{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-09-23_4_StR_668_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920B4STR668.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"4 StR 668/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 668/19\n\nvom\n23. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2020:230920B4STR668.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 6. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 60 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n2 Eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:\n\n3 1. Die Strafkammer hat auch in den den Patienten S. betreffenden Fällen den Betrugsschaden zutreffend bestimmt.\n\n4 a) Die Angeklagte betrieb einen Pflegedienst. Dieser betreute unter anderem auch den gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen beihilfeberechtigten\n\nund bei der Krankenkasse D. privat versicherten Patienten S. .\nDieser litt an einer fortgeschrittenen multiplen Sklerose mit Atemschwäche und\nwurde zu Hause mit einem Tracheostoma und einer PEG-Sonde versorgt. Mit\nder Krankenkasse D. war ausweislich einer entsprechenden Kostenzusage\nvom 25. Februar 2015 vereinbart, dass die Erstattung der Behandlungskosten\nnur erfolgen sollte, wenn fachlich qualifiziertes Personal entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt wird. Im Widerspruch\nhierzu setzte die Angeklagte bei der häuslichen Versorgung des Patienten\nS. nicht nur dessen Ehefrau, eine Betriebswirtin, die allein zu diesem\nZweck bei ihr angestellt worden war, sondern auch Mitarbeiter ihres Pflegedienstes ohne ausreichende Qualifikation (unter anderem einen gelernten Bäcker) ein.\nDazu hatte sie die Anweisung ausgegeben, dass in Notfällen die ortsabwesende\nMitangeklagte anzurufen sei. Dies hatte zur Folge, dass in jederzeit möglichen\nNotfallsituationen, in denen eine Beatmung des Patienten notwendig geworden\nwäre, eine hinreichende Versorgung nicht sichergestellt war. Bei den Abrechnungen gegenüber der D. -Versicherung und der Beihilfestelle spiegelte die\nEhefrau des Patienten S. ‒ als dessen Vertreterin ‒ im Einvernehmen\nmit der Angeklagten jeweils unter Vorlage manipulierter Leistungsnachweise den\nEinsatz ausreichend qualifizierten Personals vor. Die entsprechend irrenden Mitarbeiter der Krankenkasse und der Beihilfestelle brachten die Erstattungsbeträge\nzur Auszahlung. Das Landgericht hat angenommen, dass der D. und dem\nbeihilfepflichtigen Land Nordrhein-Westfalen jeweils ein Schaden in Höhe der erstatteten Beträge entstanden ist, die über die Grundpflege hinausgingen.\n\n5 b) Diese Schadensberechnung ist nicht zu beanstanden.\n\n6 aa) Die D. war ausweislich der erteilten Kostenzusage ihrem\nVersicherungsnehmer S. gegenüber nur zur Übernahme derjenigen\n\nKosten für die häusliche Pflege vertraglich verpflichtet, die durch besonders qualifizierte Pflegekräfte erbracht worden waren. Diese Voraussetzungen waren\nnicht erfüllt. Sie ist daher durch ihre Zahlungen nicht von einem bestehenden\nAnspruch frei geworden. Darüber hinaus stellten die von dem Pflegedienst der\nAngeklagten erbrachten Leistungen aufgrund der eklatanten Minderqualifikation\ndes eingesetzten Personals auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine\nvollständig wertlose Leistung dar. Denn eine hinreichende Versorgung konnte bei\ndem tracheostomierten Patienten S. nur erfolgen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügten (vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170 Rn. 31 mwN\n[zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung]).\n\n7 bb) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen\nzahlte die Beihilfe an den Patienten S. aus, obwohl diesem nach der\nVerordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 in der jeweils gültigen\nFassung (Beihilfeverordnung NRW – BVO NRW) kein Beihilfeanspruch zustand.\nDenn nach § 5a Abs. 1 Satz 2 BVO NRW i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 SGB XI\nist auch insoweit der Einsatz geeigneter Pflegekräfte erforderlich, wobei dem mit\nder privaten Krankenversicherung abgeschlossenen Versorgungsvertrag eine\nmaßgebende Bedeutung zukommt.\n\n8 2. Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Betrugstaten bezogen auf eine Rechnung des Pflegedienstes mit Blick auf die Schädigung der\nKrankenversicherung D. einerseits und des Landes Nordrhein-Westfalen\nandererseits in den den Patienten S. betreffenden Fällen ist rechtlich\nbedenklich. Denn die Angeklagte erstellte selbst jeweils nur eine falsche Abrechnung, die dann von ihrer Mittäterin an die beiden Geschädigten weitergeleitet\n\nwurde. Für die Beurteilung der Konkurrenzen kommt es jedoch allein auf den von\nder Angeklagten erbrachten individuellen Tatbeitrag an (vgl. BGH, Beschluss\nvom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306 mwN). Der Senat kann aber\nmit Sicherheit ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Eine\nÄnderung des Konkurrenzverhältnisses lässt in aller Regel – so auch hier – den\nUnrechts- und Schuldgehalt unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004\n– 2 BvR 2251/03; BGH, Urteil vom 5. April 2017 – 2 StR 40/16, wistra 2017, 405;\nUrteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05; jeweils mwN).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 06.06.2019 ‒ 35 Js 99/16 II 10 KLs 5/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/4-str-668-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BVO NRW","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/4-str-668-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.944922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-23/4-str-668-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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