{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620UXZR139.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-06-23","aktenzeichen":"X ZR 139/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 139/18 Verkündet am:\n23. Juni 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:230620UXZR139.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter\nHoffmann, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 26. April 2018 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 05 650 (Streitpatents), das am 11. Februar 1999 angemeldet worden ist und einen Trägerbalken für den Bodenaufbau von Lastfahrzeugen betrifft. Patentanspruch 1, auf\nden vierzehn weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:\n\nTrägerbalken (10.1; 10.2) für den Bodenaufbau von Lastfahrzeugen, der im\nQuerschnitt im Wesentlichen rechteckig ist und wenigstens in den vertikalen\nWangenbereichen aus Holz, insbesondere geschichtetem Sperrholz mit vertikal\nverlaufenden Leimschichten, besteht und wenigstens in den Bereichen, an denen der Trägerbalken über Schraubverbindungen mit Fahrgestellteilen (20) zu\nverbinden ist, metallene Verstärkungen aufweist, die in den Querschnitt des\nTrägerbalkens eingebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerbalken (10.1; 10.2) einen aus Holz, insbesondere aus Sperrholz mit vertikal verlaufenden Leimschichten (11.1, ..., 11.n) oder aus einem gleichwertigen Holzwerkstoff in Vollholzbauweise, bestehenden zentralen Querschnittsbereich (1) aufweist und dass das metallene Verstärkungsteil als U-förmige Spange (3) ausgebildet ist, deren Bodenteil (13), das den U-Quersteg bildet, in eine Ausnehmung (4) an der Sohle des Trägerbalkens über dessen gesamte Breite bündig\neingelassen ist.\n\n2 Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei weder ausführbar offenbart noch patentfähig. Die Beklagte hat das\nStreitpatent in der erteilten Fassung und mit acht Hilfsanträgen in geänderten\nFassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit den erstinstanzlichen Anträgen und drei weiteren Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Trägerbalken für den Bodenaufbau\nvon Lastfahrzeugen.\n\n6 1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wurden für den genannten Zweck im Stand der Technik Trägerbalken eingesetzt, bei denen zwei\nHolzwangen durch zwei spiegelbildlich angeordnete, im Querschnitt U-förmige\nMetallprofile miteinander verbunden waren und der Hohlraum zwischen den\nWangenteilen ausgeschäumt wurde. Ferner seien trapezförmige Verstärkungsteile in das untere Klammerteil eingelegt und verschweißt worden (Sp. 1\nZ. 14 ff.). Die Herstellung solcher Trägerbalken sei aufwändig und teuer, zumal\neine Herstellung in der endgültigen Länge erfolgen müsse und eine Lagerhaltung bereits weitgehend fertiggestellter Trägerbalken nicht möglich sei (Sp. 1\nZ. 25 ff.).\n\n7 Aus dem deutschen Patent 39 37 369 (Ni2) sei eine Bodenplatte mit\nQuerträgern aus zwei gegenüberliegenden Metallprofilen bekannt, die an der\nOber- und Unterseite abgeflacht seien und mit nichtmetallischen Zwischenstücken, vorzugsweise aus verleimtem Schichtholz, miteinander verbunden würden. Bei diesen Querträgern sei von Nachteil, dass die Metallprofile in die verbindenden Zwischenstücke eingearbeitet und dort verankert werden müssten,\num eine kraftübertragende Wirkung zuzulassen. Eine Verschraubung an der\nUnterseite erfordere außerdem eine besondere, kostenträchtige Gestaltung des\nProfils (Sp. 1 Z. 31 ff.).