{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"1 StR 106/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 106/20\n\nvom\n23. April 2020\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23.\nApril 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 5. Dezember 2019 mit den\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Vorleben und zur psychischen Erkrankung des Beschuldigten sowie zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Die unausgeführte Verfahrensrüge entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist\ndamit unzulässig. Die Sachrüge hat dagegen in dem aus der Beschlussformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit\n1992 an einer paranoiden Schizophrenie. Trotz seiner Erkrankung lebte er jahrelang ganz überwiegend in einer eigenen Wohnung, kehrte aber in Krisensituationen – und im Oktober 2016 dauerhaft bis zum verfahrensgegenständlichen\nTatgeschehen – wieder in das elterliche Haus zurück. Nachdem es am\n10. April 2018 aufgrund von Manipulationen des Beschuldigten am im Keller\ndes elterlichen Hauses befindlichen Sicherungskasten und/oder von „Messungen“ des Beschuldigten am Stromnetz zu einem wiederholten Anschlagen des\nFehlschutzschalters und dann zu einem Ausfall der Heizung gekommen war,\nversuchte der Vater des Beschuldigten, der Geschädigte P. , zunächst mittags und nochmals gegen 15 Uhr vergeblich, den Beschuldigten in\nseinem Zimmer zur Rede zu stellen. Beim dritten Versuch öffnete der Beschuldigte gegen 17 Uhr auf das Klopfen des Vaters seine Zimmertür. Der Geschädigte fragte den Beschuldigten, ob er im Keller gewesen sei, worauf der Beschuldigte mit den Worten, der Geschädigte solle ihn in Ruhe lassen, bedrohlich nah vor diesen hintrat. Da der Geschädigte aufgrund früherer Gewalttätigkeiten des Beschuldigten einen Angriff befürchtete, schob er den Kopf des Beschuldigten mittels einer mit seinem Handrücken ausgeführten streichenden\nBewegung gegen dessen Wange zurück. Der Beschuldigte hatte nur auf diese\nGelegenheit gewartet und schlug mit zahlreichen heftigen Faustschlägen gegen\nden Körper und das Gesicht des Geschädigten ein, der hierdurch zu Boden\nging. Da die Mutter des Beschuldigten fürchtete, dieser werde den Geschädigten umbringen, zog sie ihn von dem Geschädigten herunter. Auch der Beschul-\n\ndigte und seine Mutter gingen im Folgenden zu Boden. Um seiner Ehefrau zu\nhelfen und auch den Angriff auf sich selbst zu beenden, schlug der Geschädigte\nmit einer umherstehenden leeren Bierflasche auf den Kopf des Beschuldigten,\nder infolgedessen benommen war. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge\ndes Beschuldigten, wie von diesem billigend in Kauf genommen, ein Brillenhämatom, Hämatome am Rücken und eine Rippenserienfraktur links, die über\neinen Zeitraum von zweieinhalb Monaten andauernde Schmerzen des Geschädigten zur Folge hatte.\n\n3 Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der Tat war aufgrund eines akuten Schubs seiner paranoiden Schizophrenie zur Tatzeit aufgehoben.\n\n4 Bei der dem Geschehen noch am selben Tag nachfolgenden Durchsuchung wurde im Zimmer des Beschuldigten ein Nun-Chaku (Würgeholz) aufgefunden, mit dem sich der Beschuldigte notfalls gegen Eindringlinge und Angreifer zur Wehr setzen wollte.\n\n5 Ein am 10. April 2018 um 20.23 Uhr beim Beschuldigten durchgeführter\nAtemalkoholtest ergab einen Wert von 0,52 mg/l.\n\nII.\n\n6 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) weist durchgreifende Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf, weil die Feststellungen nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen sind, sich diese vielmehr als widersprüchlich und zu-\n\ndem als lückenhaft erweist (vgl. insoweit zur st. Rspr. BGH, Urteil vom\n9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19 mwN).\n\n7 a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der zum Nachteil seines Vaters begangenen Körperverletzung und zum symptomatischen Zusammenhang zwischen seiner psychiatrischen Erkrankung und dieser Tat steht mit den Feststellungen zur Tatmotivation des Beschuldigten und der diesbezüglichen Beweiswürdigung in offenem Widerspruch. Das Landgericht hat die fehlende Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht dieser Tat und das Vorliegen eines\ndiesbezüglichen symptomatischen Zusammenhangs – gestützt auf die Ausführungen des von ihm zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen –\ninsbesondere damit begründet, dass sich der Beschuldigte vom Geschädigten\nangegriffen gefühlt und deshalb zugeschlagen habe; dabei sei er aufgrund des\nakuten Schubs seiner psychiatrischen Erkrankung derart in seinem Denken\neingeengt gewesen, dass er gemeint habe, sich verteidigen zu müssen (UA\nS. 20). Dies ist indes mit der auf die Einlassung des Beschuldigten gestützten\nFeststellung, der Beschuldigte habe seinem Vater die Faustschläge nicht zur\nAbwehr eines vermeintlichen Angriffs und damit mit Verteidigungswillen versetzt, sondern vielmehr, um die Gelegenheit zu nutzen, diesem „eine reinzuhauen“ (UA S. 10, 12 und 19), unvereinbar.