{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-04-23_I_ZB_77_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420BIZB77.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"I ZB 77/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 77/19\n\nvom\n\n23. April 2020\n\nin der Designrechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420BIZB77.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 9. August 2019 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken- und\nDesign-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Design M 95 06 907 wurde am 25. August 1995 angemeldet und\nam 15. November 1995 in das Register eingetragen. Die Gebühr für das 21. bis\n25. Schutzjahr war bis spätestens 29. Februar 2016 zu entrichten.\n\n2 Die Designinhaberin hat am 28. April 2016 beantragt, die fristgerechte\nZahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag im Register zu vermerken, hilfsweise ihr Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist zu gewähren. Hierzu hat sie\nunter Vorlage von Kopien eines Lastschriftmandats vom 28. Dezember 2015\nsowie eines vorgefertigten Sammelempfangsbekenntnisses vom 29. Dezember\n2015 geltend gemacht, die für die Zahlung erforderlichen Unterlagen am 29.\nDezember 2015 in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeworfen zu haben. Die Designstelle des Deutschen Patent- und\nMarkenamtes hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Designinhaberin Beschwerde eingelegt.\n\n3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die\nDesigninhaberin ihren bisherigen Hilfs- zum Hauptantrag und ihren bisherigen\nHaupt- zum Hilfsantrag erklärt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben\n(BPatG, Beschluss vom 9. August 2019 - 30 W [pat] 702/17, juris). Hiergegen\nwendet sich die Designinhaberin mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde,\nmit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.\n\n4 II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Hauptantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, weil die Aufrechterhaltungsgebühr\nnicht innerhalb der bis 29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist gezahlt worden sei. Da die Designinhaberin die Wiedereinsetzung rechtzeitig mit am 28.\nApril 2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt und die versäumte Handlung\nnachgeholt habe, sei der Wiedereinsetzungsantrag auch im Übrigen zulässig.\nEr sei jedoch unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Designinhaberin die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt habe. Der von der Designinhaberin in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag sei zulässig,\naber unbegründet. Eine Zahlung durch das mit Schreiben vom 28. April 2016\neingereichte SEPA-Lastschriftmandat habe schon deshalb nicht die Aufrechterhaltung des Schutzes bewirken können, weil sie nicht innerhalb der bis zum\n29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist erfolgt sei.\n\n5 III. Die Rechtsbeschwerde der Designinhaberin hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 23 Abs. 5 DesignG, §§ 100, 102 PatG).\n\n7 a) Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdesenats des\nBundespatentgerichts nach § 23 Abs. 4 DesignG. Soweit die die Statthaftigkeit\nder Rechtsbeschwerde regelnde Bestimmung des § 23 Abs. 5 Satz 1 DesignG\nauf \"Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2\"\nBezug nimmt, liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers\n\nvor. Der Standort der in Bezug genommenen Vorschrift hat sich mit Einfügung\ndes § 23 Abs. 2 und 3 DesignG durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nS. 3799) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um zwei Absätze verschoben. Dass\nmit dem genannten Gesetz eine inhaltliche Änderung des § 23 Abs. 5 Satz 1\nDesignG verbunden sein sollte, wird aus den Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere aus der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drucks.\n17/13428), nicht ersichtlich.\n\n8 b) Die Designinhaberin macht einen im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel geltend. Mit ihrer\nRechtsbeschwerde rügt sie eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 23\nAbs. 5 Satz 2 DesignG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und führt diese Rüge aus. Auf\ndie Frage, ob die erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit\ndes Rechtsmittels nicht an (st. Rspr. zur gleichlautenden Vorschrift des § 83\nAbs. 3 MarkenG, vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR\n2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 17. Oktober\n2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 5).