\n\n8 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen Trägerbalken bereitzustellen, der weniger aufwändig in der Fertigung ist, eine vereinfachte Lagerhaltung erlaubt und dennoch eine hohe Biegeund Verwindungssteifigkeit hat (Sp. 1 Z. 66 ff.).\n\n9 3. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in der erteilten\nFassung von Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie\nfolgt gliedern lassen:\n\n1.1 Trägerbalken (10.1; 10.2) für den Bodenaufbau von Lastfahrzeugen,\n\n1.2 der im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ist und\n\n1.3 wenigstens in den vertikalen Wangenbereichen aus Holz\nbesteht,\n\n1.3.1 insbesondere aus geschichtetem Sperrholz mit vertikal verlaufenden Leimschichten,\n\n1.4 und wenigstens in den Bereichen, an denen der Trägerbalken über Schraubverbindungen mit Fahrgestellteilen (20) zu\nverbinden ist, metallene Verstärkungen aufweist,\n\n1.4.1 die in den Querschnitt des Trägerbalkens eingebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass\n\n1.5 der Trägerbalken (10.1; 10.2) einen aus Holz, bestehenden\nzentralen Querschnittsbereich (1) aufweist,\n\n1.5.1 insbesondere aus Sperrholz mit vertikal verlaufenden\nLeimschichten (11.1, ..., 11.n) oder aus einem\ngleichwertigen Holzwerkstoff in Vollholzbauweise,\n\n1.4.2 und dass das metallene Verstärkungsteil als U-förmige\nSpange (3) ausgebildet ist, deren Bodenteil (13), das den\nU-Quersteg bildet, in eine Ausnehmung (4) an der Sohle\ndes Trägerbalkens über dessen gesamte Breite bündig eingelassen ist.\n\n10 4. Patentanspruch 12 schlägt sinngemäß ein Bodenmodul aus einer\nBodenplatte, einer parallel dazu liegenden zweiten Platte und dazwischen angeordneten Bodenträgern nach Anspruch 1 vor, Patentanspruch 15 den Aufbau\neines Lastfahrzeugs, das mit einem Bodenmodul nach Anspruch 12 ausgestattet ist.\n\n11 Der Gegenstand dieser Ansprüche ist im vorliegenden Zusammenhang\nnicht anders zu beurteilen als der Gegenstand von Patentanspruch 1.\n\n12 5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.\n\n13 a) Aus Merkmal 1.2, nach dem der Trägerbalken einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, ergibt sich, dass Abweichungen von\neiner idealen Rechteckform in gewissen Grenzen möglich sind.\n\n14 Dies entspricht auch den Ausführungen in der Beschreibung. Danach\nsollen von der Rechteckkonfiguration abweichende Querschnitte nicht ausgeschlossen sein (Sp. 3 Z. 43-46).\n\n15 Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu Merkmal 1.2. Dem\nMerkmal ist zwar zu entnehmen, dass der Querschnitt nicht jede beliebige Form\naufweisen, sondern sich nicht allzu weit von einer Rechteckform entfernen darf.\nQuerschnitte, die von einer idealen Rechteckform nur durch einzelne Vorsprünge oder Einbuchtungen oder durch geringfügige Unterschiede zwischen der\nBreite der Ober- und der Unterkante abweichen, etwa im Sinne der in der\nStreitpatentschrift erwähnten Trapezform (S. 3 Z. 46), können aber noch als im\nWesentlichen rechteckig anzusehen sein.\n\n16 Welche konkreten Ausgestaltungen danach das Merkmal 1.2 verwirklichen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang nicht der abschließenden Entscheidung.\n\n17 b) Merkmal 1.3, wonach jedenfalls die vertikalen Außenseiten des\nTrägerbalkens aus Holz bestehen müssen, ist zu entnehmen, dass die horizontalen Außenseiten auch aus anderen Materialien bestehen können.\n\n18 Die Art und Beschaffenheit des an den vertikalen Außenseiten einzusetzenden Holzes sowie weitere Einzelheiten, wie z.B. eine notwendige Behandlung des Holzes, lässt das Merkmal hingegen offen. Merkmal 1.3.1 führt geschichtetes Sperrholz mit vertikal verlaufenden Leimschichten lediglich beispielhaft an.