{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"4 StR 119/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 119/20\nvom\n23. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten As. wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019, soweit es ihn\nbetrifft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin geändert,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf\n2.173 Euro herabgesetzt wird; die weiter gehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist. Das Landgericht hat ferner verschiedene Einziehungsanordnungen getroffen, unter anderem auf die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.097 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 5.743 Euro erkannt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils lieferte der Mitangeklagte A. bis zu seiner Festnahme am 26. Februar 2019 fünfmal je\n20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 95 % Kokainhydrochlorid\nan den Angeklagten. Nach einer Vereinbarung zwischen beiden sollte der Angeklagte insgesamt 250 g Kokain abnehmen; für jede Lieferung von 20 g sollte\ner dem Mitangeklagten A. 1.000 Euro als Kaufpreis und 500 Euro zur\nSchuldentilgung, insgesamt 1.500 Euro, zahlen. Maximal 10 % des Kokains\nkonsumierte der Angeklagte As. selbst, den Rest verkaufte er für insgesamt\netwa 1.700 Euro je 20 g-Lieferung an verschiedene Endabnehmer. Bei seiner\nFestnahme am 26. Februar 2019 bewahrte der Angeklagte As. in seiner\nWohnung eine Menge von 41,92 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 97,9 %\nKokainhydrochlorid in 141 verkaufsfertig vorbereiteten Verkaufseinheiten auf.\n\n3 2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Das Landgericht hat bei seiner Annahme, der Angeklagte habe sich tateinheitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig gemacht, auf eine Eigenkonsummenge von 10 % von 250 g\nKokain abgestellt (UA 47). Es hat nicht bedacht, dass der Eigenkonsum bereits\n\naus den jeweiligen Liefermengen von 20 g Kokain erfolgt ist, mithin jeweils nur\n2 g Kokain betraf. Ein Besitz der Gesamtmenge des zum Eigenkonsum bestimmten Kokains ist für keinen Zeitpunkt festgestellt. Selbst wenn von der sichergestellten Menge von 41,92 g Kokain 10 % zum Eigenkonsum bestimmt\ngewesen wären, läge diese Menge unter der nicht geringen Menge von Kokain.\nIn Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln (BGH,\nBeschlüsse vom 13. März 2013 – 4 StR 547/12, juris Rn. 8; vom 21. April 2005\n– 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 204\nmwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n5 Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.\nDas Landgericht hat das tateinheitliche Delikt bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.\n\n6 3. Der Senat hat davon abgesehen, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.907 Euro anstelle von\n1.097 Euro anzuordnen. Zwar folgt aus den Feststellungen UA 33, dass beim\nAngeklagten As. 1.907,26 Euro sichergestellt wurden, die zur Überzeugung\ndes Landgerichts aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammen\n(UA 54). Eine Korrektur des Urteilsspruchs würde allerdings gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\n7 Hingegen war die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den Betrag von 2.173 Euro zu reduzieren. Das Landgericht hat bei seiner Berechnung\nUA 55 nicht bedacht, dass rund 42 g Kokain beim Angeklagten sichergestellt\nworden sind, so dass er in Höhe von 3.570 Euro keinen Verkaufserlös erzielt\nhat.\n\n8 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel\nentstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nDortmund, LG, 07.10.2019 ‒ 801 Js 123/19 34 KLs 20/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-119-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-119-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.682953+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/4-str-119-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2020-04-23","dockets":["4 StR 119/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR119.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 4 StR 119/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/4-str-119-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten As. wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019, soweit es ihn\nbetrifft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin geändert,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf\n2.173 Euro herabgesetzt wird; die weiter gehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:39.682953+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}