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Designinhaberin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n10 a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar\nergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich\nist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene\nParteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie\nsind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-\n\ngründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nkommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die\nAnnahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht\nerwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen\nEntscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer\nPartei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN). Das Gebot der\nGewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht\nden Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen hat als die vortragende Partei\n(vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). Das Verfahren der zulassungsfreien\nRechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st.\nRspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 11 - PLOMBIR; BGH, Beschluss\nvom 17. Oktober 2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 7).\n\n11 b) Nach diesen Grundsätzen beruht die Ablehnung des Hauptantrags der\nDesigninhaberin auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr (§ 23 Abs. 3 Satz 3 DesignG, § 123 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7\nPatG) nicht auf einer Verletzung ihres Gehörsrechts.\n\n12 aa) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, da nicht festgestellt werden könne, dass die Designinhaberin die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt habe. An einem solchen\nVerschulden fehlte es, wenn die Designinhaberin bewiesen, zumindest aber\nglaubhaft gemacht hätte, dass das Lastschriftmandat vom 28. Dezember 2015\nam 29. Dezember 2015 in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und\nMarkenamtes eingeworfen oder zumindest in geeigneter Weise, zum Beispiel\ndurch einen Boten, auf den Weg dorthin gebracht worden wäre. Die Designinhaberin habe aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, welchem Kanz-\n\nleimitarbeiter die Unterlagen am 29. Dezember 2015 zum Einwurf in den\nNachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamtes übergeben worden\nseien; vorgetragen worden sei lediglich, wer dies \"üblicherweise\" erledige. Bleibe ungeklärt, wo das Lastschriftmandat verblieben sei, gehe dies grundsätzlich\nzu Lasten der Designinhaberin.\n\n13 Anderes gelte nur dann, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der\nDesigninhaberin ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen hätten,\num den fristgerechten Eingang des Lastschriftmandats zu gewährleisten. Könne\nhingegen nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf ein Verschulden der Designinhaberin oder ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen sei, bestehe für eine Wiedereinsetzung kein Raum. Letzteres sei vorliegend der Fall. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Lastschriftmandat überhaupt nicht in das Postausgangsfach gelangt und dies aufgrund\neiner unzureichenden Ausgangskontrolle nicht bemerkt worden sei. Die Mitarbeiterin habe die Frist als erledigt markiert, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte das Lastschriftmandat an die für die Fertigstellung der Ausgangspost\nzuständigen Mitarbeiter weitergegeben habe. Die noch durchzuführenden\nSchritte bärgen jedoch die Gefahr individueller Fehler in sich, wie zum Beispiel\neine versehentlich unterbliebene Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Postausgangsstelle oder eine unbeabsichtigte Beseitigung der Unterlagen durch\nDritte. Insbesondere habe sich die durch eine Patentfachanwaltsangestellte\ndurchzuführende Kontrolle auf die rein formale Prüfung beschränkt, ob die ihr\ntatsächlich vorgelegten Unterlagen vollständig gewesen seien. Eine solche\nKontrolle sei nicht geeignet gewesen, einen nach Streichung der Frist auftretenden Fehler oder eine versehentlich unterbliebene Bearbeitung hinreichend\nzuverlässig aufzudecken. Dies gelte auch für die vor \"Streichung\" der Frist am\n29. Februar 2016 durchgeführte Kontrolle anhand der erstellten elektronischen\noder eingescannten Unterlagen durch die Bürovorsteherin.\n\n14\n\nbb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht verkenne die\nvon der Designinhaberin ausdrücklich vorgetragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es ausreiche, dass die ausgehende Post \"postfertig\ngemacht und die Weiterbeförderung ausgehender Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet\" sei. Dieser Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich. Mit\nder Vorbereitung des Postausgangs hätten die organisatorischen Pflichten der\npatentanwaltlichen Vertreter geendet. Es sei gleichgültig, welcher Kanzleimitarbeiter damit beauftragt worden sei, die Unterlagen zum Deutschen Patent- und\nMarkenamt zu bringen. Ebenso fehlerhaft sei die Schlussfolgerung des Bundespatentgerichts, es gehe zu Lasten der Designinhaberin, wenn ungeklärt\nbleibe, wo das Lastschriftmandat verblieben sei.\n\n15 Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Fristenkontrolle seien dem\nBundespatentgericht weitere entscheidungserhebliche Gehörsverstöße unterlaufen. Die Designinhaberin habe zur Kanzleiorganisation der patentanwaltlichen Vertreter vorgetragen, das Original einer Sendung werde in ein Ablagefach für die Amtspost für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt gelegt. Danach erst markiere die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Frist im elektronischen Kalender der Kanzlei als erledigt. In der\nPoststelle werde die gesammelte Post des Tages von einer Mitarbeiterin oder\neinem Mitarbeiter in einen oder mehrere Umschläge eingebracht. Wenn das\nBundespatentgericht meine, zur Bearbeitung der Ausgangspost seien noch erhebliche Arbeitsschritte erforderlich gewesen und deshalb Fehlerquellen denkbar, sei dies mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar. Das Bundespatentgericht habe den Sachvortrag der Designinhaberin\nmissachtet und seiner Entscheidung stattdessen einen abweichenden Sachvortrag zugrunde gelegt.