\n\n19 c) Aus der Festlegung in Merkmal 1.4, wonach in den Bereichen, an\ndenen der Trägerbalken mit Teilen des Fahrgestells zu verbinden ist, metallene\nVerstärkungen vorhanden sein müssen, ergeben sich keine näheren Vorgaben\nfür die Ausgestaltung der betreffenden Verstärkungen.\n\n20 d) Merkmal 1.4.2 bestimmt demgegenüber, dass das metallene Verstärkungsteil als U-förmige Spange (3) mit einem Bodenteil (13) ausgestaltet ist.\nEin Ausführungsbeispiel dafür ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2\ndargestellt.\n\n21 Nach den darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung besteht\ndie U-förmige Spange zum einen aus den Seitenteilen (61, 62), zum anderen\naus dem Bodenteil (13), das den U-Quersteg bildet (Sp. 3 Z. 56-63). Der die\nbeiden Seitenteile ebenfalls zu einer U-förmigen Spange verbindende Quersteg\n(26) an der Oberseite des Trägerbalkens hat in Patentanspruch 1 hingegen keinen Niederschlag gefunden. Er ist, wie an anderer Stelle der Beschreibung\nausgeführt wird, optional (Sp. 4 Z. 52-59).\n\n22 e) Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das metallene\nVerstärkungsteil im Sinne von Merkmal 1.4.2 nicht mit der metallenen Verstärkung im Sinne von Merkmal 1.4 identisch ist, sondern einen Bestandteil derselben bilden kann und nur dann identisch ist, wenn die metallene Verstärkung\nausschließlich aus den in Merkmal 1.4.2 genannten Seitenteilen (61, 62) und\ndem Bodenteil (13) besteht.\n\n23 Ob das zutrifft, kann der Senat aber offenlassen. Auch wenn man zugunsten der Beklagten von dieser engeren Auslegung ausgeht, ändert das\nnichts an der noch zu erörternden mangelnden Patentfähigkeit.\n\n24 Ausgehend von diesem engen Verständnis gelten die Vorgaben aus\nMerkmal 1.4.1 für alle Bestandteile der in den Bereichen der Verbindung des\nTrägerbalkens mit Fahrgestellteilen vorgesehenen Verstärkungen. So muss\nzum Beispiel auch der Quersteg (26) in den Querschnitt des Trägerbalkens eingebracht sein.\n\n25 f) Für metallene Verstärkungen in anderen Bereichen - die nach\nMerkmal 1.4 vorhanden sein können, aber nicht erforderlich sind - gelten die\nVorgaben aus den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 nicht. Auch für solche Verstärkungen gilt aber die allgemeine Vorgabe aus Merkmal 1.2, dass der Querschnitt des Trägerbalkens insgesamt, also einschließlich von Verstärkungen, im\nWesentlichen rechteckig sein muss.\n\n26 g) Eine bündige Einbringung ist in Patentanspruch 1 nur für das Bodenteil (13) vorgesehen, und zwar in Merkmal 1.4.2. Für die übrigen Bestandteile der Verstärkung lässt Merkmal 1.4.1 demgegenüber auch auf der Grundlage\nder oben aufgezeigten engeren Auslegung die Möglichkeit einer anders gestalteten Einbringung offen, etwa dergestalt, dass die Seitenteile mit einem Teil\nihrer Materialstärke aus dem Querschnitt herausragen oder so tief eingebracht\nsind, dass es zu einer Verjüngung des Querschnitts kommt. Die Grenze für solche Ausgestaltungen definiert wiederum Merkmal 1.2.\n\n27 Ausgeschlossen sind danach Ausgestaltungen, bei denen metallene Teile an den Trägerbalken angelegt werden, ohne in dessen Querschnitt einzugreifen.\n\n28 Ebenfalls nicht von Merkmal 1.4.1 erfasst sind bei diesem Verständnis\nAusgestaltungen, bei denen die metallene Verstärkung beidseitig vom Holzprofil\numgeben ist. Im Sinne des Streitpatents in den Querschnitt eingebracht ist die\nVerstärkung nur dann, wenn sie an dessen äußerem Rand liegt. Anderenfalls\nkönnte das Bodenteil (13) der U-förmigen Spange nicht über die gesamte Breite\ndes Trägerbalkens bündig eingelassen sein, wie dies Merkmal 1.4.2 vorsieht.