{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620BSTB18.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-06-23","aktenzeichen":"StB 18/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 18/20\n\nvom\n23. Juni 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:230620BSTB18.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seiner Verteidiger am 23. Juni 2020 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2\nNr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2020 in der Fassung\ndes Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Mai 2020 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Angeklagte ist am 24. Juni 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 2019 (OGs 56/19) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe von Anfang Mai 2018 bis zu seiner Festnahme in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Vorgehensweise der Gesamtorganisation eine Führungsfunktion\nin der \"Partiya Karkerên Kurdistan\" (\"Arbeiterpartei Kurdistans\", im Folgenden:\nPKK) ausgeübt, indem er als hauptamtlicher Kader das PKK-Gebiet M. geleitet habe. Dadurch habe er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland\nbeteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211\n\nStGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129b Abs. 1\ni.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n2 Am 21. Oktober 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wegen\ndieses Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach\nmündlicher Haftprüfung hat der dort zuständige Strafsenat am 27. November\n2019 beschlossen, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe. Am gleichen Tag hat er das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 (AK 66/19) hat der\nSenat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 27. Februar 2020 begonnen und bisher\nan 18 Tagen stattgefunden. Ein weiterer Hauptverhandlungstermin war für den\n8. Juni 2020 vorgesehen. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt, wollte\ndas Oberlandesgericht an diesem Tag die seinerseits vorgesehenen Zeugenvernehmungen abschließen und in der Folge im Rahmen der Beweisaufnahme lediglich noch weitere Erkenntnisse aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie Urkundsbeweise erheben, die großteils dem\nSelbstleseverfahren überlassen werden sollten.\n\n3 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. April 2020 hat der Angeklagte\nsinngemäß die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag\nhat er insbesondere damit begründet, dass wegen der Haftbeschränkungen\ndurch Regelungen zur Einschränkung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie\nder Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit am 20. April 2020 in der Hauptverhandlung\nverkündetem Beschluss abgelehnt. Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten am 27. April 2020 eine Gegenvorstellung erhoben, mit der sie neben\nden bereits im Haftprüfungsantrag genannten Verhältnismäßigkeitserwägungen\n\ndie Fluchtgefahr insgesamt in Frage gestellt hat, da im Hinblick auf die Grenzschließungen im Zuge der Corona-Pandemie eine Flucht ins Ausland ausscheide. Eine mögliche Flucht wäre zudem mit der Gefahr einer Verschlechterung\ndes behandlungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Angeklagten verbunden, der dieser sich nicht aussetzen würde. Nachdem das Oberlandesgericht\nauf eine Bescheidung dieser Gegenvorstellung verzichtet hatte, hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich\nausdrücklich auch gegen die Haftfortdauer und damit gegen den Haftbefehl\nwendet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass im Hinblick auf die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Angeklagten die Fluchtgefahr nicht\n(mehr) vorliege, zumal er als Angehöriger einer durch das Covid-19-Virus besonders gefährdeten Patientengruppe bei einer Flucht mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko behaftet sei und sich zudem dem funktionierenden Gesundheitssystem in Deutschland entzöge.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Mai\n2020 nicht abgeholfen. Es hält die Voraussetzungen des Haftbefehls sowie diejenigen seines Vollzugs weiterhin für gegeben.\n\n5 II. Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, das sich gegen den Bestand des jedenfalls mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Mai 2020 aufrechterhaltenen\nHaftbefehls sowie hilfsweise gegen dessen Vollzug richtet, erweist sich als unbegründet.\n\n6 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last liegenden Tat weiterhin dringend verdächtig.\n\n7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom\n5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5 mwN)\nunterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende\nGericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet,\nist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu\nwürdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der\nFall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss\ndas Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über\ndas Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe\nvon Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom\n17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 42 ff.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle\nbislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer\numfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende\nBewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende\nDarlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren\nführt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.