\n\n16 cc) Mit diesen Rügen dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.\n\n17 (1) Bei der in Rede stehenden Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr\ndurch Lastschrift kommt es darauf an, ob das Lastschriftmandat rechtzeitig\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1\nDesignG, § 7 Abs. 1 PatKostG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Nr. 4 PatKostZV). Zunächst hat das Bundespatentgericht auf Grundlage des für den 29. Dezember\n2015 konkret vorgetragenen Ablaufs geprüft, ob die Designinhaberin bewiesen\noder zumindest glaubhaft gemacht hat, dass das Lastschriftmandat an diesem\nTag in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamts eingeworfen wurde. Die Rechtsbeschwerde merkt insoweit zwar mit Recht an, dass es\nbei fristgerechtem Eingang nicht mehr auf ein Verschulden ankäme. Eine Gehörsrechtsverletzung liegt hierin aber schon deswegen nicht, weil die Designinhaberin den Zugang des Lastschriftmandats beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Dezember 2015 nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nbindenden tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts (vgl. hierzu\nnachfolgend Rn. 21 nicht mit Bestimmtheit behauptet hat.\n\n18 (2) Für die weitere Prüfung, ob die Designinhaberin nach § 23 Abs. 4\nSatz 4 DesignG, § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 PatG wegen Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Versäumung in die Frist für die Zahlung der\nAufrechterhaltungsgebühr wiedereinzusetzen ist, hat das Bundespatentgericht\neinerseits den rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden dürfen, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich\ndurchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 mwN). Es hat andererseits darauf abgestellt, dass dies im Allgemeinen anzunehmen ist, wenn der fristwahrende\nSchriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die\nabgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen\n\ngerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also \"letzte\nStation\" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2011\n- VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2014 - X ZB\n13/13, juris Rn. 6).\n\n19 Einen das Verschulden an der Fristversäumung begründenden Organisationsmangel hat das Bundespatentgericht darin gesehen, dass in dem Ablagefach befindliche Sendungen noch nicht versandfertig seien und jedenfalls\nnoch der Bearbeitung der für die Ausgangspost zuständigen Mitarbeiter unterlägen sowie die nach Kennzeichnung der Frist als \"erledigt\" noch durchzuführenden Arbeits- und Organisationsschritte die Gefahr individueller Fehler in sich\nbärgen. Erkennbar liegt diesen Ausführungen des Bundespatentgerichts die\nAnnahme zugrunde, dass das Ablagefach für die Amtspost für das Deutsche\nPatent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt in der Kanzlei der patentanwaltlichen Vertreter der Designinhaberin nicht als Postausgangsfach im\nSinne einer \"letzten Station\" auf dem Weg zum Adressaten nach der genannten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen ist. Auch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass die in dem Ablagefach befindlichen Sendungen noch\neinkuvertiert werden mussten. Das Bundespatentgericht hat daher den Vortrag\nder Designinhaberin zutreffend erfasst und bei seiner Prüfung berücksichtigt, so\ndass eine Gehörsrechtsverletzung ausscheidet. Nicht dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör unterfällt hingegen die Frage, ob das Bundespatentgericht den von ihm zutreffend zitierten Maßstab aus der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei angewandt hat.\n\n20 c) Den Hilfsantrag der Designinhaberin hat das Bundespatentgericht\nnicht in einer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise übergangen.\n\n21 aa) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Designinhaberin habe\neingeräumt, dass der Beweis einer Zahlung mittels Lastschriftmandat vom\n\n28. Dezember 2015 nicht \"lückenlos\" zu führen sei beziehungsweise - wie ihr\nVerfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe - ein\nentsprechender Zugang letztlich nicht behauptet werden könne. Allein die kanzleiinterne Dokumentation der Fertigstellung und Absendung des Lastschriftmandats beweise nicht dessen Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt an diesem Tage. Soweit nach dem Vortrag der Designinhaberin zum Zeitpunkt des behaupteten Zugangs am 29. Dezember 2015 möglicherweise nur\nein Notbetrieb im Deutschen Patent- und Markenamt stattgefunden habe, erlaube dies ohne Vortrag zum Hergang der behaupteten Übermittlung an diesem\nTage ebenfalls keine dahingehende Feststellung. Ungeachtet dessen sei aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als 36 Monaten keine Einziehung aufgrund des SEPA-Lastschriftmandats mehr möglich. Aus den genannten Gründen wäre daher auch der von der Designinhaberin ursprünglich\ngeltend gemachte, in der Beschwerdeinstanz dann aber nicht weiterverfolgte\nAntrag, die - aufgrund eines am 29. Dezember 2015 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichten SEPA-Basis-Lastschriftmandats erfolgte - fristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr mit Verspätungszuschlag im Register zu vermerken, von vornherein unbegründet gewesen.