\n\n29 h) Aus Merkmal 1.5 ergibt sich, dass der Trägerbalken in seinem\nzentralen Querschnittsbereich durchgehend aus einem Holzwerkstoff bestehen\nmuss.\n\n30 Damit sind Konstruktionen ausgeschlossen, bei denen ein aus Holz bestehendes Hohlprofil eingesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob dieses\ninnen mit Schaum oder sonstigen Materialien ausgefüllt ist oder leer bleibt.\n\n31 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n32 Der Gegenstand des Streitpatents beruhe in der erteilten Fassung ausgehend von Ni2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n33 Der Fachmann entnehme Ni2 als wesentliche erfinderische Idee, dass\ndie Dicke der bisher verwendeten Querträger aus Holz ohne Einbuße an Biegeund Knickfestigkeit vermindert werden könne, wenn an der Ober- und der Unterseite Metallprofile zur Armierung verwendet würden. Die in Ni2 offenbarten\nAusführungsbeispiele beträfen zwar vorteilhafte Weiterbildungen eines Hohlprofils. Die allgemeine Lehre der Ni2 sei aber nicht hierauf beschränkt.\n\n34 Ausgehend von Ni2 werde der Fachmann auch bei einer Ausführung als\nVollholzbalken die erfindungsgemäßen Metallprofile nicht weglassen. Denn erst\n\ndiese erlaubten die Verringerung der Dicke des Querträgers, die der Ni2 als\nAufgabe zugrunde liege.\n\n35 Die Verwendung eines Vollprofils stehe der in Ni2 angestrebten Isolierwirkung nicht in einer Weise entgegen, dass ein Fachmann ein solches Vollprofil nicht erwägen würde. So sehe etwa ein Ausführungsbeispiel durchgehende\nmetallene Verstärkungen an den Seiten vor, und zwar unter bewusster Inkaufnahme einer dadurch verminderten Isolation. Auch sehe Ni2 Holz als guten Isolator an und weise darauf hin, dass aus Holz gefertigte, auf den Querträgern\nbefestigte Flachplatten eine ausreichende Isolation bewirkten.\n\n36 Ni2 sehe zwar unter anderem vor, dass die metallenen U-Profile in die\nZwischenstücke hineinragten. Alternativ werde aber eine andere Befestigung\ngenannt. Darunter könne der Fachmann auch ein Umfassen der übrigen, im\nWesentlichen rechteckigen Konstruktion verstehen. Schon aufgrund der geringen Stärke des Materials der metallischen U-Profile führe das dazu, dass die\nmetallischen Verstärkungen in den im wesentlichen rechteckigen Querschnitt\neingebracht seien.\n\n37 Die nach unten weisende Fläche des unteren U-förmigen Metallprofils in\nNi2 entspreche dem Bodenteil des Streitpatents. Ni2 zeige auch eine bündige\nEinlassung desselben im Sinne des Merkmals 1.4.2. Denn Figur 2 der Ni2 zeige\neine Ausführung, bei der die beiden Metallprofile nicht bis zu den stirnseitigen\nRändern der Querträger reichten. Solle die obere Flachplatte dabei im Sinne\neiner notwendigen dauerhaften und festen Verbindung in ihrer gesamten Breite\nauf dem Querträger liegen, könne das nur so bewerkstelligt werden, dass die\nMetallprofile bündig eingelassen seien.\n\n38 Die nach den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zusätzlich vorgesehenen Merkmale seien durch Ni2 ebenfalls nahegelegt. Die nach\nden erstinstanzlichen Hilfsanträgen 3 und 4 zusätzlich vorgesehenen Merkmale\nseien in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart.\n\n39 III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n40 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand des Streitpatents\nin der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen.