{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR75.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"2 StR 75/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 75/20\nvom\n23. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR75.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. März 2019 wird\n\na) das Urteil dahingehend neu gefasst, dass eingezogen werden\n\n– 33,03 g Amphetamin, 75,12 g Amphetaminpaste, 16,52 g\nMarihuana, 6 Ecstasy Tabletten, 5.276 g Amphetamin\nbzw. Amphetaminpaste, 1.166 g Marihuana und 606\nEcstasy Tabletten\n\n– ein USB-Stick, eine Speicherkarte, Umschläge und zwei\nFestplatten gemäß B 1 des Sicherstellungsprotokolls\n\n– ein PC im Karton, ein PC HP, ein Etikettendrucker, eine\nFestplatte, eine SIM-Karte, ein PC gemäß B 3 des\nSicherstellungsprotokolls\n\n– eine Festplatte, Benzin, zwei Waagen, Verpackungen,\nAtemmaske, zwei Scheren, drei Handschuhe, Briefmarken, Folie, Adressaufkleber, Briefumschläge, Backblech,\nMesser und Löffel, gebrauchtes Verpackungsmaterial,\nMischstoffe und ein Vakuumiergerät gemäß B 4 des Sicherstellungsprotokolls\n\n– eine USB-Festplatte, ein Notebook und eine Festplatte\ngemäß B 5 des Sicherstellungsprotokolls\n\nb) festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.\n\n2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie im\nDurchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufgeführte Gegenstände eingezogen. Als Wert von Taterträgen hat es die Einziehung eines Betrags von\n70.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen und formellen Rechts rügt, führt zu einer Klarstellung der Einziehungsanordnung und zur Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n2 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehung\nvon Taterträgen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 2. Dagegen bedarf die im Urteil ausgesprochene Einziehung sichergestellter Gegenstände der Klarstellung. Einzuziehende Gegenstände müssen so\ngenau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel\nnicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch dann nicht,\nwenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann. So\nliegt der Fall hier. Sowohl die einzuziehenden Betäubungsmittel als auch die im\nDurchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufgeführten Gegenstände hat\ndas Landgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen bezeichnet.\n\n4 3. Darüber hinaus war das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass\ndie Verfahrensdauer unangemessen war. Im Rahmen der – mehrfach missglückten – Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist es zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von ca. acht Monaten gekommen. Da dem\nsich nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch die überschaubare Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sind, war es als\n\nKompensation ausreichend, die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die\nVerfahrensdauer unangemessen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008\n– GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 235).\n\nVRiBGH Dr. Franke ist Appl RiBGH Zeng ist wegen\nwegen Urlaubs an der Krankheit an der Unter-Unterschrift gehindert. schrift gehindert.\n\nAppl Appl\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 08.03.2019 - 901 Js 15/17 69 KLs 22/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/2-str-75-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/2-str-75-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.813125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-23/2-str-75-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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