermarkets Ltd. v. Visa Europe Services LLC). Danach hindert Art. 101 AEUV die mitgliedstaatlichen Gerichte weder, einen über\nden tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehenden Strafschadensersatz zu\ngewähren, noch den Schadensersatz der Höhe nach so zu begrenzen, dass eine\nÜberkompensation verhindert wird (EuGH, EuZW 2006, 529 Rn. 93 f.\n- Manfredi). Die Vorschrift des Art. 101 AEUV steht damit der Anwendung der\nallgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht entgegen.\n\n50 Ob auch die Vorgaben der Art. 3, 12 ff. der Richtlinie 2014/104/EU den\nMitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, dem Kartellbeteiligten den Einwand der\nSchadensweitergabe unter wertenden Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf dessen unbillige Entlastung, zu versagen, braucht angesichts des Umstandes, dass die Regelungen der Richtlinie im Streitfall noch keine Anwendung\nfinden, nicht entschieden zu werden. Auch wenn Art. 3 Abs. 3 sowie Art. 12\nAbs. 2 Richtlinie 2014/104/EU Vorgaben enthalten, nach denen eine Überkompensation des Geschädigten nicht erfolgen darf, wird insoweit jedoch zu beachten sein, dass nach Art. 12 Abs. 1 die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung\nder Vorschriften über die Schadensabwälzung nicht nur eine Bereicherung des\nPrimärgeschädigten, sondern gleichzeitig auch eine \"Nichthaftung\" des Rechtsverletzers verhindern müssen. Darüber hinaus stehen die zivilrechtlichen\nSchadensersatzansprüche des nationalen Rechts nach den Erwägungsgründen 1, 3 und 4 Richtlinie 2014/104/EU im Dienst der Aufgabe, die volle Wirksamkeit der primärrechtlichen Wettbewerbsregeln der Art. 101, 102 AEUV zu\ngewährleisten. Schließlich ist zu beachten, dass die Richtlinie 2014/104/EU ausweislich ihres Erwägungsgrundes 12 einer Weiterentwicklung des primärrechtlichen Besitzstandes, insbesondere durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs, nicht vorgreifen will und dies auch nicht kann.\n\n51 (5) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze wird der Einwand\nder Schadensweitergabe im Streitfall auszuschließen sein, weil die Anrechnung\netwaiger Mehrerlöse, die der Klägerin durch Fahrpreiserhöhungen zugeflossen\nsind, zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen würde.\n\n52 Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Entgelte auf dem nachgelagerten Markt des öffentlichen Personennahverkehrs einem hochkomplexen Preisbildungsmechanismus unterliegen, bei dem die in Streit stehenden Investitionskosten für den Gleisoberbau neben den Kosten für Personal, Energie und sonstige\n\nInvestitionsgüter nur einen von zahlreichen Kostenfaktoren für den Preis der angebotenen Dienstleistung darstellen. Darüber hinaus fließen in die Preisbildung\nneben der nach § 39 Abs. 2 PBefG zu berücksichtigenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals auch andere, insbesondere sozialpolitische Erwägungen ein, die ein Träger öffentlicher Gewalt im Wege der Festsetzung von Höchsttarifen bei gleichzeitiger Zahlung von Ausgleichsleistungen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und\nStraße) verfolgen darf.\n\n53 Angesichts dieser Umstände wird sich die Frage, ob und inwieweit die Kartellabsprache Auswirkungen auf die Preise des nachgelagerten Marktes hatte,\nwenn überhaupt, so doch nur mit Hilfe komplexer und aufwändiger ökonometrischer Berechnungen beantworten lassen. Dies belegen das von der Beklagten\nzu 3 vorgelegte Gutachten der N. Inc. sowie deren ergänzende Stellungnahmen. Zudem liegt es nahe, dass die Abwälzung eines kartellbedingten Preisaufschlags - so dieser messbar sein sollte - im Streitfall allenfalls einen marginalen Einfluss auf die einzelnen, von den Fahrgästen entrichteten Entgelte im öffentlichen Personennahverkehr haben wird. Dies beruht nicht\nnur darauf, dass die behauptete Kostensteigerung im Verhältnis zu den übrigen\nKostenfaktoren sowie zur großen Anzahl der verkauften Fahrscheine und den\ndamit erzielten Erlösen eines Geschäftsjahrs nicht ins Gewicht fällt, sondern hat\nseine Ursache auch darin, dass die Anschaffungskosten für die Schieneninfrastruktur nur über einen sehr langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten über die\nAbschreibung dieser Anschaffungskosten in die Kostenrechnung der Klägerin\neingehen. Daraus folgt, dass eine Weitergabe der kartellbedingten Kostensteigerung sich lediglich zu einem Bruchteil in den jährlichen Kosten, in der Folge auch\nbloß in atomisierter - und je nach Bemessung der Beförderungsentgelte und\n\nStruktur des Entgeltsystems gegebenenfalls unterschiedlicher - Form in den Einzelfahrpreisen niederschlägt und die Schädigung der Fahrgäste durch die - nach\nAuffassung des N. -Gutachtens wahrscheinlich zu mehr als 150 % der Kosten\nerfolgende - Überwälzung der Kostensteigerung sich über den gesamten Zeitraum der Abschreibungsdauer erstreckt.