\n\n41 Dabei kann offenbleiben, ob der Gegenstand des von Patentanspruch 1\nvollständig offenbart war. Er war dem Fachmann ausgehend von Ni2 jedenfalls\nnahegelegt.\n\n42 a) Ni2 offenbart eine wärmeisolierende Bodenplatte, die insbesondere für den Aufbau von Lastfahrzeugen bestimmt ist.\n\n43 In Ni2 wird als Nachteil bekannter wärmeisolierender Bodenplatten deren\nverhältnismäßig große Bauhöhe angegeben. Zur deren Verringerung wird vorgeschlagen, die Querträger so zu gestalten, dass sie integriert in der Bodenplatte liegen und diese mit den Wandungen eine selbsttragende Einheit bildet\n(Sp. 1 Z. 45-56).\n\n44 Nach den einleitenden Ausführungen können die Querträger als Volloder Hohlprofile gestaltet sein und jeweils verschiedene Werkstoffe aufweisen.\nAls bevorzugt wird ein Aufbau aus zwei aufrechtstehenden Zwischenstücken\nbezeichnet, in die von oben und unten spiegelbildlich die Schenkel von metallenen U-Profilen hineinragen. Die Querstege der U-Schenkel und die Abschlusskanten der Zwischenstücke bilden die Auflage für Flachplatten (Sp. 1 Z. 60 bis\nSp. 2 Z. 3). Als bevorzugtes Material für die Zwischenstücke wird verleimtes\nSchichtholz angeführt (Sp. 2 Z. 20-22). In hoch belasteten Bereichen könnten\nbei Bedarf Metallprofile seitlich an den Zwischenstücken angebracht werden.\nDie hierdurch entstehende Wärmeübertragungsstrecke wird in Kauf genommen,\nda in diesen Fällen die Flachplatten im Wesentlichen aus Holzwerkstoff bestünden und die Wärmeübertragungsstrecke deshalb nicht nach oben und unten\nKontakt finde (Sp. 2 Z. 27-37).\n\n45 Ein Ausführungsbeispiel ist in der Figur 1 dargestellt.\n\n46 Die Bodenplatte weist an der Oberseite ein Aluminiumblech (1) und eine\nSperrholzplatte (2) auf, die zusammen eine Flachplatte (23) bilden. Darunter\nsind Querträger (10, 10') angebracht, die jeweils aus zwei U-Profilen (9, 9') mit\nje einem Flachsteg (19, 19') und zwei Schenkeln (20, 20') sowie aus zwei Zwischenstücken (7, 7') bestehen (Sp. 4 Z. 10-42). Der Raum zwischen den Innenseiten der Flachplatten und den Außenseiten der Querträger ist mit einer\nSchaumschicht (3) gefüllt, die eine hohe Isolationsfähigkeit hat und zugleich zur\nVerwindungs- und Biegesteifigkeit beiträgt (Sp. 4 Z. 49-60). Der Raum zwischen den Zwischenstücken und den U-Profilen kann mit einer Schaumschicht\n(15) ausgefüllt werden; diese übernimmt keine tragende Funktion, wirkt aber\nisolierend und antikorrosiv (Sp. 2 Z. 59-64; Sp. 4 Z. 61-65). Bei Bedarf können\ndie Querträger (10) in besonders belasteten Bereichen durch seitlich mit den\nZwischenstücken verbundene Versteifungsbleche (16) verstärkt werden (Sp. 2\nZ. 27-37; Sp. 4 Z. 68 bis Sp. 5 Z. 6).\n\n47 Die Querträger können auch als Aufnahmevorrichtung für Befestigungsmittel dienen. So kann etwa der für Sattelauflieger vorgesehene Königszapfen\nmit einem Querträger ausreichend fest verschraubt werden (Sp. 2 Z. 68 bis\nSp. 3 Z. 12). In einigen Querträgern sind hierzu Widerlager (11) vorgesehen,\ndie aus quaderförmigen Stahlteilen bestehen, in den Zwischenraum zwischen\nden U-Schenkeln (20') eingebettet sind und Gewindebohrungen aufweisen\n(Sp. 5 Z. 14-38).\n\n48 b) Ob damit nur die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1 und 1.4 offenbart\nsind oder auch weitere Merkmale, kann offenbleiben. Denn der Fachmann war\nausgehend von Ni2 jedenfalls angeregt, den Merkmalen 1.4.1, 1.4.2 und 1.5\nentsprechende Gestaltungen zu erwägen. Das gilt auch unter Zugrundelegung\ndes oben erläuterten engen Verständnisses dieser Merkmale.