\n\n22 Der von der Designinhaberin in der mündlichen Verhandlung gestellte\nHilfsantrag, welcher nach dem Vortrag ihres Verfahrensbevollmächtigten in der\nmündlichen Verhandlung dahin auszulegen sei, dass diese beantrage, die fristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr durch das mit Schreiben vom\n28. April 2016 eingereichte SEPA-Lastschriftmandat zu vermerken, sei zulässig,\naber unbegründet. Eine durch dieses Lastschriftmandat erfolgte Zahlung habe\nschon deshalb nicht die Aufrechterhaltung des Schutzes bewirken können, weil\nsie nicht innerhalb der bis zum 29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist erfolgt\nsei.\n\n23\n\nbb) Die Designinhaberin rügt, das Bundespatentgericht habe damit ihre\nBeschwerde vollständig abgewiesen, ohne über den Hilfsantrag förmlich entschieden zu haben. Dass der Hilfsantrag gestellt worden sei, ergebe sich aus\ndem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht sowie\naus der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss. In den Gründen\nseiner Entscheidung habe das Bundespatentgericht ausgeführt, der in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgte Antrag, die fristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr im Register zu vermerken, wäre von vornherein unbegründet gewesen. Das darin liegende Übergehen einer wesentlichen Prozesshandlung begründe ohne Weiteres den Gehörsverstoß. Dieser sei auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Bundespatentgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich\nnäher mit dem Hilfsantrag befasst hätte.\n\n24 Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der pauschalen Begründung des\nBundespatentgerichts. Der Verweis auf das abgelaufene Lastschriftmandat reiche nicht aus, weil die rechtliche Argumentation der Designinhaberin erkennbar\ndarauf gerichtet gewesen sei, dass die Nichteinziehung der Verlängerungsgebühr nicht auf einem Verschulden der Designinhaberin beruht habe. Im Zusammenhang mit dem Zugang des Lastschriftmandats habe das Bundespatentgericht offensichtlich die Beweisanforderungen überspannt. Die Designinhaberin habe im Einzelnen vorgetragen, dass bei der Bearbeitung des Posteingangs durch das Deutsche Patent- und Markenamt gehäuft Fehler aufträten\nund dieselbe Kanzleimitarbeiterin am gleichen Tag zwei weitere Umschläge in\nden dortigen Nachtbriefkasten eingeworfen habe, für die die Sammelempfangsbekenntnisse ordnungsgemäß zurückgesandt worden seien. Warum die Kanzleimitarbeiterin ausgerechnet den dritten Umschlag nicht eingeworfen haben\nsolle, sei nicht ersichtlich. Weiter habe die Designinhaberin zu den organisatorischen Maßnahmen ihrer patentanwaltlichen Vertreter vorgetragen. Das Bundespatentgericht hätte diese zahlreichen und gewichtigen Indizien würdigen\n\nund gewichten, insbesondere zu der Wahrscheinlichkeit, dass die Unterlagen\nauf anderem Wege verloren gegangen seien, ins Verhältnis setzen müssen.\n\n25 cc) Auch diese Rügen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.\n\n26 (1) Die Geltendmachung einer Gehörsrechtsverletzung ist allerdings\nnicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Designinhaberin eine Ergänzung des angefochtenen Beschlusses des Bundespatentgerichts in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO nicht beantragt hat und daher die Rechtshängigkeit des als nicht beschieden gerügten Hilfsantrags nach Ablauf der in §\n321 Abs. 2 ZPO genannten Zweiwochenfrist, also vor Einlegung der Rechtsbeschwerde, entfallen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII\nZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 20, mwN). Zwar muss das Übergehen eines\nAnspruchs grundsätzlich mit dem fristgebundenen Antrag nach § 321 ZPO geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist auf Beschlüsse entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn.\n12; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4;\nMusielak in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rn. 2 und § 329 Rn. 20; Zöller/Feskorn, 33. Aufl., § 321 Rn. 1 und § 329 Rn. 48), und zwar auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG, § 99 Abs. 1\nPatG; vgl. auch BeckOK.Patentrecht/Schnurr, 15. Edition [Stand 15. Januar\n2020], § 99 PatG Rn. 9). Wenn eine Entscheidung nicht versehentlich lückenhaft ist, sondern das Gericht einen prozessualen Anspruch bewusst nicht beschieden hat, kann dies jedoch nur mit dem gegen die Entscheidung statthaften\nRechtsmittel gerügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR\n40/78, NJW 1980, 840 [juris Rn. 13 und 17]; Urteil vom 20. September 2007 - I\nZR 171/04, GRUR 2008, 443 = WRP 2008, 666 Rn. 28 - Saugeinlagen; BGH,\nNJW 2019, 1950 Rn. 20).