\n\n8 b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bishe-\n\nrigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der\nmitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, nämlich der PKK, wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen\nErmittlungsstandes in der oben aufgeführten Haftentscheidung ebenfalls bejaht\nhatte, nicht in Frage stellen. Auf die Gründe des angefochtenen Nichtabhilfebeschlusses sowie des Haftfortdauerbeschlusses vom 9. Januar 2020 (AK 66/19)\nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.\n\n9 2. Die im Haftbefehl genannten Haftgründe liegen weiterhin vor.\n\n10 a) Es besteht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\n\n11 Im Hinblick auf den haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwurf hat der Angeklagte für den Fall seiner Verurteilung - in Anbetracht des ihm angelasteten\nUmfangs seiner Tätigkeiten für die PKK - eine einen hohen Fluchtanreiz begründende empfindliche Strafe zu erwarten. Das Oberlandesgericht geht in seiner Nichtabhilfeentscheidung nach derzeitigem Verfahrensstand von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aus. Dies ist dem Angeklagten aus Verständigungsgesprächen auch bekannt. Im Übrigen ist hinsichtlich der gegebenen\nFluchtmöglichkeiten und der mangelnden beruflichen und sozialen Einbindung\ndes Angeklagten im Inland auf den Haftfortdauerbeschluss des Senats vom\n9. Januar 2020 (AK 66/19) zu verweisen, dessen Erwägungen fortgelten. Diese\nfür eine Fluchtgefahr sprechenden Gründe werden von den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Umständen nicht wesentlich entkräftet. Dass der\nAngeklagte nun bereits fast ein Jahr inhaftiert ist, was auf die ihm möglicherweise drohende bis zu dreijährige Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird, ändert\nhieran nichts. Selbst wenn das Tatgericht nicht doch - was rechtlich nicht ausgeschlossen ist - im vorgegebenen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eine\n\nhöhere Strafe verhängen wird, verbliebe bei der angedachten Freiheitstrafe ein\nnicht unerheblicher Strafrest, der zur Verbüßung anstünde. Die ambulant zu\nbehandelnden Beschwerden des an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Bluthochdruck leidenden Angeklagten, die nach dem medizinischen Gutachten der Justizvollzugsanstalt vom 25. März 2020 einer Verhandlungsfähigkeit nicht entgegenstehen, könnten sich bei einer Flucht zwar als beschwerlich erweisen, hindern eine solche jedoch nicht, zumal die vom Angeklagten eingenommenen Medikamente auch in anderen Ländern erhältlich sein\ndürften. Die wegen der Corona-Epidemie verhängten Grenzkontrollen jedenfalls\nzum europäischen Ausland werden zurzeit zurückgefahren. Die Ansteckungszahlen sind auch dort in einem Maße zurückgegangen, dass der Angeklagte,\nselbst wenn er einer höheren Risikogruppe angehört, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Ansteckung rechnen muss. Zudem wäre es dem Angeklagten, der mutmaßlich über Jahre hinweg in die Strukturen der PKK in\nDeutschland eingegliedert war, auch möglich, sich dem Fortgang des Strafverfahrens durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen.\n\n12 b) Erst recht ist aus den genannten Gründen auch bei der gebotenen\nrestriktiven Handhabung der Vorschrift (s. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n63. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112\nAbs. 3 StPO) gegeben.\n\n13 Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht\nwerden. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) erscheint\nnicht erfolgversprechend.\n\n14 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe.\n\n15 a) Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt nicht vor. Das Verfahren ist\nmit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden. Auch insoweit ist auf\ndie Ausführungen im Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 9. Januar 2020\nzu verweisen. Die Hauptverhandlung hat zeitnah zur Anklageerhebung am\n27. Februar 2020 begonnen. Seither ist jedenfalls ab Mai zweimal wöchentlich\nverhandelt worden. Das Oberlandesgericht wird sein Beweisprogramm demnächst abgearbeitet haben. Bereits für den 8. Juni 2020 war die letzte Zeugenvernehmung vorgesehen. Mit einem nicht allzu fernen Verfahrensabschluss ist\nmithin zu rechnen.\n\n16 b) Auch im Übrigen steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe. Weder die Erkrankung des Angeklagten noch die Einschränkungen im Vollzugsalltag, die zur Abwehr der Ansteckungsgefahren mit dem Covid-19-Virus durch die Justizvollzugsanstalt verhängt wurden, lassen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig erscheinen. Letztgenannte schränken ihn zwar in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit, die in der Haft ohnehin beschränkt sind, weiter\nein. Gleichwohl sind diese Maßnahmen, soweit sie als solche keiner rechtlichen\nBeanstandung unterliegen, hinzunehmen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führt die durch sie möglicherweise verbundene gesteigerte Haftempfindlichkeit nicht. Auch wenn seine Erkrankung den Angeklagten im Haftalltag belastet, so ist sie ausweislich des medizinischen Gutachtens der Justiz-\n\nvollzugsanstalt vom 25. März 2020 nicht sonderlich schwer und - wie sich aus\ndem von der Verteidigung vorgelegten Arztbrief des Anstaltsarztes vom 2. Juni\n2020 ergibt - in der Justizvollzugsanstalt behandelbar. Insbesondere bedarf es\nkeiner stationären Aufnahme in ein Krankenhaus.\n\nSchäfer Spaniol Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/stb-18-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/stb-18-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.083686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-23/stb-18-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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