\n\n49 aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts erschloss sich dem\nFachmann aus Ni2 die Erkenntnis, dass die als nachteilig empfundene Dicke\nvon allein aus Holz bestehenden Querträgern vermindert werden kann, indem\nan der Ober- und der Unterseite ein Metallprofil als Armierung angebracht wird.\nKonkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n50 bb) Ausgehend davon konnte der Fachmann der Ni2 jedenfalls als Anregung entnehmen, die ihm aus dem Stand der Technik bekannten Querträger\nmit im Querschnitt rechteckigem Vollprofil aus Holz (Sp. 1 Z. 5-8) auch für eine\nBodenplatte mit armierten Querträgern im Sinne der Ni2 zu verwenden.\n\n51 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Ni2 den Einsatz solcher Profile für\nwärmeisolierende Bodenplatten unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus den\nbereits erwähnten Ausführungen in Ni2, dass auch als Vollprofile in Betracht\nkommen, ergab sich für den mit der Aufgabe einer vereinfachten Fertigung und\nverbesserten Lagerhaltung betrauten Fachmann jedenfalls, dass er auf solche\nbekannten Werkstoffe zurückgreifen und dieses im notwendigen Umfang mit\n\nmetallenen Armierungen kann, wenn die Wärmeisolierung nicht im Vordergrund\nsteht.\n\n52 cc) Dem stehen die besondere Bedeutung der Isolationseigenschaften der Bodenplatte in Ni2 und die mit der Verwendung von armierten Vollholzprofilen eventuell verbundenen Nachteile in Bezug hierauf nicht entgegen.\n\n53 Ni2 enthält keine näheren Angaben zu insofern bedeutsamen Grenzwerten. Vielmehr sieht Ni2 in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, es seien\nstets Ausgewogenheit und Kompromisse zu beachten (Sp. 4 Z. 1-9). In anderem Zusammenhang wird darüber hinaus die Hinnahme gewisser Nachteile für\ndie Isolationseigenschaften vorgeschlagen (S. 2 Z. 33-34). Diese Ausführungen\nverdeutlichten dem Fachmann, dass es für die Konstruktion des Trägerbalkens\nund der Bodenplatte nicht unter allen Umständen auf die Erreichung eines einzelnen Ziels ankam, sondern dass die einzelnen Parameter und damit auch die\nIsolationseigenschaften je nach dem angestrebten Einsatzzweck in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind.\n\n54 Ferner ergab sich für den Fachmann auch ohne ausdrücklichen Hinweis,\ndass die Eigenschaften der Querträger nur einen der für die Isolationseigenschaften, die Festigkeit und das Gewicht der Bodenplatte maßgebenden Umstände bilden und daneben zahlreiche andere Faktoren von Bedeutung sind,\netwa die Konstruktion der zur Bodenplatte gehörenden Flachplatten, die Anzahl\nund der Abstand der Querträger sowie die Gestaltung der Zwischenräume auf\ndie gewünschten Eigenschaften der Bodenplatte.\n\n55 dd) Ausgehend hiervon lag es für den Fachmann auch nahe, die in\nNi2 offenbarten U-Profile so anzuordnen, dass sie seitlich anliegen bzw. an den\näußeren Seiten ganz oder teilweise eingebracht sind.\n\n56 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es für den Fachmann auf der Hand, dass die U-Profile bei Einsatz eines Vollprofils nicht zwingend in das Holz hineinragen müssen, sondern auch seitlich davon angebracht\n\nwerden können. Ausgehend davon stellt sich eine teilweise oder vollständige\nEinbringung in den Querschnitt als handwerkliche Maßnahme dar, zu deren\nVerwirklichung es keiner zusätzlichen Anregung bedarf.\n\n57 Einen Hinweis in diese Richtung gab zudem die Beschreibung von Ni2,\ndie neben einem Hineinragen der armierenden U-Profile in die hölzernen Zwischenstücke auch andere Arten der Befestigung erwähnt (S. 1 Z. 63-67).