{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-06-23_XIII_ZB_67_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-06-23","aktenzeichen":"XIII ZB 67/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 67/19\nvom\n\n23. Juni 2020\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. Januar\n2019 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nDeggendorf vom 5. November 2018 den Betroffenen in der Zeit\nvom 20. November bis zum 27. November 2018 in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Regierung von\nNiederbayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am\n8. Februar 2018 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 12. April 2018\nlehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzulässig ab, weil der Betroffene bereits einen Asylantrag in Italien gestellt habe.\nZugleich wurde die Überstellung des Betroffenen nach Italien angeordnet.\n\n2 Nachdem ein Überstellungsversuch am 12. Oktober 2018 scheiterte, weil\nder Betroffene in der ihm zugeteilten Unterkunft nicht auffindbar war, ordnete\ndas Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am 5. November 2018\nÜberstellungshaft für die Dauer von bis zu sechs Wochen an. Gegen diesen\nBeschluss legte der Betroffene Beschwerde ein.\n\n3 Mit Schreiben vom 26. November 2018 beantragte die beteiligte Behörde, die Haft aufzuheben, weil nach einer Mitteilung des Bundesamts vom selben Tage keine Überstellung nach dem Dublin-Verfahren erfolgen könne, da\ndem Betroffenen bereits internationaler Schutz in Italien gewährt worden sei.\nDas Landgericht hob daraufhin am 27. November 2018 die Haftanordnung des\nAmtsgerichts auf. Noch am selben Tag wurde der Betroffene aus der Haft entlassen.\n\n4 Am 14. Januar 2019 wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen zurück. Mit der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in\nder Zeit vom 20. bis zum 27. November 2018 in seinen Rechten verletzt worden\nsei.\n\n5 II. Die nach der Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung des\n6 Rücküberstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung sei zulässig gewesen. Der Betroffene habe in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, von Italien nach Deutschland gereist zu sein und während der gesamten\nZeit in Italien keine Papiere gehabt zu haben. Daraus ergebe sich zusammen\nmit dem im Bescheid des Bundesamts vom 12. April 2018 festgestellten Vorliegen von EURODAC-Treffern ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass der Betroffene Italien vor Abschluss eines Asylverfahrens verlassen habe. Auch bei\nseiner Erstbefragung am 14. März 2018 habe er angegeben, in Italien von der\nPolizei kontrolliert worden zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben,\nder abgelehnt worden sei. Dass dem Betroffenen in Italien unter dem Aliasnamen A. B.\n(geboren 9. Juli 1995) Flüchtlingsschutz gewährt worden sei, sei der beteiligten\nBehörde erst am 26. November 2018 bekannt geworden. Die Haftentlassung\nsei daraufhin sofort eingeleitet worden. Falschangaben oder das Verschweigen\nmaßgeblicher Tatsachen durch den Betroffenen könnten der Beschwerde nicht\nzum Erfolg verhelfen. Die Angaben zur Haftdauer im Haftantrag genügten den\nAnforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG.\n\n7 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt.\n\n8 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dür-\n\nfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5;\nBeschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht.\n\n10 Im Antrag wird ausgeführt, die Abschiebung könne bis spätestens\n17. Dezember 2018 vollzogen werden, mithin innerhalb von sechs Wochen. Ein\nneuer Schubauftrag werde umgehend erteilt; da die antragstellende Behörde\neine hohe Zahl von Stornierungen habe, sei davon auszugehen, dass ein stornierter Überstellungstermin genutzt werden könne. Der mit der Überstellung\nverbundene Aufwand, insbesondere die zweiwöchige Anmeldefrist des Betroffenen in Italien und die Organisation einer Luftüberstellung durch die Polizei,\nrechtfertigten die Dauer der Haft.\n\n11 Damit liegt keine ausreichende Begründung für eine Haftdauer von sechs\nWochen vor. Für die Abschiebung des Betroffenen war keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen. Aufgrund der Ausführungen der beteiligten Behörde ist nicht\nnachvollziehbar, wieso dann trotz der nur zweiwöchigen Anmeldefrist und der\nAnnahme, einen stornierten Überstellungstermin nutzen zu können, für die\nOrganisation der Luftüberstellung des Betroffenen nach Italien sechs Wochen\nerforderlich sein sollten.\n\n12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 05.11.2018 - 408 XIV 726/18 B -\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 14.01.2019 - 12 T 147/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/xiii-zb-67-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/xiii-zb-67-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.323080+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-23/xiii-zb-67-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2020-06-23","dockets":["XIII ZB 67/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-06-23_XIII_ZB_67_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – XIII ZB 67/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/xiii-zb-67-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. Januar\n2019 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nDeggendorf vom 5. November 2018 den Betroffenen in der Zeit\nvom 20. November bis zum 27. November 2018 in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Regierung von\nNiederbayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/83","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"83","label":"§ 83 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:02:41.323080+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}