\n\n8 b) Zudem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose lückenhaft. Denn das Landgericht hat sich, obwohl es sich hierzu angesichts der bisherigen Lebensgeschichte des Beschuldigten hätte veranlasst\nsehen müssen, nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, dass der Beschuldigte bislang nicht gegen andere Personen als seine engsten Familienangehörigen gewalttätig geworden ist. Dass der Beschuldigte nach den Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen in der Vergangenheit in Krisensituationen immer\nins Elternhaus zurückgekehrt sei, wo es dann eskaliert sei, vermag diesen Umstand nicht ohne Weiteres zu erklären, weil der Beschuldigte nach den getroffenen Feststellungen teilweise so weit von den Eltern entfernt gelebt hat, dass\nihm eine zeitnahe Rückkehr ins Elternhaus in akuten Krisensituationen überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Warum vor diesem Hintergrund damit zu\nrechnen sein sollte, dass der Beschuldigte nunmehr – nachdem für ihn wegen\ndes vom Vater ausgesprochenen Hausverbots die Rückzugsmöglichkeit ins\nElternhaus verloren gegangen ist – in Krisensituationen gewalttätig gegen beliebige in seiner Nähe befindliche Dritte werde, hat das Landgericht nicht nachvollziehbar ausgeführt. In diesem Zusammenhang hätte es der Erörterung bedurft, dass möglicherweise die Situation in seinem Elternhaus sogar tatbegünstigend gewesen sein könnte. Denn nach der gegenständlichen Tat sind keinerlei Gewalttaten des Beschuldigten festgestellt, der sich längere Zeit weit entfernt von seinem Elternhaus, unter anderem auch auf einer Asienreise, befunden hatte.\n\n9 Ebenso wenig lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, warum zu erwarten sein sollte, dass der nicht vorgeahndete Beschuldigte künftig dem Tatgeschehen ähnliche Verhaltensweisen „sogar noch mit gesteigerter Intensität\nunter Einsatz von Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeugen“ an den Tag\nlegen sollte (UA S. 21), nachdem nicht festgestellt ist, dass er bereits Gewalttaten unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen gegen Dritte begangen und er insbesondere auch nicht das in seinem Besitz befindliche „Nun-Chaku“ im Rahmen der Anlasstat zum Einsatz gebracht hat. Warum der Umstand, dass der Beschuldigte eine „gewisse Affinität“ zu Waffen aufweisen mag,\nvor diesem Hintergrund den Schluss zulassen sollte, er werde künftig Waffen\ngegen Menschen einsetzen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n10 Schließlich fehlt es im Rahmen der Würdigung zum Vorliegen der für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen positiven Gefährlichkeitsprognose an einer ausreichenden Auseinandersetzung der\nStrafkammer mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten, die dem im Jahr\n2014 gegen ihn geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, sowie den – im Urteil nicht mitgeteilten – Gründen für diese Verfahrenseinstellung.\n\n11 2. Die Feststellungen zum Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei der gegen seinen Vater gerichteten Körperverletzung und zum Vorliegen\neines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten und diesem Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler betroffen und unterliegen daher der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).\nGleiches gilt für die Feststellungen zum Vorstellungsbild und zur Tatmotivation\ndes Beschuldigten, weil diese mit denjenigen zur Einsichtsfähigkeit in unlösbarem Zusammenhang stehen und unter Berücksichtigung des psychiatrischen\nZustands einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung bedürfen. Insoweit bedarf es umfassender neuer Feststellungen. Auch zur Frage des\nVorliegens oder krankheitsbedingten Fehlens der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht des Verstoßes gegen das Waffengesetz wird das\nneue Tatgericht im Übrigen Feststellungen zu treffen haben, weil für die Gefährlichkeitsprognose nur solche Taten zu berücksichtigen sind, die Symptomcharakter aufweisen (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 4 StR 214/18\nRn. 6 und vom 17. Mai 2018 – 1 StR 33/18 Rn. 12 ff.).\n\n12 Die Feststellungen zum Vorleben des Beschuldigten, zum objektiven\nTatgeschehen und zum Vorliegen einer überdauernden psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten haben dagegen Bestand, weil sie von dem zur Aufhe-\n\nbung führenden Rechtsfehler nicht berührt sind. Das Landgericht kann weitere\ndiesbezügliche Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bereits getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nTraunstein, LG, 05.12.2019 ‒ 370 Js 15178/18 Sich 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/1-str-106-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/1-str-106-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.948788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-23/1-str-106-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2020-04-23","dockets":["1 StR 106/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 106/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-23/1-str-106-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 5. Dezember 2019 mit den\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Vorleben und zur psychischen Erkrankung des Beschuldigten sowie zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:20.948788+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}