{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-23_4_StR_119_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"4 StR 119/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 119/20\nvom\n23. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen diesen Angeklagten in Höhe von 4.500 Euro anstelle der Einziehung von\nTaterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer mehrjährigen\nFreiheitsstrafe verurteilt sowie verschiedene Einziehungsanordnungen getroffen, unter anderem die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.500 Euro und\ndie erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.750 Euro\nangeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision des\nAngeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielt der Angeklagte A. einige Wochen vor dem 26. Februar 2019 eine Menge von\nmindestens 829,57 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 95 %\nKokainhydrochlorid in einer Wohnung in D. zum gewinnbringenden Handeltreiben vor. Bis zu seiner Festnahme am 26. Februar 2019 versorgte er daraus den Mitangeklagten As. mit fünf Lieferungen Kokain zu je 20 g. Für jede\nLieferung sollte der Angeklagte As. dem Angeklagten A. 1.000 Euro als\nKaufpreis und 500 Euro zur Schuldentilgung, insgesamt 1.500 Euro zahlen. Für\ndrei vom Mitangeklagten As. bereits weiter verkaufte Lieferungen erhielt der\nAngeklagte insgesamt 4.500 Euro.\n\n3 2. Während der Schuld- und der Strafausspruch sowie die erweiterte\nEinziehung gemäß § 73a StGB hinsichtlich eines Betrages von 8.750 Euro keinen Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehung von Taterträgen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB\nerfasst nur das unmittelbar aus der Tat Erlangte. Ist dessen Einziehung, etwa\nwegen der Vermischung von Sachen oder Bargeld (vgl. Fischer, StGB,\n67. Aufl., § 73c Rn. 2; Köhler, NStZ 2017, 497, 512 Fußnote 35), nicht mehr\nmöglich, ist nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.\n\n4 Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte\nA. die vom Mitangeklagten As. erhaltenen Beträge für drei Lieferungen\ngesondert von seinen übrigen Geldbeständen verwahrt hat. Vielmehr wurde\nbeim\n\nAngeklagten und in der Bunkerwohnung bei der Durchsuchung am 26. Februar\n2019 insgesamt ein Bargeldbetrag in Höhe von 13.250 Euro aufgefunden. Der\nSenat hat daher die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n4.500 Euro angeordnet.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nDortmund, LG, 07.10.2019 ‒ 801 Js 123/19 34 KLs 20/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-119-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-119-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.722078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/4-str-119-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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