{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-07-23_1_StR_351_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR351.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-07-23","aktenzeichen":"1 StR 351/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 351/19\n\nvom\n23. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: Betruges u.a.\nzu 3.: Steuerhinterziehung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR351.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 2018 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Dr. P. und A. jeweils dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen B.II.1.b.,\nB.III.2. und B.III.3. der Urteilsgründe (Dr. P. ) sowie für die\nin den Fällen B.II.1.b., B.II.2.a. (Umsatzsteuerhinterziehungen August und September 2014) und B.III.2. der Urteilsgründe (A. ) verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. P. wegen Betruges in zwei\nFällen, Nötigung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten A. hat\nes wegen Betruges, Nötigung, Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in\neinem Fall beim Versuch blieb, und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-\n\nteilt. Gegen den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung\nmehrerer Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Anrechnungsentscheidung für erbrachte Schadenswiedergutmachungszahlungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2\nStPO). Die mit der Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten Dr. P. und A. führen jeweils zur Ergänzung der Tagessatzhöhe\nin den Fällen, in denen das Landgericht Einzelgeldstrafen verhängt hat; im Übrigen sind auch diese Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Das Landgericht hat es hinsichtlich der Fälle, in denen es die Angeklagten Dr. P. und A. zu Einzelgeldstrafen verurteilt hat, versäumt, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR\n441/19 Rn. 2).\n\nZur Vermeidung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO jeweils auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2\nSatz 3 StGB) selbst fest.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 28.11.2018 - 110 Js 708/16 113 Js 1092/15 119KLs 9/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-23/1-str-351-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-23/1-str-351-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.525289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-23/1-str-351-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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