{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920BIVZB18.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"IV ZB 18/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 18/20\nvom\n23. September 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:230920BIVZB18.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 23. September 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers zu 3 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat -\nvom 28. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: 4.973,77 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger zu 3 (i.F.: Kläger) erstrebt die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.\n\n2 Er hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der\nam 11. Juni 2019 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019, eingegangen am selben Tag,\nhat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist zu gewähren ; am 11.\n\nJuli 2019 ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangen.\n\n3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger\nvorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe am 10. Mai 2019, als\neine Kanzleimitarbeiterin die vorbereitete Berufungsschrift in ihr Büro\ngebracht habe, die Fristennotierung überprüft und festgestellt, dass in\nder Akte die Berufungsbegründungsfrist nicht korrekt notiert gewesen\nsei. Sie habe daher die Mitarbeiterin aufgefordert, dies sofort und vor\nallen anderen Arbeiten an ihrem eigenen Arbeitsplatz im Nachbarzimmer\nnachzuholen. Diese Anweisung habe die Mitarbeiterin aber nicht ausgeführt. Die Prozessbevollmächtigte habe am 12. Juni 2019 die Handakte\ngezogen und festgestellt, dass die Fristennotierung entgegen ihrer Weisung unterblieben und die Berufungsbegründungsfrist am Vortag abgelaufen sei.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 hat der Kläger weiter vorgetragen, in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bestehe eine\nallgemeine Anweisung, bei Notierung einer Rechtsmittelbegründungsfrist\nim Fristenkalender zusätzlich noch eine Vorfrist von mindestens einer\nWoche zu notieren. Eine Vorfrist könne aber nur dann richtig in den Kalender eingetragen werden, wenn auch die Berufungsbegründ ungsfrist\nnotiert sei.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die\nBerufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei\ngehöre die allgemeine Anordnung, dass bei Rechtsmittelbegründu ngen\naußer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden\nmüsse, die regelmäßig eine Woche zu betragen habe. Werde eine all-\n\ngemeine Organisationsanweisung durch eine konkrete Anweisung im\nEinzelfall ersetzt, müsse diese die gleichen Anforderun gen erfüllen. Eine\nsolche Anweisung habe der Kläger nicht vorgetragen und glau bhaft gemacht. Soweit er geltend mache, dass eine solche Vorfrist ebenfalls von\nder Büroangestellten nicht eingetragen worden wäre, vermöge der Senat\nnicht auszuschließen, dass eine konkrete Einzelanweisung, die die Eintragung zweier voneinander abweichender Fristen zum Gegenstand habe, bei dieser weniger in Vergessenheit geraten wäre. Soweit der Kläger\nweit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen habe, es habe\neine allgemeine Anweisung in der Kanzlei gegeben, auch für die Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist zu notieren, sei dies für das Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich. Die Darstellung der Büroorganisation in\nder Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gehöre nicht zu den Umständen, die auf einen Hinweis weiter zu erläutern wären, da es eines solchen Hinweises nicht bedürfe.\n\n6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\n7 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht\nzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\nWeder verletzt die Ablehnung der Wiedereinsetzung den Anspruch des\nKlägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1\nGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch hat die Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung.\n\n8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,\ndass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann,\nweil der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen\n\nund glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten kein\nVerschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist , das\nihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, trifft.\n\n9 a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur\nordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr\nals nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum\ndes Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9; vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 unter 1 a [juris Rn. 6]). Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch\nfür den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu\nwahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst\ndann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.\nNovember 2018 aaO; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR\n2018, 1325 Rn. 15; jeweils m.w.N.).\n\n10 b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht gewesen, dass hier ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Der Kläger hat innerhalb der\nWiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiterin seiner\nProzessbevollmächtigten angewiesen war, neben der Berufungsbegründungsfrist auch eine Vorfrist zu notieren.\n\n11 Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass das schuldhafte Unterlassen einer entsprechenden Anweisung\nfür die Fristversäumung mitursächlich geworden sein kann. Dabei ist als\nnormaler Ablauf der Dinge zugrunde zu legen, dass eine Anweisung zur\nEintragung einer Vorfrist von der Kanzleimitarbeiterin ausgeführt worden\n\nwäre. Das gilt unabhängig davon, ob auch die Berufungsbegründungsfrist im konkreten Fall eingetragen wurde, denn die Eintragung einer Vorfrist dient gerade in den Fällen, in denen wie hier die Eintragung der\nRechtsmittelbegründungsfrist versäumt wurde, der Gewährleistung der\nFristwahrung. Die Akte wäre dann der Prozessbevollmächtigten noch\nrechtzeitig vorgelegt worden, um die Berufungsbegründun g fristgerecht\neinzureichen.\n\n12 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Prozessbevollmächtigte, soweit er Aufgaben der Fristennotierung oder -kontrolle\nin zulässigem Umfang delegiert, alle zur Fristwahrung erforderlichen\nMaßnahmen entweder durch allgemeine Vorkehrungen der Büroorganisation oder durch konkrete Einzelanweisungen an seine Mitarbeiter zu\ngewährleisten hat. Sind die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen\noder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend, scheidet ein der\nPartei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nur\naus, wenn er seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete\nEinzelweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung g ewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, FamRZ\n2020, 938 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt für\ndie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist nichts Anderes. Der Prozessbevollmächtigte hat erst dann ausreichende Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen, wenn er seinen Mitarbeitern durch\neine allgemein bestehende Anweisung, eine konkrete Einzelanweisung\noder auch eine Verbindung beider Maßnahmen die Notierung einer Vorfrist aufgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018\n- VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 23 für die Eintragung einer\n\"Wiedervorlagefrist\", die den Zweck einer Vorfrist erfüllt, vgl. aaO Rn.\n18).\n\n13 3. Es verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz, dass das Berufungsgericht\nseinen erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgten Vortrag zur\nErteilung einer allgemeinen Weisung für die Vorfristeintragung nicht berücksichtigt hat. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach\nFristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 15 m.w.N.).\nDie Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind jedoch bekannt und müssen einem\nAnwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen\nAnforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder\nLücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern\nerlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - IV ZB\n33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17,\nNJW 2018, 2895 Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde\ngilt dies nach dem oben Gesagten auch für die Notwendigkeit, die erforderliche Eintragung einer Vor-\n\nfrist entweder durch allgemeine organisatorische Anweisungen oder\ndurch eine konkrete Einzelanweisung zu gewährleisten und dies im Wiedereinsetzungsgesuch entsprechend vorzutragen.\n\nMayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stralsund, Entscheidung vom 08.04.2019 - 6 O 216/18 -\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.02.2020 - 3 U 41/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/iv-zb-18-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/iv-zb-18-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.774965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-23/iv-zb-18-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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