{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-09-23_2_StR_393_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR393.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"2 StR 393/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 393/19\nvom\n23. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR393.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) cc), 1. b) aa) und 3. auf dessen Antrag – und der\nBeschwerdeführer am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog\n§ 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und E. wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2019\n\na) soweit es den Angeklagten B. betrifft,\n\naa) im Strafausspruch,\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung von „elf Briefmarkenrollen in einem Gesamtwert von 1.520 €“,\n\ncc) im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.830 €, sowie\n\ndd) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungs- und Dopingmittel\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nb) soweit es die Angeklagte E. betrifft,\n\naa) im Ausspruch über die erweiterte Einziehung von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung des 500-\nEuro-Scheins mit der Seriennummer X00032815631 und\ndes 50-Euro-Scheins mit der Seriennummer\nWA7116471775 sowie die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 150 € angeordnet wird, sowie\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungs- und Dopingmittel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge, mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie\nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln unter Auflösung der im Urteil des\nAmtsgerichts Offenbach am Main vom 26. Februar 2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die in diesem Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aufrechterhalten und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagte\nE. hat es wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n2 Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 I. Revision des Angeklagten B.\n\n4 1. Der Einzelstrafausspruch und die Anordnung der Einziehung von\nelf Briefmarkenrollen in einem Gesamtwert von 1.520 € haben keinen Bestand,\nweil das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht\nbedacht hat. Die Einziehung der Briefmarkenrollen hat das Landgericht ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1 StGB aF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser\nVorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018\n‒ 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ‒ 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April\n2017 ‒ 4 StR 129/17). Das Landgericht hat indes den Wert der eingezogenen\nBriefmarken bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze\n\nzu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n5 2. Der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 19.830 € hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n6 a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es\ngrundsätzlich Aufgabe des Angeklagten B. war, die an den Paketshop „Einkaufskiosk“ in O. gerichteten und für den fiktiven Adressaten\n„ Be. “ bestimmten Hermes-Bargeld-Briefsendungen, mit denen die gesondert Verfolgten K. und Ei. Dopingmittellieferungen bezahlten, abzuholen. Nach den Feststellungen wurde aber nur eine einzige Bargeldsendung mit\n2.340 € von K. an diese Adresse geschickt (Fall 1a der Urteilsgründe). Dass\nder Angeklagte B. diese Sendung, deren Eingang der gesondert Verfolgte\nA. per E-Mail bestätigte, auch tatsächlich abgeholt hat, ist dagegen nicht\nfestgestellt.\n\n7 Drei weitere Bargeldsendungen mit 5.000 €, 5.200 € und 3.200 € von Ei.\nwaren hingegen an den gesondert Verfolgten „ A. alias\nBe. “ über zwei Paketshops in M. adressiert (Fälle 1c und 1d der Urteilsgründe). Zu zwei weiteren Dopingmittellieferungen zum Preis von 840 € und\n3.250 € ist lediglich festgestellt, dass die Bezahlung durch Ei. „in bar per\nHermes-Sendung“ erfolgen sollte, ohne dass den Urteilsgründen Adresse und\nEmpfänger zu entnehmen wäre (Fälle 1e und 1f der Urteilsgründe).\n\n8 Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte B. – wie die Strafkammer\nder Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt hat – sämtliche Bargeldsendungen in Empfang genommen und damit das darin enthaltene Bargeld im Gesamtbetrag von 19.830 € im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB erlangt hat. Zu\nder Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Angeklagte an den\nvon A. vereinnahmten Bargeldsendungen partizipiert hat, verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht.\n\n9 b) Der Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungs- und\nDopingmittel kann nicht bestehen bleiben.\n\n10 Die Einziehung der im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten B. am 25. November 2016 sichergestellten Betäubungs- und Dopingmittel ist zwar gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Anti-DopG i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB aF grundsätzlich zulässig, aber im Einzelnen anhand der Urteilsgründe nicht durchgehend nachvollziehbar. So bestehen zu den\nin den Urteilsgründen aufgeführten Zahlen- und Mengenangaben Diskrepanzen.\nAufgrund dieser Unklarheiten, die auch eine Konkretisierung des Einziehungsausspruchs durch den Senat ausschließen, ist dieser insgesamt aufzuheben.\n\n11 3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Folgendes zu beachten haben:\n\n12 a) Bei der Einziehung der Briefmarkenrollen als Tatwerkzeuge gemäß\n§ 74 Abs. 1 StGB aF („können“) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ‒ 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994\n‒ 4 StR 718/93).\n\n13 b) Sowohl die verfahrensgegenständliche Tat als auch zwei der drei vom\nAmtsgericht Offenbach am Main im Urteil vom 26. Februar 2018 abgeurteilten\n\nTaten wurden vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht\nFrankfurt am Main vom 4. Juli 2017 verübt. Letztgenannte sind damit im Grundsatz ebenfalls gesamtstrafenfähig und entfalteten Zäsurwirkung. Etwas anderes\nwürde gelten, wenn – was anhand der Urteilsgründe nicht überprüfbar ist – der\nvom Amtsgericht Frankfurt am Main abgeurteilte „schwere Diebstahl“ seinerseits\nvor einer der zahlreichen vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten\nB. begangen worden wäre.\n\n14 II. Revision der Angeklagten E.\n\n15 1. Die auf § 33 Satz 2 BtMG und § 5 Satz 2 AntiDopG i.V.m. § 73a Abs. 1\ngestützte Anordnung „der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von\n700 €“ kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben und war analog § 354 Abs. 1 StPO wie tenoriert abzuändern.\n\n16 2. Der Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungs- und\nDopingmittel kann nicht bestehen bleiben.\n\n17 Die Einziehung der im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten E. am 18. Oktober 2017 sichergestellten Betäubungs- und Dopingmittel ist zwar gemäß § 33 Satz 1 BtMG und § 5 Satz 1 AntiDopG i.V.m. § 74\nAbs. 2 StGB grundsätzlich zulässig, aber im Einzelnen anhand der Urteilsgründe\nnicht durchgehend nachvollziehbar. Auch insoweit bestehen zu den in den Urteilsgründen aufgeführten Zahlen- und Mengenangaben Diskrepanzen. Aufgrund\n\ndieser Unklarheiten, die auch eine Konkretisierung des Einziehungsausspruchs\ndurch den Senat ausschließen, ist dieser insgesamt aufzuheben.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nDarmstadt, LG, 14.03.2019 - 900 Js 20149/17 4 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/2-str-393-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"AntiDopG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-23/2-str-393-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.741792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-23/2-str-393-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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