\n\n58 Darüber hinaus zeigt Ni2 eine Anbringung von metallenen Verstärkungen\nan den Außenseiten der Träger in Zusammenhang mit den Versteifungsblechen\n(16), die in besonders belasteten Bereichen als zusätzliche Maßnahme vorgesehen sind (S. 2 Z. 27-33; Sp. 4 Z. 68 bis Sp. 5 Z. 6).\n\n59 ee) Eine bündige Einlassung der metallenen Bauteile an der Unterseite des Querträgers ist schon in Ni2 gezeigt. Sie bietet sich schon deshalb an,\nweil sie ein flächiges Aufliegen des Querträgers auf einer darunter angeordneten Platte ermöglicht.\n\n60 Wenn der Fachmann der oben aufgezeigten Anregung folgend die Seitenschenkel der U-förmigen Profile im Randbereich anordnete, führte dies zugleich dazu, dass sich die bündig eingelassene Unterseite über die gesamte\nBreite des Trägers erstreckt, wie dies Merkmal 1.4.2 vorsieht.\n\n61 ff) Inwiefern hinsichtlich der weiteren Bestandteile der metallenen\nVerstärkung eine Einlassung sinnvoll ist, hing aus der Sicht des Fachmanns\nvon den Umständen des Einzelfalles ab. Mit Rücksicht auf die bereits erwähnte\nVielzahl von Einsatzzwecken, die daraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen auch an den Boden, die weiteren, disponiblen Faktoren für die Gesamtleistung der Konstruktion sowie die Umstände von Fertigung, Montage und Lagerung bot sich für den Fachmann dementsprechend auch die vollständige oder\nteilweise Einlassung aller weiteren oder auch nur einzelner weiterer Bauteile an.\n\n62\n\n2. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n63 a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand war dem Fachmann\nausgehend von Ni2 ebenfalls nahegelegt.\n\n64 aa) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um ein Merkmal 1.6 ergänzt werden, wonach der Trägerbalken zwischen den einzelnen metallenen\nVerstärkungen im Bereich der Verschraubung mit dem Fahrgestell oder zumindest zwischen einem dieser Bereiche und dem stirnseitigen Ende des Trägerbalkens frei von metallenen Verstärkungen ist.\n\n65 bb) Die Hinweise auf die Möglichkeit weiterer Verstärkungen an besonders belasteten Stellen (Ni2 Sp. 2 Z. 27-33 und Sp.4 Z. 68-Sp.5 Z. 6) gaben\ndem Fachmann Anlass, Verstärkungen aus Metall an allen Stellen einzusetzen,\nan denen ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Daraus ergab sich wiederum\ndie Anregung, bei entsprechend stabilem Ausgangsmaterial Verstärkungen\nnicht für die gesamte Länge des Balkens vorzusehen, sondern nur für diejenigen Bereiche, die voraussichtlich besonderen Belastungen unterliegen.\n\n66 b) Entsprechendes gilt für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 2, der vorsieht, dass der Trägerbalken zwischen den Bereichen mit Schraubverbindungen frei von Verstärkungen und Verstärkungsteilen\nist.\n\n67 c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n68 aa) Nach Hilfsantrag 3 soll der Trägerbalken einen ununterbrochen\naus Holz bestehenden zentralen Querschnittsbereich aufweisen.\n\n69 bb) Aus der Ni2 zu entnehmenden Anregung, anstelle der beiden hölzernen Zwischenstücke ein Vollholzprofil einzusetzen, ergab sich zugleich die\nAnregung, dieses aus einem ununterbrochenen Stück Holz anzufertigen.\n\n70 d) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n71 aa) Nach Hilfsantrag 4 sollen die Seitenteile nicht bündig in die vertikalen Wangen des Trägerbalkens eingelassen sein.\n\n72 bb) Ob diese Ausgestaltung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist, kann offenbleiben. Der Fachmann hatte ausgehend von Ni2\naus den oben aufgezeigten Gründen jedenfalls Anlass, sowohl eine bündige als\nauch eine nicht vollständig bündige Einlassung in Betracht zu ziehen.