\n\n54 Selbst wenn diese Umstände für sich genommen noch keinen Grund dafür\nbieten mögen, den Beklagten den Einwand der Schadensabwälzung zu verwehren, so folgt daraus allerdings, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst\ngeringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die unüberschaubare Vielzahl\nvon Nachfragern der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene,\nallerdings kaum messbare Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 74 - ORWI). Auch im Streitfall ist nicht aufgezeigt, dass Kunden der Klägerin solche Ansprüche gegenüber den Beklagten erhoben haben. Es ist angesichts der von den Beklagten geltend gemachten\nPreisunelastizität der Nachfrage von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Hinblick auf\nMengeneffekte Ansprüche wegen entgangenen Gewinns zustehen.\n\n55 Fehlt es in Konstellationen wie der vorliegenden vollständig an Anreizen\nfür die mittelbar geschädigten Abnehmer, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten auch nur zu erheben, würde die Anerkennung von Vorteilen aus den\nnachgelagerten Massengeschäften im Ergebnis eine unbillige Entlastung der\nKartellbeteiligten bedeuten. Darüber hinaus würde auch die Durchsetzung der\nWettbewerbsregeln mit Mitteln des Privatrechts erheblich geschwächt. Denn dem\nPrimärgeschädigten würde angesichts des Prozessrisikos und der damit verbundenen Kostenlast ein wesentlicher Anreiz genommen, überhaupt Ansprüche gegen die Kartellbeteiligten zu erheben. Dies wiegt besonders schwer, wenn der\nPrimärgeschädigte - wie hier - am ehesten über die Informationen verfügt, die für\n\ndie Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, und die Erhebung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Anreize gleichzeitig von niemandem außer ihm zu erwarten ist. Im Streitfall kommt\nnoch hinzu, dass die Versagung einer Vorteilsausgleichung bei der Klägerin als\nPrimärgeschädigter zu einer nachträglichen Reduzierung der Anschaffungskosten für die Schieneninfrastruktur um den Schadensersatzbetrag und damit jedenfalls mittelbar und potentiell zu einer Kompensation der Kostennachteile für die\nFahrgäste führen dürfte.\n\n56 3. Hingegen wird für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu\nder Annahme eines kartellbedingten Schadens gelangen sollte, mit der Begründung des angefochtenen Urteils eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die\nZuwendungen, die die Klägerin aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, nicht verneint werden können.\n\n57 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Anrechnung von\nöffentlich-rechtlichen Zuwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung komme\nnicht in Betracht. Der Kartellverstoß sei bereits nicht ursächlich für die Höhe der\nZuwendungen gewesen. Insoweit fehle Sachvortrag der Beklagten dazu, ob die\nZuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte\nabhängig gewesen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt worden\nseien. Auch insoweit treffe die Klägerin keine sekundäre Darlegungslast. Schließlich stehe der Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB einer Entlastung der Beklagten entgegen.\n\n58 b) Der Einwand der Vorteilsausgleichung kommt grundsätzlich auch\ndann in Betracht, wenn dem Geschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese Zuwendungen in einem ursächlichen\nZusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Dies kann etwa dann der Fall\n\nsein, wenn die öffentlich-rechtlichen Zuwendungen - auch der Höhe nach - in Abhängigkeit von einzelnen Beschaffungsvorgängen des Zuwendungsempfängers\nund zweckgebunden gewährt werden (vgl. dazu BGH, WuW 2020, 597 Rn. 47\n- Schienenkartell IV). Für die Annahme eines adäquat-kausalen Zusammenhangs könnte im Streitfall das Vorbringen der Klägerin sprechen, wonach die\nstreitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge zum Teil durch öffentliche Zuwendungen gefördert und ihr etwaige den Zuwendungsgebern daraus entstandene\nSchadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten abgetreten worden seien.