{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-04-23_I_ZR_28_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420BIZR28.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"I ZR 28/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 28/19\n\nvom\n\n23. April 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420BIZR28.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen\nPohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2019 den Antrag der\n1\nKlägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats\ndes Kammergerichts vom 29. Januar 2019 beizuordnen, abgelehnt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen.\n\nMit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat der Senat die gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Beschluss vom\n12. September 2019 gerichtete Anhörungsrüge mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde sei die Anhörungsrüge mit dem Ziel, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts fortzuführen, objektiv sinnlos.\n\n3 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 hat die Klägerin Erinnerung gegen\nden Kostenansatz des Bundesgerichtshofs erhoben; die Entscheidung darüber\nist zurückgestellt worden.\n\n4 Mit Schreiben vom 23. März 2020 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 erhoben und die an diesem\nBeschluss beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\n5 II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung\nder abgelehnten Richterinnen und Richter zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen.\n\n6 1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper\nausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten\nRichterinnen und Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden.\nVoraussetzung dafür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt. Ist das der Fall, gerät eine\nSelbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine\nEntscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll\nindes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen. Völlige Ungeeignetheit ist\ndemnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Über eine bloß formale\nPrüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht\ndurch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe\n\nzu Richterinnen und Richtern in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17 mwN).\n\n7 Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus\nzwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten der abgelehnten Richterinnen und\nRichter nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit\ngrundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (st. Rspr.; vgl.\nBVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [juris Rn. 57]; BGH, Beschluss vom 28. August\n2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN).\n\n2. Danach ist das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten\n8\nRichterinnen und Richter als unzulässig zu verwerfen.\n\na) Das Ablehnungsgesuch ist allerdings nicht bereits deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeinstanz durch den Senatsbeschluss vom 20. Februar\n2020 beendet wäre und durch die unzulässige Gegenvorstellung (dazu unter III)\nnicht wiederauflebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15,\njuris Rn. 2). Weiterhin anhängig ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz,\nüber die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des Senats zu entscheiden hat (vgl. Elzer, FD-ZVR 2018, 411709).\n\nb) Das Ablehnungsgesuch ist aber unzulässig, weil objektive Gründe, die\n10\ngeeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Klägerin bei vernünftiger\nBetrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit\nnicht unparteiisch gegenübergestanden, mit dem Ablehnungsgesuch nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar sind. Vielmehr war die von der Klägerin erhobene\nAnhörungsrüge mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.\nJede andere Richterin und jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen\n\nVerfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums\nzwingend zu demselben Ergebnis wie die von der Klägerin abgelehnten Richterinnen und Richter gelangen und die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfen\nmüssen, ohne dass sie darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens\nhätten eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der\nUmstände des Einzelfalls bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 -\nVIII ZB 7/19, VIII ZB 9/19, juris Rn. 8).\n\nIII. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach\n11\n§ 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1 mwN).\n\nKoch Schaffert Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 111/17 und 5 U 161/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/i-zr-28-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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