\n\n73 e) Für das nach Hilfsantrag 5 vorgesehene Merkmal, nach dem die\nSeitenteile der Spangen seitlich nach außen vorstehen, gilt nichts Anderes.\n\n74 f) Auch in Bezug auf Hilfsantrag 6 ergibt sich keine abweichende\nBeurteilung.\n\n75 aa) Hilfsantrag 6 sieht vor, dass das metallene Verstärkungsteil nach\nunten bündig mit der Unterseite des übrigen Trägerbalkens (10.1; 10.2) abschließt.\n\n76 bb) Dies führt, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht\nzu einer Beschränkung des verteidigten Gegenstands, weil eine solche Ausgestaltung bereits in Merkmal 1.4.2 vorgesehen ist.\n\n77 g) Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand ist ebenso wenig\npatentfähig.\n\n78 aa) Hilfsantrag 7 sieht als zusätzliches Merkmal vor, dass das Bodenteil (13) eine Gewindebohrung (24) für eine Verschraubung mit dem Fahrgestell\naufweist.\n\n79 bb) Dieses Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt\nhat, durch Ni2 ebenfalls nahegelegt.\n\n80 h) Für Hilfsantrag 8 gilt ebenfalls nichts Anderes.\n\n81 aa) Nach Hilfsantrag 8 soll die Dicke der Seitenteile (61, 62) der U-\nförmigen Spange (3) weniger als die Hälfte der Dicke des Bodenteiles (13) betragen.\n\n82 bb) Diese Ausgestaltung ist durch Ni2 ebenfalls nahegelegt.\n\n83 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts\nerfordert das Anbringen einer Gewindebohrung im Bodenteil eine gewisse Materialstärke, die im Bereich der Seitenteile nicht erforderlich ist. Angesichts dessen hatte der Fachmann Anlass, das Bodenteil entsprechend stärker auszugestalten. Die Einzelheiten bedurften in jedem Fall der Anpassung.\n\n84 i) Der mit Hilfsantrag 9 verteidigte Gegenstand ist im Ergebnis nicht\nanders zu beurteilen.\n\n85 aa) Nach Hilfsantrag 9 soll mit dem Hauptanspruch ein Bodenmodul\nmit den Merkmalen der erteilten Fassung von Patentanspruch 12 geschützt\nwerden.\n\n86 bb) Dies könnte, wie auch die Beklagte nicht verkennt, allenfalls im\nHinblick auf das US-Patent 1 201 893 (Ni8) zu einer abweichenden Beurteilung\nführen, nicht aber im Hinblick auf Ni2.\n\n87 j) Der mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n88 aa) Hilfsantrag 10 sieht eine Kombination der zusätzlichen Merkmale\naus den Hilfsanträgen 2, 3, 6 und 7 vor.\n\n89 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die genannten\nMerkmale auch in dieser Kombination aus den oben genannten Gründen durch\nNi2 nahegelegt.\n\n90 k) Auch der mit Hilfsantrag 11 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig.\n\n91 aa) Mit dem ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz gestellten\nHilfsantrag 11 wird Schutz für ein Bodenmodul mit den Merkmalen der erteilten\nFassung von Patentanspruch 12 und den zusätzlichen Merkmalen aus den\nHilfsanträgen 5 und 8 beansprucht.\n\n92 bb) Diese Merkmalskombination war aus den oben genannten Gründen ebenfalls durch Ni2 nahegelegt.\n\n93 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx\nist in Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\nBacher Rensen\n\nVorinstanzen:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 Ni 14/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/x-zr-139-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/x-zr-139-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.684869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-23/x-zr-139-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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