\n\n59 c) Eine Vorteilsausgleichung scheidet allerdings aus, wenn der Dritte,\nauf den der Kläger seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Kläger etwaige\ngegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche\nabgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt (BGH, WuW 2020,\n597 Rn. 48 - Schienenkartell IV). In einem solchen Fall besteht keine Notwendigkeit, einen etwaigen von Seiten des Dritten zugeflossenen Vorteil auf den Schaden des klagenden Abnehmers anzurechnen, weil sämtliche Ansprüche im Hinblick auf diese Schadenskette in der Hand des Klägers gebündelt sind und eine\ndoppelte Inanspruchnahme des beklagten Kartellbeteiligten nicht zu befürchten\nist. Soweit der Kläger in einem solchen Fall mit der Klage Ansprüche aus fremdem (abgetretenem) Recht - wie hier - hilfsweise geltend macht, ist diesem Vorbringen nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er die unterschiedlichen Ansprüche in einem Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag verfolgt; vielmehr wird die Auslegung des Klagebegehrens regelmäßig ergeben, dass es ihm\nin erster Linie auf die Liquidation des gesamten, durch die Kartellabsprache adäquat verursachten Preishöhenschadens ungeachtet der Prüfung durch das Gericht ankommt, ob tatsächlich eine (teilweise) Weiterwälzung des Schadens erfolgt ist (BGH, WuW 2020, 597 Rn. 49 f. - Schienenkartell IV). Kommt es dem\n\nKläger trotz der Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Hand auf\neine gerichtliche Feststellung der genauen Verteilung des Schadens auf die unterschiedlichen Ansprüche innerhalb der Schadenskette an, muss er dies klarstellen.\n\n60 d) Sofern es nach dem Vorstehenden im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch auf die Prüfung der Vorteilsausgleichung in Bezug auf erhaltene\nZuwendungen ankommen sollte, ist die dem angefochtenen Urteil zugrunde\nliegende Annahme einer die Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast\nfür die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung im Ausgangspunkt nicht zu\nbeanstanden (BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI; BGH, WuW 2020, 597 Rn. 50\n- Schienenkartell IV).\n\n61 aa) Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu\nmachen, muss der beklagte Kartellteilnehmer plausibel dazu vortragen, dass\neine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in\nBetracht kommt (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI). Insofern hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zutreffend als unzureichend bewertet, weil sie\nkeine Angaben dazu gemacht hätten, ob die Zuwendungen von den Preisen für\ndie in Rede stehenden Gleisoberbaumaterialien abhingen.\n\n62 bb) Allerdings wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen\nhaben, ob die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die genannten Umstände trifft.\n\n63 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Erleichterungen bei der Darlegungslast zugunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend zu erwägen, um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden\n(näher BGH, WuW 2020, 597 Rn. 53 f. - Schienenkartell IV). Dem Geschädigten\nkann jedoch desto eher eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit\n\nmaßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden, je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und die Beweisnot des Kartelltäters sind und je ferner eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI; BGH, WuW 2020, 597 Rn. 53 - Schienenkartell IV).\n\n64 (2) Insofern wird das Berufungsgericht, falls es im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zur Annahme eines kartellbedingten Schadens gelangen sollte, zunächst die für die gebotene Abwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird es zugunsten der Beklagten in den Blick zu\nnehmen haben, dass Zuwendungen bereits nach dem Vorbringen der Klägerin\ntatsächlich geflossen sind, die konkrete Ausgestaltung der in Rede stehenden\nöffentlich-rechtlichen Zuwendungen in der Sphäre der Klägerin liegt und die\ngrundsätzliche Frage, ob überhaupt ein adäquat-kausaler Zurechnungszusammenhang zwischen Preishöhenschaden und zugeflossener Zuwendung besteht,\nentscheidend von der Art und Weise der Zuwendung abhängt. Zudem wird aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Zuwendungen im Grundsatz kein Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung bestehen.\n\n65 4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu erwägen haben, ob\nes unter Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie sachgerecht ist,\nerneut ein Grundurteil zu erlassen.