{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB103.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-06-23","aktenzeichen":"XIII ZB 103/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom\n\n23. Juni 2020\n\nXIII ZB 103/19\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB103.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2019 und der Beschluss\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2019\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am\n10. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Ihm\nwar bereits in Bulgarien auf seinen Asylantrag hin internationaler Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte deshalb den\nAsylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung\nnach Bulgarien an. Nachdem der Betroffene zunächst ausgereist war, reiste er\nam 19. Januar 2018 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren\nAsylantrag. Das Bundesamt lehnte auch diesen Asylantrag als unzulässig ab.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 14. Mai 2019\ngegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien bis\nzum 28. Juni 2019 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das\nLandgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens mit\nAblauf des 18. Juni 2019 ende. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts in\nseinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Der Anordnung habe insbesondere ein zulässiger Haftantrag\nder beteiligten Behörde zugrunde gelegen.\n\n5 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Haftanordnung\nhat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen\nHaftantrag gefehlt hat.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur\nnotwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG (st. Rspr.; s.\nnur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 7 mwN).\n\n7\n\nb) Die Ausführungen der beteiligten Behörde zur beantragten Dauer\nder Haft von sechseinhalb Wochen in ihrem Haftantrag genügen diesen Anforderungen nicht, da sie widersprüchlich sind.\n\n8 aa) Die beteiligte Behörde hat in ihrem Haftantrag zum einen angegeben, der Betroffene könne per Einzelflugmaßnahme ohne Flugsicherheitsbegleiter zurückgeführt werden, zum anderen hat sie ausgeführt, der Betroffene\nsei mit Sicherheits- und Arztbegleitung abzuschieben. Laut Haftantrag war der\nBetroffene nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.\n\n9 Weiter hat die beteiligte Behörde angegeben, die Erfassung und Bearbeitung der Flugbuchung benötige etwa vier Werktage, eine Übernahmeanfrage an\ndie bulgarischen Behörden dauere maximal zehn Tage und die Koordinierung\ndes Personals und der Einsatzfahrzeuge sei mit einer Vorlaufzeit von etwa drei\nWochen leistbar. Reisedokumente seien nicht vorhanden, könnten jedoch kurzfristig organisiert werden.\n\n10 bb) Diese Ausführungen der beteiligten Behörde zur beantragten\nHaftdauer sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche\nDauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).\n\n11 (1) Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann\nnicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine\nAuskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs\nWochen beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19,\njuris Rn. 9 mwN). Allerdings fehlt es hier bereits an nachvollziehbaren Angaben\ndazu, dass überhaupt ein Flug mit Sicherheitsbegleitung erforderlich war. Die\nim Haftantrag angegebene posttraumatische Belastungsstörung des strafrechtlich bis dahin nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen erklärt zwar die für\nerforderlich gehaltene Arztbegleitung, nicht aber eine Sicherheitsbegleitung.\n\n12 (2) Die Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag reichen\nauch im Übrigen nicht aus, um die beantragte Haftdauer von sechseinhalb Wochen zu erklären. Anhand der Angaben im Haftantrag bleibt offen, ob die beteiligte Behörde einen Flug mit oder ohne Sicherheitsbegleitung für erforderlich\nhielt. Da der Aufwand für die Koordinierung von Personal und Einsatzfahrzeugen für einen Flug mit Sicherheitsbegleitung höher ist als für einen Flug ohne\nSicherheitsbegleitung, ist trotz der Angaben zu den einzelnen Verfahrensschritten im Haftantrag die beantragte Haftdauer im Ergebnis nicht hinreichend erläutert.\n\n13 c) Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden.\n\n14 aa) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder der Haftrichter selbst die\nDurchführbarkeit der Abschiebung und die dafür erforderliche Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt, sofern der Betroffene zu den ergänzenden Angaben\npersönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB\n16/19, juris Rn. 12 mwN).\n\n15 bb) Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts hat die beteiligte Behörde\nim Beschwerdeverfahren dargelegt, dass aufgrund eines ärztlichen Attests vorsorglich eine Flugsicherheitsbegleitung und eine Arztbegleitung für den Flug\nvorgesehen seien. Außerdem hat sie die Notwendigkeit der beantragten Haftzeit von sechseinhalb Wochen genauer dargelegt. Allerdings hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, den Betroffenen hierzu nochmals persönlich anzuhören. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Heilung, die im Übrigen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre\n(vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 91/18, juris Rn. 12 mwN).\n\n16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 14.05.2019 - 90 XIV 157/19/B -\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 14.06.2019 - 23 T 270/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/xiii-zb-103-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/xiii-zb-103-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.255624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-23/xiii-zb-103-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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