{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620B3STR172.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-06-23","aktenzeichen":"3 StR 172/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 172/20\n\nvom\n23. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:230620B3STR172.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über\ndie Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat es\ndie Einziehung von insgesamt 112 Gegenständen angeordnet, die in fünf der\nUrteilsformel als Anlagen beigegebenen Sicherstellungsverzeichnissen im Einzelnen aufgelistet sind. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Dem landgerichtlichen Urteil sind - über die Bezeichnung der angewendeten Vorschriften §§ 73, 74 StGB hinaus - keinerlei Ausführungen zu den eingezogenen Gegenständen, deren rechtlicher Einordnung sowie einer etwaigen\nErmessensausübung zu entnehmen. Es bleibt insbesondere unklar, ob der Angeklagte einen oder mehrere der insgesamt sechs sichergestellten Computer\nzur Begehung der abgeurteilten Taten gebrauchte; ebenso, bei welchen der\nsichergestellten Gegenstände es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt.\nBei dieser Sachlage ist dem Revisionsgericht eine ordnungsgemäße Prüfung\ndes Ausspruchs über die Einziehung nicht möglich, so dass derselbe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben ist.\n\nSchäfer Spaniol Paul\n\nBerg Anstötz\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 05.12.2019 - 2090 Js 38978/17 14 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/3-str-172-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/3-str-172-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.051682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-23/3-str-172-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2020-06-23","dockets":["3 StR 172/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620B3STR172.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230620B3STR172.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – 3 StR 172/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-23/3-str-172-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über\ndie Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:38.051682+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}