\n\n66 a) Bei Anwendung und Auslegung der Regelungen der §§ 304, 538\nAbs. 1, 2 Nr. 4 ZPO ist den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu\ntragen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher immer dann unzulässig, wenn dies\nzu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt.\nDies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe\ndes Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig\n\nund verwirrend wäre (BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77,\nVersR 1979, 25; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 36).\nVor diesem Hintergrund kann es bei einem Streit über einen kartellrechtlichen\nSchadensersatzanspruch aus Gründen der Prozessökonomie geboten sein,\ndass das Gericht einheitlich über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs entscheidet, weil es sich bereits für die Zwecke eines Grundurteils im\nRahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungssätze grundsätzlich umfassend mit den Umständen des\nEinzelfalls, einschließlich der vorgebrachten Indizien und etwaiger vorgelegter\nParteigutachten, auseinandersetzen muss (BGHZ 224, 281 Rn. 52 ff. - Schienenkartell II).\n\n67 b) Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu beachten haben,\ndass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, die\ndie Klägerin geltend macht, materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche\nbilden. Bei den einzelnen Schäden, die nach Eintritt des ersten Schadens weiteren Beschaffungsvorgängen zuzuordnen sind, handelt es sich nicht um eine\nbloße Weiterentwicklung des bereits im Zusammenhang mit dem ersten Beschaffungsvorgang entstandenen Schadens. Insofern wird das Berufungsgericht auch\nfür die Zwecke eines Grundurteils die Frage, ob die Beklagte zu 2 im Hinblick auf\nBeschaffungsvorgänge der Klägerin für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden\nder Abspaltung des Geschäftsbereichs dem Grunde nach auf Schadensersatz\nhaftet, nicht offenlassen dürfen. Angesichts der Selbständigkeit der materiellrechtlichen Ansprüche genügt der Verweis auf die Haftung der Beklagten zu 2 in\nBezug auf anderweitige Beschaffungsvorgänge vor dem Wirksamwerden der Abspaltung nicht.\n\n68 Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang, aber auch für ein\netwaiges Betragsverfahren, zu beachten haben, dass sich die Haftung der an der\nSpaltung beteiligten Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf solche\n\nVerbindlichkeiten erstreckt, die vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Altverbindlichkeiten bereits dann begründet, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung\ndieses Anspruchs bereits vor Wirksamwerden der Spaltung gelegt wurde und die\nweiteren Voraussetzungen seines Entstehens erst nach dem Wirksamwerden\nder Spaltung erfüllt werden (BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14,\nNJW 2015, 3373 Rn. 37, mwN auch zur Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur\nvergleichbaren Situation bei § 160 HGB). Nach diesen Grundsätzen kann bereits\nder vor Wirksamwerden der Spaltung begangene Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV genügen, um die aufgrund der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beschaffungen entstandenen Schadensersatzansprü-\n\nche, für die die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3\nhaftet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, WuW 2020, 595 Rn. 37 f.\n- Schienenkartell III), als Altverbindlichkeiten zu qualifizieren, weil das maßgebliche haftungsbegründende Verhalten der durch die Kartellabsprache erfolgte Eingriff in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses ist.\n\nMeier-Beck Kirchhoff Berg\n\nTolkmitt Picker\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 04.10.2017 - 8 O 11/15 (Kart) -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2019 - VI-U (Kart) 17/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/kzr-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1370/2007","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2014/104/EU","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/kzr-6-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.848412+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-23/kzr-6-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-09-23","dockets":["KZR 6/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920UKZR6.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920UKZR6.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.09.2020 – KZR 6/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/kzr-6-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. 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