{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-23_4_StR_536_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR536.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"4 StR 536/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 536/19\nvom\n23. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR536.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß\n§§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog, 421\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der\nTat im September 2018 verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Bandenhandel\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen\nschuldig ist;\n\nc) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung\naufgehoben und von einer Entscheidung abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen“\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt\nund eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete\nund auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt\naus Gründen der Prozessökonomie zur Einstellung des Verfahrens gemäß\n§§ 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen der letzten Tat (Tatzeit: September 2018) wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; darüber hinaus wird aus Gründen der Prozessökonomie von\neiner Einziehung der sichergestellten, nach Art und Menge nicht näher bezeichneten Betäubungsmittel, deren Tatbezug zudem unklar ist, abgesehen (§\n421 StPO).\n\n2 Die Einstellung führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat vermag auszuschließen, dass\ndas Landgericht, das für jede der Taten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr\nund zwei Monaten verhängt und diese straff auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei\n\nJahren und zehn Monaten zurückgeführt hat, bei Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 19.06.2019 ‒ 71 Js 433/19 65 KLs 28/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-536-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-536-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.755580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/4-str-536-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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