\n\n27 Im Streitfall hätte ein Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO nicht mit Erfolg gestellt werden können, weil das Bundespatentgericht den Hilfsantrag nicht versehentlich übergangen, sondern ausgelegt und auf das am 28. April 2016 eingereichte SEPA-Lastschriftmandat bezogen hat.\n\n28 (2) Bei der Auslegung eines Antrags ist nicht an dessen buchstäblichem\nSinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei - auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung - zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der\nRechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Ein solches Verfahrensverständnis dient der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der den Antrag stellenden Partei auf effektiven\nRechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\nund auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 28.\nApril 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 27 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn.\n36 f.; Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9).\nJedoch verletzt die überraschende Auslegung eines Antrags ohne vorherigen\ngerichtlichen Hinweis den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BGH,\nBeschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09, NJW-RR 2010 Rn. 5). Ebenso wenig darf einem Antrag durch Auslegung ein Inhalt untergeschoben werden, der\ndem Antrag bei Beachtung des verkehrsüblichen Sinnes des Wortlauts eindeutig widerspricht (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 279,\nmwN).\n\n29 (3) Nach diesen Grundsätzen liegt kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.\n\n30 Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Designinhaberin \"den Antrag\naus dem Schriftsatz vom 17. März 2017\" gestellt. Danach beantragte sie, die\nfristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr, \"die am 29. Dezember\n2015 erfolgte\", im Register zu vermerken. Im Tatbestand des angefochtenen\nBeschlusses ist diese zeitliche Konkretisierung des Hilfsantrags nicht enthalten.\nIm Ausgangspunkt zutreffend macht die Rechtsbeschwerde daher geltend,\ndass die im Protokoll vermerkte Antragsfassung maßgeblich ist (vgl. § 23 Abs. 4\nSatz 4 DesignG, § 99 Abs. 1 PatG, § 314 Satz 2 ZPO).\n\n31 Dennoch hat das Bundespatentgericht mit seiner Auslegung, der Hilfsantrag beziehe sich auf eine Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr durch das\nLastschriftmandat vom 28. April 2016, den Anspruch der Designinhaberin auf\nrechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zum einen\ngeht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Designinhaberin in\nder Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erklärt hat, sie könne den Zugang des Lastschriftmandats bereits am 29. Dezember 2015 letztlich nicht behaupten, und darüber hinaus geltend gemacht hat, die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes habe über einen mit Schreiben vom 28. April\n2016 unter erneuter Einzahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag gestellten Antrag auf Berichtigung des Registers noch nicht entschieden. Die dahingehende Auslegung des Hilfsantrags entspricht daher einem von der Designinhaberin explizit formulierten Rechtsschutzziel. Zum anderen hätte eine am Datum 29. Dezember 2015 haftende Auslegung des Hilfsantrags der Designinhaberin keine über den Hauptantrag hinausreichende Rechtsschutzmöglichkeit\neröffnet, weil die vom Bundespatentgericht bejahte Statthaftigkeit des als\nHauptantrag gestellten Wiedereinsetzungsbegehrens voraussetzt, dass die\nZahlung der Aufrechterhaltungsgebühr nicht fristgerecht - also auch nicht am\n29. Dezember 2015 - erfolgte. In diesem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht den als übergangen gerügten Vortrag der Designinhaberin gewürdigt. Einen Anspruch darauf, dass es den Argumenten der Designinhaberin\nfolgt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht.\n\n32 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; insbesondere ist § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG,\n§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht auf das hier vorliegende einseitige Verfahren\nanwendbar (vgl. Rogge/Fricke in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 109 Rn. 1;\nBeckOK.Patentrecht/Hofmeister aaO § 109 Rn. 3; Kasper/v. Samson in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.\nAufl., § 109 PatG Rn. 1; zum insoweit gleichlautenden § 90 Abs. 2 MarkenG\nvgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 1; Knoll in\nStröbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 90 Rn. 2 f.).\n\nKoch Schaffert Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.07.2019 - 30 W(pat) 702/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/i-zb-77-19","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"PatKostZV 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/i-zb-77-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.879291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/i-zb-77-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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